Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Nötigung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 310/91
Datum
06.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Düsseldorf; der Generalbundesanwalt beantragte die Änderung des Schuldspruchs. Der BGH hob die Verurteilung wegen Nötigung auf und setzte daraufhin den Strafausspruch außer Kraft. Da das Landgericht die Zahl der Tatbestände strafschärfend gewertet hatte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Strafmaß auf dieser fehlerhaften Annahme beruht. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann auf Revision den Schuldspruch ändern, wenn die Revisionsrechtfertigung dies gebietet (vgl. § 349 StPO) und die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen.

2

Fällt eine Verurteilung nach rechtsfehlerhafter Prüfung weg und hat das Tatgericht die Anzahl der Tatbestände strafschärfend gewertet, ist der Strafausspruch aufzuheben, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß auf der fehlerhaften Annahme beruht.

3

Ist das Strafmaß auf kumulativer Würdigung mehrerer Verurteilungen aufgebaut, erfordert die Aufhebung einer solchen Verurteilung grundsätzlich eine Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 310/91 in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Helmut P. [REDACTED] [REDACTED] 1964 in [REDACTED], wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffern 1 a) und 2) auf dessen Antrag, am 6. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass die a) Verurteilung wegen Nötigung entfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen b) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch entsprechend der Beschlussformel zu ändern. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Schuldspruchänderung bedingt allerdings die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, *„dass der Angeklagte gleich drei Tatbestände verwirklicht hat“*. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die nicht milde Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz der einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten auch auf der rechtsfehlerhaften Annahme des Landgerichts beruht, die in der etwa zwei Minuten dauernden Freiheitsberaubung liegende Nötigung bleibe neben der Körperverletzung tateinheitlich bestehen.

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Revision teilweise stattgegeben: Nötigung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis