Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch der Angeklagten bei Beihilfe zum Mord bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 310/88
Datum
12.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung der Angeklagten von Beihilfe zum Mord, fahrlässiger Tötung und Urkundenunterdrückung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Entscheidend war, dass die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist und kein hinreichender Nachweis bedingten Vorsatzes der Angeklagten vorliegt. Auch die Vernichtung des Testaments erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenunterdrückung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; eine eigene Neubewertung der Indizien ist unzulässig.

2

Beihilfe zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt setzt zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung voraus; fehlt das subjektive Erkennen der Entschlossenheit des Täters, scheidet bedingter Vorsatz der Beihilfe aus.

3

Die Vernichtung einer Urkunde erfüllt den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nur, wenn sie mit dem Bewusstsein erfolgt, dadurch die Beweisführung in einer konkreten, aktuellen Sachlage zu vereiteln.

4

Bei der Prüfung grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG sind objektive Maßstäbe maßgeblich; die Beurteilung richtet sich nicht nach der Person oder den individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten (vgl. § 276 Abs. 1 BGB).

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 12. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 3 StR 310/88 URTEIL in der Strafsache gegen Barbara M. aus Ko, geboren am ███ in ██ wegen Beihilfe zum Mord u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter, Staatsanwalt Seichter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Oehring aus Krefeld als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 1988 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Mitangeklagten ███, den Sohn der Angeklagten, wegen heimtückisch und ████ aus Habgier begangenen Mordes an der Großmutter der Angeklagten verurteilt und die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe hierzu oder vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie der Urkundenunterdrückung (Vernichtung des Testaments der Getöteten) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung der Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Gelegentliche Streitigkeiten der Getöteten mit ihren Angehörigen waren Anlass zu Gesprächen, dass es doch schön wäre, wenn die Oma nicht mehr da wäre. Die Überlegung des Mitangeklagten, dessen Vorstellung um den „perfekten Mord“ kreisten, seine Urgroßmutter mit einem Kissen zu ersticken, beendete die Angeklagte mit dem Hinweis, auch dann seien mit heutigen Untersuchungsmethoden Spuren zu entdecken. Am Abend vor dem 91. Geburtstag der Getöteten befand sich der Mitangeklagte in finanzieller Bedrängnis. Er sprach mit der Angeklagten darüber, dass es am besten sei, wenn man sich mit dem Wohnungsschlüssel der Angeklagten nachts in die Wohnung der Oma einschleiche und die schlafende Oma zu Tode erschrecke. Im Verlaufe des Gesprächs sagte die Angeklagte, der Schlüssel sei in ihrer Handtasche, sie werde jetzt in das Zimmer des Mitangeklagten gehen. Wenn, dann würde sie abstreiten, ihm gesagt zu haben, wo der Schlüssel gewesen sei. Er solle den Schlüssel dann auf das Telefonregal legen. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte entgegen dem Eindruck des Mitangeklagten fest damit rechnete, er werde das Besprochene nicht in die Tat umsetzen, weil sie ihm eine solche Tat nicht zutraute. Tatsächlich begab sich der Mitangeklagte in dieser Nacht bis vor die Wohnungstür der Getöteten, kehrte dann um und legte den Schlüssel neben das Telefon.

Am nächsten Morgen besuchte die Angeklagte ihre Großmutter, die an diesem Tag Geburtstag hatte, und sagte bei ihrer Rückkehr zu dem Mitangeklagten sinngemäß: „Du hast es also nicht gepackt“. Der Mitangeklagte begab sich später zu der Getöteten. Er gratulierte und unterhielt sich mit ihr und zwei weiteren Besucherinnen. Nach deren Weggang machte die Urgroßmutter ihm wegen seines bisherigen schulischen Versagens Vorhaltungen. Der Mitangeklagte kam spätestens jetzt auf die Idee, ihr plötzlich einen Schlag mit einem mitgebrachten Gummihammer zu versetzen, damit sie vor Schreck tot umfalle. Nachdem sie nach dem Schlag mit blutender Kopfwunde stehen geblieben war, zerschmetterte er ihr aus Angst, sie werde um Hilfe rufen, mit weiteren Schlägen die rechte Schädelseite. Dann durchsuchte er die Wohnung insbesondere nach Bargeld und nahm auch einen Brief mit der Aufschrift „Mein letzter Wille“ an sich. Das Testament, durch das die Angeklagte als Alleinerbin begünstigt war, brachte er der Angeklagten zu deren Arbeitsstelle. Als er ihr abends von der Tat erzählte, hatte sie das Testament bereits vernichtet.

1) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in erster Linie gegen die Freisprechung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Hinblick auf die Mitverursachung der Tötung durch das Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Mitangeklagten.

