Aufhebung der Freisprechung bei Unzucht mit Kindern – Prüfung von Wollust und Verleiten erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 314/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeln aus Wollust im Sinne sexualstrafrechtlicher Normen umfasst auch das darauf gerichtete Erregen geschlechtlicher Lust beim Kind.
Verleiten eines Kindes zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen liegt auch vor, wenn der Täter eine bereits vorhandene Neigung des Kindes durch sein Verhalten verstärkt und dadurch den Willen des Kindes beeinflusst.
Ist dem Täter das Kindesalter und die Unzüchtigkeit seines Verhaltens bekannt, darf die Prüfung der subjektiven Tatantriebe nicht allein auf das eigene Wollustempfinden des Täters beschränkt werden; auf die vom Täter erstrebte Wirkung auf das Kind ist abzustellen.
Fehlen rechtlich erforderliche Feststellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invalidenrentner Josef Johann S. ███ aus █████, geboren am █████ in ██, █████ wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Beschuldigung, mit zwei zwölfjährigen Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen und dieselben zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, freigesprochen worden.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, indem sie die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Schon die Darlegungen des Urteils zur äußeren Tatseite geben zu Bedenken Anlass. Zwar hat das Landgericht es offengelassen, ob das Verhalten des Angeklagten den beiden Mädchen gegenüber ein Verleiten zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB bilde. Es hält dies aber für zweifelhaft, weil bei den Mädchen schon eine Bereitschaft zu deren Vornahme bestanden habe.
Das Vorliegen einer gewissen Neigung schließt indessen ein Verleiten nicht ohne weiteres aus. Dieses besteht in dem Beeinflussen des Willens eines Kindes, derartige Handlungen hinzunehmen oder selbst auszuführen. Eine so geartete Willensbeeinflussung ist aber auch bei einem Kinde denkbar, das schon einen Hang zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen besitzt. Daher ist hier die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die schon vorhandene Neugier der beiden Mädchen durch seine unzüchtigen Redensarten gesteigert und so auf ihren Willen in der Richtung eingewirkt hat, sein unzüchtiges Tun zu dulden und selbst unzüchtige Handlungen vorzunehmen.
Vor allem sind jedoch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht geeignet, die Freisprechung des Angeklagten zu tragen. Nach den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Feststellungen war dem Angeklagten das Alter der Mädchen bekannt, er war sich auch bewusst, dass sein Handeln unzüchtiger Natur war. Trotzdem hat das Landgericht die Strafbarkeit seines Vorgehens verneint, weil er nicht aus Wollust gehandelt habe, worunter es ersichtlich ein Tätigwerden des Angeklagten zur Befriedigung seiner eigenen Sinneslust versteht.
Diese Auffassung ist zu eng und wird dem Begriff des Handelns aus Wollust nicht gerecht. Eine wollüstige Absicht des Täters ist auch dann gegeben, wenn sie darauf gerichtet ist, die geschlechtliche Sinneslust des Kindes zu erregen (BGHSt 1, 288, 291; RGSt 63, 12).
Gerade dahin konnte aber hier nach Lage der Sache der Wille des Angeklagten zielen. Das Landgericht hätte sich daher nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, die Handlungsweise des Angeklagten habe bei ihm kein Wollustgefühl hervorgerufen und auch nicht hervorrufen sollen. Vielmehr hätte es auch erörtern und prüfen müssen, ob das Verhalten des Angeklagten nach seinem Willen bei den Mädchen eine geschlechtliche Erregung auslösen oder auch nur die Steigerung einer etwa schon vorhandenen Geschlechtserregung herbeiführen sollte. Erst die Prüfung des Sachverhalts auch nach dieser Richtung würde es dem Landgericht ermöglicht haben, zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Vorgehens des Angeklagten zu gelangen.
Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Krauss | Scharpenseel | |||
| Kirchner | Koeniger | Baldus |