Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Heimtücke bei Tötung nach sexuellem Missbrauch von Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 312/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen Mordes ein. Die zentrale Frage war, ob Heimtücke vorliegt und ob Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten begründen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine rechtsfehlerhafte Entscheidung vorliegt. Heimtücke bejaht, da die Kinder arglos in seine Gewalt gebracht wurden und er bereits den Entschluss zur Tötung nach dem Missbrauch gefasst hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt; maßgeblich ist, dass das Opfer arglos in die Gewalt des Täters gelangt.

3

Der Entschluss, das Opfer im Anschluss an einen sexuellen Missbrauch zu töten, kann bereits zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme die erforderliche Willensrichtung für Heimtücke begründen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 27. November 1998

Rubrum

Beschluss

vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Heimtücke liegt schon deswegen vor, weil die Kinder arglos waren, als der Angeklagte sie in seine Gewalt brachte; schon dabei hatte er für den Fall, dass sie ihn identifizieren könnten, den Entschluss gefasst, die Opfer im Anschluss an den sexuellen Missbrauch zu töten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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