Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versäumnis der Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 312/96
Datum
30.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht nicht geprüft hatte, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB anzuordnen sei. Angesichts der festgestellten Drogenabhängigkeit und Tatmotivation sei eine solche Prüfung erforderlich; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich ein substantieller Zusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und den begangenen Straftaten, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen, ob eine Unterbringung nach §64 StGB anzuordnen ist.

2

Das Ausbleiben einer Prüfung nach §64 StGB stellt, sofern die Feststellungen eine solche Prüfung nahelegen, einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils insoweit.

3

Bei der Entscheidung über eine Unterbringung nach §64 StGB ist die Erforderlichkeit der Maßnahme und die hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg zu prüfen; hierfür ist in der Regel sachverständige Hilfe heranzuziehen.

4

Die mögliche Anordnung einer Unterbringung nach §64 StGB wirkt nicht zwingend auf die Strafzumessung ein; das Unterlassen der Entscheidung berührt jedoch die Rechtslage und erfordert gegebenenfalls eine neue gerichtliche Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/96 vom 30. August 1996 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██, Orlando Rico *███ 1973, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 30. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. April 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtfertigung der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt hätte untergebracht werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf (BGH NStZ 1992, 33).

Der Angeklagte konsumierte bereits in seiner Schulzeit Haschisch und rauchte ab 1989/1990 regelmäßig Heroin, wobei er seinen Drogenkonsum überwiegend durch Diebstähle finanzierte. Im Jahre 1991 versuchte er ohne Erfolg eine Entgiftung und wurde sofort rückfällig. Einer Drogentherapie hat er sich bislang nicht unterzogen. Er ist bereits mehrfach wegen unerlaubten Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln, aber auch wegen räuberischen Diebstahls, räuberischer Erpressung und Diebstahls vorbestraft. Ob die von ihm hierbei begangenen Eigentumsdelikte auf seinen Hang zu Drogen zurückzuführen sind, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Bereits zwei Tage nach seiner letzten – bedingten – Haftentlassung kehrte er in das ihm vertraute Drogenmilieu am Düsseldorfer Hauptbahnhof zurück und begann wieder Drogen zu nehmen, bis er in vorliegender Sache vorläufig festgenommen wurde. Die abgeurteilten Taten wegen räuberischer Erpressung hat er nach den Feststellungen begangen, weil er Geld für Heroin benötigte und anderenfalls Entzugserscheinungen befürchtete. In der Hauptverhandlung hat er bekundet, dass er grundsätzlich therapiewillig sei.

Angesichts der festgestellten Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB in einer Weise nahe, dass sich das Fehlen einer Erörterung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die neu entscheidende Strafkammer wird mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erforderlich und eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges gegeben ist (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578).

Dass sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte, schließt der Senat aus.

Blauth Rissing-van Saan VRiBGH Kutzer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben.

PfisterRissing-van Saan
Winkler
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