Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Vorsatzfeststellungen beim versuchten Mord und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 311/90
Datum
24.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten heimtückischen Mordes verurteilt; die Revision hatte mit der allgemeinen Sachrüge teilweisen Erfolg. Der BGH hebt die Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) auf, da die Einlassung nicht zusammenhängend wiedergegeben und nicht umfassend gewürdigt wurde. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes muss das Tatgericht die Einlassung des Beschuldigten zusammenhängend wiedergeben und unter Würdigung aller Umstände darlegen, warum aus den Feststellungen auf Vorsatz statt auf bewusste Fahrlässigkeit geschlossen wird.

2

Die Gefährlichkeit einer Verletzung kann Indiz für Tötungsvorsatz sein, ist jedoch fallabhängig; oberflächliche, nicht lebensgefährliche Verletzungen sprechen gegen das Vorliegen eines Vorsatzes.

3

Die Motive des Täters können für die Frage des bedingten Vorsatzes von Bedeutung sein, weil sie Aufschluss über die Bereitschaft geben können, den Tod billigend in Kauf zu nehmen; unterbleibende Feststellungen hierzu beeinträchtigen die Überprüfbarkeit der Vorsatzwürdigung.

4

Sind die Begründungsdefizite ausschließlich auf die innere Tatseite beschränkt, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben; in diesem Umfang ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 4. Mai 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 311/90 Beschluss in der Strafsache gegen █, geboren am ██, aus ███

wegen versuchten Mordes

Nebenklägerin: Christiane O., geborene Weiß, aus ████

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 24. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gegenüber der Nebenklägerin, zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin mit einem Taschenmesser, das an der Spitze und am unteren Teil der Klinge recht stumpf, dessen übrige Klinge aber rasiermesserscharf war, *„etwa zwei Zentimeter oberhalb des Brustbeins über dem vorderen mittleren Hals eine quer verlaufende acht Zentimeter lange, oberflächlich gering klaffende Schnittwunde, die etwa einen Millimeter tief war und einen halben Millimeter breit klaffte“* (UA S. 12).

Das Landgericht nimmt an, der Tötungsvorsatz habe, wie vom Angeklagten eingeräumt, zumindest in der Form des dolus eventualis vorgelegen (UA S. 21). Es stellt dazu fest, als er der Nebenklägerin den Schnitt versetzte, habe er die Zufügung einer tödlichen Verletzung für möglich gehalten. Er habe diesen Erfolg gebilligt, er sei ihm recht gewesen (UA S. 12).

Die Beweiswürdigung hierzu beschränkt sich auf den Satz, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhten, was die Ereignisse im Zimmer angehe, auf den Angaben des Angeklagten (UA S. 16).

Diese Beweiswürdigung ermöglicht dem Senat unter den gegebenen besonderen Umständen des Falles nicht eine verlässliche Überprüfung, ob das Landgericht die Feststellungen zum Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei getroffen und den Vorsatz richtig von der bewussten Fahrlässigkeit abgegrenzt hat. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, insoweit die Einlassung des Angeklagten im Zusammenhang wiederzugeben und sie unter Berücksichtigung aller Umstände umfassend zu würdigen. Eine zusammenhängende Wiedergabe der Einlassung war umso mehr geboten, als das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, aus welchen Motiven der Angeklagte die Nebenklägerin hat töten wollen.

Es trifft zwar zu, dass ein Messerschnitt am Hals des Opfers oft gefährlich ist. Ob der Grad der Gefährdung eine Tötung wahrscheinlich macht und deshalb auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes hinweist, hängt aber – so wie hier – durchaus von der Lage des Einzelfalls ab. Die Verletzungen der Nebenklägerin waren nicht lebensgefährlich (UA S. 22). Es gelang ihr, vor dem Angeklagten zu fliehen. Er hatte ihr zu diesem Zeitpunkt, auch für ihn ersichtlich, eine lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzung nicht zugefügt (UA S. 12).

b) Aus welchen Motiven der bisher unvorbestrafte Angeklagte handelte, stellt die Strafkammer nicht fest (vgl. UA S. 12). Das mag darauf beruhen, dass er sich insoweit nicht geäußert hat. Die Beantwortung der Frage, ob er die Nebenklägerin mit bedingtem Tötungsvorsatz verletzte, hängt auch nicht notwendig von dem Motiv ab, das ihn zur Tat veranlasste. Die Art der Beweggründe kann jedoch für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Angeklagte nach der Stärke des ihn zur Tat treibenden Handlungsimpulses bei seinem Vorgehen eine Tötung der Nebenklägerin billigend in Kauf nahm. Weder eine Verärgerung über andere Personen – den Stiefvater, einen Vorgesetzten im Dienst und einen Bundeswehrkameraden (UA S. 9) – noch eine mögliche sadistische Neigung (UA S. 19) drängen ohne Weiteres zur Annahme eines Tötungsvorsatzes. Im Urteil fehlen auch Erwägungen darüber, ob die Tat – was jedenfalls nach dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang in Betracht kommt – dadurch ausgelöst wurde, dass die Nebenklägerin als Dirnenlohn Geld für den beabsichtigten Geschlechtsverkehr von ihm verlangte, während er nur noch im Besitz von 6,21 DM war (UA S. 9, 11).

Es ist bisher weder ausgeschlossen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, ohne Bezahlung geschlechtlich mit der Nebenklägerin zu verkehren, noch auch, sie gewaltsam dazu zu veranlassen, ihm die Eingangstür des Bordells aufzuschließen, die sich von innen nur mit einem Schlüssel öffnen ließ. Auch solche Motive können gegen die Annahme eines wenn auch nur bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Damit muss sich der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung auseinandersetzen.

Die dargelegten Beanstandungen betreffen nur die innere Tatseite. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben deshalb bestehen.

RußSchöchMiebach
GribbohmRissing-van Saan
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