Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen mangelhafter Zustellung an Pflichtverteidiger; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 310/94
Datum
19.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwerfung seiner Revision wegen Fristversäumnis; das Kammergericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Zentrale Frage war, ob die Zustellung an den Pflichtverteidiger wirksam war. Der BGH stellte fest, dass das Empfangsbekenntnis von einem Sozius unterzeichnet war und der Pflichtverteidiger nicht unterrichtet wurde, hob den Verwerfungsbeschluss auf und gewährte Wiedereinsetzung; die Revisionsbegründung vom 25.5. war damit rechtzeitig. In der Sache wurde die Revision schließlich als unbegründet verworfen, weil kein Rechtsfehler vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung an den Pflichtverteidiger beruht und der Verteidiger erst nach Fristablauf Kenntnis erlangt hat.

2

Die wirksame Zustellung an den Pflichtverteidiger nach § 145a Abs. 3 S. 2 StPO setzt voraus, dass der Verteidiger selbst oder sein ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter die Empfangsbestätigung abgibt; die Unterzeichnung durch einen Sozius ohne Vertretungsmacht begründet keine wirksame Zustellung.

3

Beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit wirksamer Zustellung an den Pflichtverteidiger, so ist eine spätere eigene Empfangsbestätigung oder ein Schriftsatz des Verteidigers als Beginn der Frist zu werten; eine darauf gestützte Revisionsbegründung ist rechtzeitig.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen strafrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 310/94 vom 19. August 1994 in der Strafsache gegen Karl-Paul G. aus █, geboren am ██ 1931 in ███, wegen Landesverrats

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 3 auf dessen Antrag und des Beschwerdeführers am 19. August 1994 einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt, weil der Verwerfungsbeschluss vom 6. Mai 1994 nur an den Angeklagten zugestellt, entgegen der Vorschrift des § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO jedoch sein Verteidiger weder hiervon unterrichtet, noch ihm eine Abschrift der Entscheidung zugeleitet worden ist, so dass er erst nach Fristablauf Kenntnis erlangt hat.

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 6. Mai 1994, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (BGHR StPO § 145a Pflichtverteidiger 1). Die Revisionsbegründungsfrist war infolgedessen noch nicht in Gang gesetzt. Ein wirksames Empfangsbekenntnis kann erst im Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Mai 1994 für diesen Zeitpunkt gesehen werden, so dass die gleichzeitig vorgelegte Revisionsbegründung rechtzeitig erfolgt ist. Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf es daher nicht.

Gründe

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BlauthRußMiebach
KutzerWinkler
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