Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Schuld; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 310/89
Datum
06.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein; der BGH gab der Sachrüge teilweise statt. Das Landgericht hatte die Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung wegen erheblicher Alkoholisierung (§ 21, ggf. § 20 StGB) nicht ausreichend begründet. Deshalb hob der BGH den Strafauspruch in einem Fall und die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Sachverhalt Anhaltspunkte für erhebliche Alkoholisierung ergeben, muss das Gericht prüfen und nachvollziehbar darlegen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder Schuldunfähigkeit/Vollrausch (§ 20 StGB bzw. entsprechende Regelungen) vorliegt.

2

Die bloße Unterlassung von Angaben durch den Angeklagten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die für oder gegen eine alkoholbedingte Verminderung der Einsichts‑ oder Steuerungsfähigkeit sprechenden Umstände zu erörtern.

3

Eine Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB darf nicht aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anhaltspunkten verneint werden; die Begründung muss den festgestellten Sachverhalt gerecht werden.

4

Bei der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO zu beachten; eine Zusammenrechnung, die die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert, ist unzulässig.

5

Selbst wenn eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, kann auf Milderung verzichtet werden, wenn der Täter alkoholbedingt zu tatentsprechendem Verhalten neigt und sich dieser Neigung bewusst war oder bewusst hätte sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 6. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 310/89

in der Strafsache gegen ██████ Arne Peter Sch██████, geboren am ███ █████████ 1964 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Vollrausches und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch im Fall III 13 der Urteilsgründe (UA S. 32 ff.) und den Gesamtstrafenausspruch betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat im Fall III 13 (am 31. März 1988 begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers ███) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB hat es mit folgender Begründung verneint (UA S. 33):

„Dafür, dass der Angeklagte █████████████ Anhaltspunkte unter Alkoholeinfluss stand und █████████ zur Tatzeit seine Einsichts- und/oder Steuerungs- █████████████ fähigkeit erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war, sind nicht zu Tage getreten.“

Diese Begründung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Aus ihm ergeben sich mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch bei diesem Vorfall erheblich alkoholisiert war:

Der Angeklagte trank bereits seit 1985 übermäßig Alkohol (UA S. 6 f.). Nach der Tat hat er eine Alkoholtherapie begonnen, „um sein Alkoholproblem endgültig in den Griff zu bekommen“ (UA S. 8). Er hat seine bisherigen zahlreichen Straftaten fast immer unter Alkoholeinfluss begangen.

Hinsichtlich der drei Taten, die den rechtskräftigen Verurteilungen vom 25. November 1985 und 8. Februar 1988 zugrunde liegen, hat das Landgericht dies ausdrücklich festgestellt (UA S. 8 f.). Bei den Taten, die durch die rechtskräftigen Strafbefehle vom 20. Oktober 1986 und vom 6. September 1988 abgeurteilt worden sind (u. a. grundloses Zuschlagen mit einer Bierflasche vor einem Kiosk, Zerstörung der Einrichtung eines Kasinos), liegt dies nahe. Auch die anderen im vorliegenden Strafverfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen, so dass das Landgericht entweder die Voraussetzungen des § 21 StGB oder – bei der Verurteilung wegen Vollrausches – des § 20 StGB nicht ausschließen konnte. Da es sich bei der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil ██████ ähnlich wie bei den meisten anderen Taten um ein Aggressionsdelikt gegenüber einem Unbeteiligten gehandelt hat, liegt es nicht fern, dass der wegen seiner Alkoholprobleme behandlungsbedürftige Angeklagte auch diese Straftat unter erheblicher Alkoholisierung begangen hat. Der Auseinandersetzung mit den hierfür sprechenden Umständen war das Landgericht nicht deswegen enthoben, weil der Angeklagte nur zu diesem Vorfall keine Angaben gemacht hat.

Mit der Einsatzstrafe ist auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Sollte der neue Tatrichter eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses nicht ausschließen können, so braucht er den Strafrahmen trotzdem nicht nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern, wenn er feststellt, dass der Angeklagte nach Alkoholgenuss zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er sich dieser Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können (BGHSt 35, 143, 145/146).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. April 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die im Fall III 13 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil ███████ verhängte Freiheitsstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er dem Generalbundesanwalt nicht zustimmen kann, soweit dieser in seiner Antragsschrift vom 4. August 1989 die Auffassung vertritt, der Angeklagte sei durch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht beschwert. Zwar hat das Landgericht, das gemäß §§ 53, 55 StGB von einer Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen abgesehen hat (UA S. 51), nicht erkennbar geprüft, ob wegen einer rechtskräftigen Verurteilung vom 8. Februar 1988 zwei Gesamtfreiheitsstrafen hätten gebildet werden können, deren Höhen anders als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe – noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht hätten.

Die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen wäre aber gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO verstoßen, weil sie nur möglich wäre, wenn in die erste neue Gesamtfreiheitsstrafe die ausschließlich die erste neue Verurteilung vom 8. Februar 1988 betreffende Geldstrafe einbezogen würde und die Erhöhung einer Freiheit-

strafe durch Einbeziehung einer Geldstrafe die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGH bei Holtz MDR 1977, 109).

GribbohmRubSteindorf
KutzerHager
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