Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Begründung zur Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 311/98
- Datum
- 09.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung oder Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfordert eine nachvollziehbare, tatrichterliche Begründung, aus der hervorgeht, weshalb die in § 66 Abs.1 StGB genannten materiellen Voraussetzungen vorliegen oder nicht vorliegen.
Gibt es zwischen der Entscheidung über Maßregeln und der Festsetzung der Einzel- oder Gesamtstrafen einen engen inneren Zusammenhang, so sind Maßregelaussprach und der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und neu zu prüfen, wenn die Begründung der Maßregelentscheidung mangelhaft ist.
Bei konkurrierenden Maßregeln hat das Gericht nach § 72 StGB zu prüfen und darzulegen, welche Maßregel vorgeht oder ob mehrere Maßregeln nebeneinander anzuordnen sind, wobei die tatsächliche Wirkung der Maßregel zum Zeitpunkt des Urteils zu berücksichtigen ist.
Die Erwägung des § 66 Abs.2 StGB (Ermessensvorschrift) entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 66 Abs.1 StGB eingehend zu prüfen und zu begründen, sofern diese für die Entscheidung erheblich sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 3. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
3 StR 311/98 vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte u. a. wegen Diebstahls, Raubes und Körperverletzung erheblich vorbestraft und hat Freiheitsstrafen von im Einzelfall bis zu vier Jahren verbüßt. Seit Jahren trinkt er nicht nur in exzessivem Übermaß Alkohol, sondern ist – von vorübergehenden Phasen eigenen sog. kalten Entzugs abgesehen – auch stark von Heroin abhängig. Gemeinsam mit seiner ebenfalls drogenabhängigen Lebensgefährtin verbrauchte er fast die gesamten zur Verfügung stehenden Geldmittel, darunter auch Einkünfte aus der Prostitution seiner Partnerin, für den Erwerb von Heroin.
Unter dem Eindruck erster Entzugserscheinungen und mit dem Ziel, an Heroin zur Befriedigung seiner Sucht zu kommen, tötete der Angeklagte im April 1997 eine ihm bekannte Kleindealerin, nachdem sie seinen Wunsch, ihm Heroin auf Kredit zu überlassen, abgeschlagen hatte. Zwei bis drei Gramm Heroin, die er in der Wohnung der Getöteten fand, nahm er an sich. Sein Opfer wäre auch ohne die Tat des Angeklagten einige Stunden später infolge einer zuvor genommenen Überdosis Heroin an Atemlähmung verstorben.
Um sich Geld für den Drogenkonsum zu verschaffen, überfiel der Angeklagte ferner in zwei Fällen auf einem Waldfriedhof jeweils eine Frau und beraubte sie unter Einsatz von Haarspray, das er ihr aus einer Sprayflasche in die Augen sprühte, um 120 DM und 800 DM. Ein weiterer Überfall auf eine Mitreisende in einem Zug scheiterte an der Gegenwehr der um Hilfe schreienden Frau.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – für alle vier Taten nicht ausschließen können und deswegen zugunsten des Angeklagten angenommen, dass sein Hemmungsvermögen infolge seiner Angst vor aus seiner Sicht unmittelbar drohenden Entzugserscheinungen, die er aus eigener Erfahrung als qualvoll kannte, erheblich vermindert war. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2 StGB geprüft und die Anordnung dieser Maßregel wegen Fehlens der materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgelehnt.
Mit ihrer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft als Verletzung sachlichen Rechts, dass das Landgericht im Fall des Tötungsdelikts die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bejaht und von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Außerdem macht sie als sachlichrechtlichen Mangel geltend, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit unzureichender Begründung abgelehnt habe.
Das vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Unter Ausklammerung des nicht angefochtenen Schuldspruchs erfasst es nach dem geltend gemachten Antrag den Strafausspruch insgesamt, weil wegen des hier gegebenen engen inneren Zusammenhangs zwischen der angegriffenen Einsatzstrafe wegen des Mordes und den übrigen Einzelstrafen neben dem Maßregelaussprach der Strafausspruch insgesamt betroffen ist.
Das Urteil unterliegt im Maßregelaussprach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und muss insoweit aufgehoben werden. Da nach Sachlage nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung über die Frage der Maßregeln nach den §§ 64, 66 StGB die Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mitbeeinflusst hat, wird von der Aufhebung auch der gesamte Strafausspruch erfasst (vgl. BGHR StGB § 66 II Ermessensentscheidung 2 mit Nachweisen), ohne dass es auf die gegen den Strafausspruch gerichteten Revisionsangriffe ankommt.
Der Maßregelaussprach hat keinen Bestand, weil die sich nach den Feststellungen aufdrängende Frage, ob gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, im Urteil so knapp behandelt wird, dass dem Senat eine Prüfung, ob das Landgericht sich bei der ablehnenden Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Überlegungen hat leiten lassen, unmöglich gemacht ist. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ein sachlich-rechtlicher Mangel schon darin liegt, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2 StGB, der die Maßregelanordnung nur fakultativ vorsieht, erwogen und nicht zunächst nach der in der Anwendung vorgehenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB geprüft hat. Entscheidend ist, dass die Annahme des Landgerichts, die in § 66 Abs. 2 StGB in Bezug genommenen materiellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB seien noch nicht gegeben, ohne nachvollziehbare Begründung bleibt. Auch wenn bei verhältnismäßig jüngeren Straftätern eher strengere Anforderungen an die Bejahung der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu stellen sein mögen (vgl. BGHSt 26, 152, 155; BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 6 und § 66 II Gefährlichkeit 1), ist kein Fall gegeben, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung derart fernliegt, dass auf eine nähere Begründung für die Ablehnung der Maßregel verzichtet werden darf. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt machte eine eingehendere Erörterung nicht entbehrlich. Die Prüfung der Sicherungsverwahrung ist vorgreiflich für die Beurteilung der nach § 72 StGB zu beantwortenden Frage, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob die Maßregeln unter Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB) nebeneinander anzuordnen sind (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 2).
Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils abzustellen; die dann tatsächlich eintretende Wirkung der zunächst zu vollziehenden Maßregel und die sich daraus ergebende Folge für die Notwendigkeit des Vollzugs der (u. U.) zusätzlich angeordneten Maßregel sind bei der nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehenen Entscheidung zu berücksichtigen.
Demnach bedürfen der Maßregelaussprach und wegen des engen Zusammenhangs auch der Strafausspruch, mithin der gesamte Rechtsfolgenausspruch, neuer tatrichterlicher Prüfung.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |