BGH: Abgrenzung Erwerb/Handeltreiben bei BtM; teilweise Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 312/92
- Datum
- 05.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erwerb von Betäubungsmitteln geht in ein Handeltreiben nur dann auf, wenn der Erwerb nach den Feststellungen Teil des Handeltreibens ist.
Ist ein Verhalten nicht angeklagt und stellt es eine rechtlich selbständige Tat dar, ist das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Mehrere in zeitlicher Nähe begangene Delikte werden nicht bereits deshalb zu einem einheitlichen Geschehen verknüpft; hierfür bedarf es Anhaltspunkte, dass unterschiedliche Handlungsabläufe durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden.
Beruht ein Strafausspruch auf der Berücksichtigung eines nicht angeklagten Sachverhalts, ist der entsprechende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine formelle Rüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn keine konkreten Tatsachen angegeben werden, die einen Mangel substantiiert darstellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 312/92 vom 5. August 1992 in der Strafsache gegen
█████, geboren am ██, ██, Erwin ███, ██, aus ███████, geboren am ██, Manfred Lothar ██████ in ██, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 1992 wird soweit die a) das Verfahren eingestellt, Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden sind und in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind, das oben bezeichnete Urteil in den b) Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Manfred ██████ beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die formelle Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine einen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Revisionen haben aufgrund der Sachrügen teilweise Erfolg.
In der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wurde den Angeklagten zur Last gelegt, auf Grund eines einheitlichen, auf wiederholte Begehung gerichteten Tatentschlusses von September 1990 bis zum 13. November 1990 von dem gesondert verfolgten [REDACTED] auf Kommissionsbasis zur gewinnbringenden Veräußerung 900 Gramm Haschisch (Erwin ███ bzw. 600 Gramm Kokain (Manfred ██████)) erworben zu haben. Das Urteil hat Bestand, soweit die Angeklagten deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind. Der von der Kammer tateinheitlich angenommene unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln geht in dem Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290, 291; vgl. auch BGHR BtMG § 29 Konkurrenzen 2), da nach den Feststellungen der Erwerb Teil des Handeltreibens war.
Nicht angeklagt war der Erwerb von Haschisch, das die Angeklagten zum Eigenkonsum (Erwin ███ 400 Gramm; Manfred ██████ 100 Gramm) von dem gesondert verfolgten [REDACTED] in der Zeit von August bis zum 13. November 1990 angekauft haben. Da dieses Geschehen – entgegen der Auffassung des Landgerichts – zu dem abgeurteilten Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens nicht in Tateinheit steht, es sich vielmehr um eine rechtlich selbständige Tat im Sinne von § 264 StPO handelt, war das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, werden mehrere Delikte auch dann nicht zu einem einheitlichen Geschehen verknüpft, wenn sie in demselben Zeitraum begangen werden; ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Handlungsabläufe, die verschiedene Straftatbestände betreffen und unterschiedliche strafrechtliche Handlungsweisen beinhalten, in irgendeinem (Teil-)Akt durch dieselbe Handlung verwirklicht worden wären (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, Gleiche 25).
Die teilweise Einstellung hat zur Folge, dass die Strafaussprüche, denen wegen der Berücksichtigung eines nicht angeklagten Sachverhalts ein zu großer Schuldumfang zugrunde liegt, aufgehoben werden mussten.
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |