Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsurteil: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 313/90
Datum
17.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte stellte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch wegen Mängeln in der Strafzumessung auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Beanstandet wurden u.a. die pauschale Verwertung des Vorsatzes als Strafschärfungsgrund und die Bewertung von Nachtatverhalten. Zudem ist eine Prüfung möglicher affektbedingter oder krankhafter Einflüsse (§ 21 StGB) angezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Direkter Vorsatz begründet nicht automatisch einen Strafschärfungsgrund; eine pauschale Annahme von Strafschärfe wegen Vorsatzes verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

2

Bei der Strafzumessung muss aus den tatrichterlichen Erwägungen klar hervorgehen, ob die Würdigung auf der Vorsatzform oder auf den konkreten Vorstellungen und Zielen des Täters beruht.

3

Nachträgliches Verhalten des Täters darf nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn es Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zulässt; andernfalls sind andere Straftatbestände zu prüfen.

4

Bei zahlreicher Verletzungshandlungen ist zu prüfen, ob sie affektbedingt oder auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 21 StGB zurückzuführen sind; dies kann die rechtliche Beurteilung und Strafzumessung beeinflussen.

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch bestehen lassen, zugleich aber den Strafausspruch wegen Rechtsfehlern aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 16. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 313/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██████████ in ███, K██ Kiymet (Türk), wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Februar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zum Schuldspruch ist ihre Revision unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler allerdings zum Strafausspruch auf.

Gründe

Die Kammer wertet strafschärfend, dass die Angeklagte die Tat „mit direktem Vorsatz und beachtlicher krimineller Energie“ (UA S. 43) ausgeführt hat. Diese Erwägung kann gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Es wäre fehlerhaft, wenn der Tatrichter mit dieser Formulierung hätte ausdrücken wollen, dass im Rahmen des § 212 Abs. 1 StGB direkter Vorsatz stets einen Strafschärfungsgrund darstellt (BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 3; Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 3 StR 369/77). Sollte er indes nicht allein auf die Vorsatzform abgehoben haben, sondern hatte er sie im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen der Angeklagten würdigen wollen (BGHR StGB § 212 Strafzumessung ), bliebe § 46 Abs. 3 StGB unberührt. Auch aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe wird nicht hinreichend deutlich, welche Vorstellung der tatrichterlichen Erwägung insoweit zugrunde lag.

Rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass die Kammer folgenden Umstand straferschwerend berücksichtigt hat: Nachdem die Angeklagte, eine Türkin, sah, dass sie in Verdacht geraten war, das Opfer, ebenfalls eine Türkin, mit Messerstichen getötet zu haben, täuschte sie einen Überfall auf sich selbst vor, nachdem sie sich mit einem Küchenmesser einige Bauchwunden zugefügt hatte. Damit wollte sie sich selbst als Opfer eines unbekannten Täters darstellen, der türkische Frauen mit dem Messer angreift und der demnach auch als Täter für die ihr angelastete Tat in Frage gekommen wäre.

Das nachträgliche Verhalten eines Täters kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr zulässt (BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 10). Aus dem dargestellten Verhalten können auch im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils solche Schlussfolgerungen nicht ohne weiteres gezogen werden. Allerdings hätte die Kammer in ihre Erwägungen einbeziehen können, dass die Angeklagte durch ihr Verhalten eine Straftat vorgespielt und sich möglicherweise dadurch strafbar gemacht hatte.

Ob der Auffassung des Generalbundesanwalts, der beanstandet, dass der Tatrichter nicht geprüft habe, ob die dem Opfer beigebrachten 27 Messerstiche auf eine affektbedingte oder im Sinne des § 21 StGB tiefgreifende Bewusstseinsstörung zurückzuführen seien, zu folgen ist, kann der

Senat offen lassen. Das Landgericht wird sich erforderlichenfalls auf der Grundlage der auch insoweit neu zu treffenden Feststellungen mit dieser Frage auseinandersetzen.

VRiBGH Dr. Ruff ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

ZschockeltHarms
Miebach
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