Revision verworfen: Heimtücke bei Tötung nach sexuellem Missbrauch von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 312/99
- Datum
- 15.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt; maßgeblich ist, dass das Opfer arglos in die Gewalt des Täters gelangt.
Der Entschluss, das Opfer im Anschluss an einen sexuellen Missbrauch zu töten, kann bereits zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme die erforderliche Willensrichtung für Heimtücke begründen.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. November 1998
Rubrum
Beschluss
vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Heimtücke liegt schon deswegen vor, weil die Kinder arglos waren, als der Angeklagte sie in seine Gewalt brachte; schon dabei hatte er für den Fall, dass sie ihn identifizieren könnten, den Entschluss gefasst, die Opfer im Anschluss an den sexuellen Missbrauch zu töten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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