Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei bejaht, Verstoß gegen das Altmetallgesetz verneint; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 311/52
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte gestohlenen Kupferdraht an und verkaufte ihn weiter; er war im Betrieb seines Schwiegervaters beschäftigt, handelte jedoch auf eigene Rechnung. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Hehlerei, verneint aber eine Strafbarkeit nach §§1, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, da kein Ankauf in einem Gewerbebetrieb vorlag. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, weil die fehlerhafte Rechtsanwendung die Strafhöhe beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei kann aufgrund bedingten Vorsatzes festgestellt werden, wenn aus den konkreten Umständen ersichtlich ist, dass der Erwerber die Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft erkannt und die Herkunft aus Diebstahl billigend in Kauf genommen hat.

2

Die Beweisregel des § 259 StGB ist mit der gleichzeitigen Feststellung eines direkten oder bedingten Vorsatzes unvereinbar; das Gericht darf nicht zugleich auf die gesetzliche Beweisvermutung und auf eine unmittelbare Überzeugungsbildung aus denselben Umständen abstellen.

3

Die Strafbarkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und die Erlaubnispflicht nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen setzen einen Ankauf im Rahmen eines Gewerbebetriebs voraus; gelegentliche private Erwerbe (Gelegenheitskäufe) sind nicht erfasst.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern; ist nicht auszuschließen, dass eine rechtswidrige Rechtsanwendung die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 23. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Josef ███ aus █████, geboren am ███ 1925 am [REDACTED],

wegen Hehlerei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 23. Oktober 1951, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Hehlerei verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach dem Urteilsspruch ist der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. In den Urteilsgründen ist klargestellt, dass die Strafkammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes angenommen hat. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt unter Änderung des Schuldspruchs zur Aufhebung im Strafausspruch.

1.) Der Angeklagte hat 36 kg gestohlenen Kupferdraht von den Dieben zum Preise von 108 DM angekauft und für 126 DM an einen fliegenden Händler weiterverkauft. Zur Tatzeit war er im Geschäft seines Schwiegervaters, der einen Altwarenhandel betreibt, angestellt. Er kaufte aber das Metall in diesem Fall nicht für seinen Schwiegervater, sondern auf eigene Rechnung und trug deshalb den Ankauf auch nicht in dessen Geschäftsbücher ein.

2.) Die Verurteilung wegen Hehlerei begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und sind daher unbeachtlich. Es könnte lediglich zweifelhaft sein, ob die Strafkammer die Schuld des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt oder ob sie unmittelbar ein Handeln mit bedingtem Vorsatz angenommen hat. Das Urteil bemerkt zunächst, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Herkunft des Kupfers aus einem Diebstahl gekannt habe. Anschließend werden die Umstände dargelegt, die klar auf diese Herkunft hindeuteten. Hatte die Strafkammer hierbei die Beweisregel des § 259 StGB anwenden wollen, dann wäre damit die Feststellung bedingten Vorsatzes, mit der die Beweiswürdigung schließt, unvereinbar gewesen (vgl. RGSt 55, 204). Da aber das Urteil die Beweisregel weder in diesem Zusammenhang noch sonst erwähnt, müssen die Ausführungen über die Umstände, die auf die Herkunft des Kupfers klar hindeuteten, in dem Sinne verstanden werden, dass die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe aus diesen Umständen die Zweifelhaftigkeit der Herkunft erkannt, sich aber über seine Bedenken hinweggesetzt und die Herkunft aus einem Diebstahl billigend in Kauf genonmen.

3.) Dagegen liegt eine strafbare Handlung nach den §§ 1 und 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht vor. Es handelte sich um einen Gelegenheitskauf. Zwar ist nicht jeder gelegentliche Erwerb zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von der Erlaubnispflicht nach § 1 a. a. O. befreit; die Absicht der Fortsetzung ist nicht notwendige Voraussetzung einer Bestrafung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 a. a. O. Stets aber muss es sich um einen Ankauf in einem Gewerbebetrieb handeln. Gleichgültig ist nur, welcher Art dieser Gewerbebetrieb ist. Ein Händler, der sonst mit anderen Waren handelt, bedarf also der Erlaubnis, wenn er in einem Einzelfall Altmetall zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erwerben will (vgl. RGSt 63, 353). Dagegen braucht keine Erlaubnis, wer ohne Gewerbetreibender zu sein, gelegentlich, sei es auch zu dem genannten Zwecke, Altmetall ankauft. So lag der Fall hier. Der Angeklagte betreibt kein Gewerbe; er wollte sich nur in einem Einzelfall einen Gewinn verschaffen. Dass er zufällig in dem Gewerbebetrieb seines Schwiegervaters tätig war, ist rechtlich ohne Bedeutung.

4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass die rechtsirrige Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Höhe der Strafe beeinflusst hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

JustizangestellterRotbergMaass
BuschKoenigerBaldus
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