Die Angriffe gegen die Würdigung des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Angeklagte am Vorabend des Tattages die Entschlossenheit des Mitangeklagten, die Großmutter tatsächlich umzubringen, nicht erkannt habe, und dagegen, dass sie subjektiv davon ausgegangen sei, er werde ihr trotz seiner Reden nichts antun, sind unbegründet. Das Revisionsgericht hat die Indizien nicht selbst zu würdigen, auch wenn andere Schlussfolgerungen möglich sein sollten, und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, allg. m. w. N.). Rechtsfehler bei der gründlichen Würdigung des Landgerichts (UA S. 41 bis 49) zeigt die Beschwerdeführerin allerdings nicht auf. Das Landgericht hat sich, soweit erforderlich, mit den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Sein Ergebnis für die von ihm nicht ausgeschlossene subjektive Einstellung der Angeklagten hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Mitangeklagte zuvor nie gewalttätig in Erscheinung getreten sei, dass auch die früheren Erörterungen zur Tötung ohne ernstlichen Hintergrund gewesen seien und dass der Mitangeklagte am Vorabend der Tat, wie schon oft zuvor, seine – in der vom Sachverständigen bestätigten narzisstischen Persönlichkeitsstruktur begründeten – großtuerischen Redensarten geführt habe. Die Angeklagte könne sich entschlossen haben, auf das Gerede einzugehen und dem Mitangeklagten insofern eine Lehre zu erteilen, als er am Ende kleinlaut werde eingestehen müssen, den Mund zu voll genommen zu haben, zumal die Angeklagte nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem Eindruck der Strafkammer „eine zuweilen makaber anmutende Art“ habe (UA S. 46). Der Sinngehalt der Bemerkung am Morgen des Tattages, dass er es „also nicht gepackt“ habe, sei nicht mehr aufzuklären; es könne sich auch um die Äußerung einer nunmehr bestätigten, bereits früher bestehenden subjektiven Gewissheit handeln, der Angeklagte werde zu der von ihm angekündigten Tat nicht fähig sein (UA S. 48). Ihr von dem Mitangeklagten geschildertes Erschrecken bei der Testamentsübergabe spreche dafür, dass sie durch die Tat überrascht worden sei (UA S. 47).

Bei Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ ist eine solche Würdigung des Tatrichters, der den Angeklagten und die gesamte Beweisaufnahme unmittelbar erlebt hat, möglich. In seiner Verantwortung liegt es, aufgrund der möglichen Schlussfolgerungen die subjektive Tatseite zu bewerten und gegebenenfalls – wie hier – zu dem Ergebnis zu gelangen, dass er sich trotz gewisser Indizien von einer strafrechtlich relevanten Schuld des Angeklagten nicht überzeugen kann.

Mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Erwagung, „dass erfahrungsgemäß prahlerisches Gehabe irgendwann einen psychischen Zwang zur Bestätigung der angeblichen Fahigkeiten auszulösen vermag“ (Revisionsrechtfertigungsschrift S. 2), brauchte sich das Landgericht bei der Würdigung der subjektiven Vorstellungen der Angeklagten nicht auseinanderzusetzen. Aus Rechtsgründen ist auch gegen den Schluss des Landgerichts nichts einzuwenden, dass die Angeklagte, nachdem sie sich am Morgen des Tattages in ihrer möglicherweise vorhandenen subjektiven Überzeugung, er werde der Großmutter nichts antun, bestätigt gesehen habe, darauf vertrauen und davon ausgehen konnte und durfte, er werde die Großmutter auch nicht an ihrem Geburtstag umbringen (UA S. 49). Aus den Erwägungen des Landgerichts insgesamt ergibt sich zugleich, dass es in Beziehung auf den Fahrlässigkeitsvorwurf sowohl das Verhalten der Angeklagten am Vorabend als auch das am Tatmorgen geprüft hat.

Die vermeintlich widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts zur Frage der groben Fahrlässigkeit der Angeklagten im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG bei der Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beziehen sich, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, auf einen nicht im strafrechtlichen Sinn gemeinten Begriff der Fahrlässigkeit. Dieser ist nicht nach der Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten, sondern nach objektiven Maßstäben (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu bestimmen (BGH bei Holtz MDR 1983, 450, 451; BGH, Urteil vom 17. Juli 1974 – 2 StR 92/74).

2) Der insbesondere vom Generalbundesanwalt geltend gemachte „Mangel in einem zentralen Punkt der Beweiswürdigung“ für eine Tatbeteiligung durch bedingt vorsätzlich gewährte Beihilfe zum Mord besteht nicht. Die Angeklagte, die unter keinem Gesichtspunkt ein Tatmotiv hatte (UA S. 41 f.), rechnete nach Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließbar fest damit, dass der Mitangeklagte das Besprochene nicht in die Tat umsetzen werde, weil sie ihm eine solche Tat nicht zutraute (UA S. 10 f.). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass ihre Bemerkung am Vorabend, sie werde abstreiten, ihm den Verwahrort des Schlüssels genannt zu haben, gerade vor dem Hintergrund der großtuerischen Redensarten des Mitangeklagten und ihres möglichen Entschlusses zu sehen ist, darauf einzugehen und ihm insofern eine Lehre zu erteilen, als er am Ende kleinlaut werde eingestehen müssen, den Mund zu voll genommen zu haben (UA S. 46).

3) Auch die Freisprechung wegen Urkundenunterdrückung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, weil nicht feststeht, dass die Angeklagte als eingesetzte Alleinerbin das Testament zumindest auch deswegen vernichtet hat, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Nach den Feststellungen wollte die Angeklagte durch die Vernichtung des Testaments ihren Sohn vor Strafverfolgung schützen, hatte aber nicht das Bewusstsein, die Benutzung gerade des gedanklichen Inhalts der Urkunde in einer aktuellen Beweissituation zu vereiteln (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 274 Rdn. 16).

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Oberlandesgericht zuständig (BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1).

GribbohmKutzerHarms
ZschockeltDetter