Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verwertung tilgungsreifer Vorverurteilungen führt Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 311/89
Datum
17.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief das Urteil des LG Nürnberg–Fürth in Revision an. Der BGH hob den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil das Landgericht tilgungsreife Vorverurteilungen strafschärfend verwertet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revisionsgründe wurden verworfen. Die Schätzung der Vorsteuern blieb unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tilgungsreife Vorverurteilungen dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Verurteilten verwertet werden.

2

Wird eine Einzelstrafe wegen unzulässiger Verwertung tilgungsreifer Vorverurteilungen aufgehoben, kann dies die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und die Rückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung erforderlich machen.

3

Die Schätzung von Vorsteuern für den Strafausspruch im Bereich der Steuerhinterziehung ist zulässig, soweit sie nur für die Bemessung der Strafe von Bedeutung ist und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

4

Eine Beschränkung des Verfahrensumfangs nach § 154a StPO ist zulässig und führt nur dann zu einer Änderung des Strafmaßes, wenn die Beschränkung den Schuldumfang und damit die Strafzumessung tatsächlich beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 311/89 BESCHLUSS vom 17. Januar 1990 in der Strafsache gegen Eberhard W ███ aus ███, geboren am ███ ███ 1943 in ███ wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 mit dessen Zustimmung, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag, am 17. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 154a StPO einstimmig

Tenor

Von der Verfolgung werden a) die Fälle II 1 Nr. 85 und 87 sowie II 2 Nr. 19 der Anklageschrift vom 22. August 1986, b) der Vorwurf der verspäteten Konkursanmeldung für die GmbH gemäß §§ 64, 84 GmbHG (Fall 3.5 der Urteilsgründe) ausgenommen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Dezember 1988 im Einzelstrafausspruch wegen Steuerhinterziehung (Fall 3.6 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, Missbrauchs von Scheckkarten, Bankrotts, zweier rechtlich zusammentreffender Pflichtverletzungen bei Zahlungsunfähigkeit und Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit dem Angeklagten in Fall 3.5 der Urteilsgründe neben der verspäteten Konkursanmeldung für die KG zur Last gelegt wird, damit tateinheitlich für die Komplementärin, die „Eberhard ██ GmbH“, die Konkursanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit unterlassen zu haben, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf gemäß §§ 130a, 130b, 177a HGB beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs hat unter den gegebenen Umständen keinen Einfluss auf die verhängte Einzelstrafe.

Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung (Fall 3.6 der Urteilsgründe) weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schätzung der Vorsteuern ist nur für den Strafausspruch von Bedeutung und auch insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der Strafausspruch deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „in einem Teilbereich hinsichtlich der Steuerhinterziehung – durch Vorstrafen belastet ist“ (UA S. 55), obwohl die betreffenden Vorverurteilungen tilgungsreif waren. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ergibt, wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1980 wegen Lohnsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt. Am 28. Juni 1982 wurde er vom Amtsgericht Nürnberg wegen Lohnsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Am 24. Februar 1983 verhängte das Amtsgericht Erlangen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das Fernmeldeanlagengesetz. Danach erfolgte nur noch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht München vom 18. März 1988 wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Bei dieser Sachlage waren die zwei zuerst genannten Verurteilungen tilgungsreif und durften nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, 47 Abs. 3, 51 BZRG).

Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Folge.

Die übrigen Einzelstrafen konnten bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass sie durch die unzulässige Verwertung der Vorverurteilungen beeinflusst worden sind.

Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung im Fall 3.6 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches zur Folge.

RußHarmsSchäfer
KutzerRissing-van Saan
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