Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen fehlender Vorsatzfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 310/55
- Datum
- 29.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung liegt vor, wenn der Verwahrer den Erlös aus der Veräußerung einer ihm anvertrauten Sache seinem Vermögen zuführt, obwohl er zur Verwendung für den Eigentümer verpflichtet ist (§ 246 StGB).
Für den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) muss der Vorsatz des Täters sich auf den von ihm herbeigeführten Vermögensschaden erstrecken; es sind Feststellungen darüber zu treffen, dass der Täter den Schaden erkannte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Fehlen gerichtliche Feststellungen zum dolus eventualis hinsichtlich des Vermögensschadens, ist eine Verurteilung wegen Betruges nicht tragfähig und insoweit aufzuheben.
Bei Tatmehrheit sind die subjektiven Tatbestandsmerkmale jeder einzelnen in Betracht kommenden Deliktstatbestandes gesondert festzustellen; unzureichende Feststellungen rechtfertigen eine Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Hans ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1903 in ███, wegen Diebstahls i. R. u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision greift den Schuldspruch nur in den beiden Fällen an, in denen nach dem angefochtenen Urteil die Unterschlagung in Tateinheit mit Rückfallbetrug begangen wurde. Im Übrigen wendet sich die Revision nur gegen den Gesamtstrafausspruch.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. In den angefochtenen Fällen ist die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht zu beanstanden, dagegen reichen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus, den Schuldspruch wegen Betruges zu tragen.
Im ersten Falle verkaufte der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, einen gebrauchten Pelzmantel zum Preis von 30,– DM. Die Eigentümerin hatte ihn dem Angeklagten zum Verkauf übergeben, aber dabei bestimmt, dass er mindestens 50,– DM dafür erlösen sollte. Schon beim Angebot des Mantels, bei dem er der Käuferin den ihm gesetzten Mindestpreis verschwieg, hatte er vor, den Erlös für sich zu behalten. Das geschah auch. Bereits durch das erwähnte Angebot führte er den Ertrag des Handels seinem Vermögen zu. Das Verhalten des Angeklagten erfüllte deshalb die Merkmale der Unterschlagung (§ 246 StGB).
Ebenso verfuhr der Angeklagte, als ihm die Eigentümerin des Pelzmantels noch einen Faltenrock überließ, den er für 20,– DM verkaufen sollte. Er veräußerte ihn für 10,– DM und verbrauchte auch hier, wie er das vorgehabt hatte, den Erlös für sich. Auch in diesem Falle ist die Verurteilung wegen Unterschlagung gerechtfertigt.
2. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte durch den Verkauf des Pelzmantels und des Faltenrocks jeweils in Tateinheit mit der Unterschlagung einen Betrug zum Nachteil der Käufer dieser Kleidungsstücke begangen.
Der äußere Tatbestand des § 263 StGB liegt in beiden Fällen vor. Nach den Feststellungen des Tatrichters täuschte der Angeklagte beide Abnehmer über seine Befugnis, den Pelzmantel und den Faltenrock zu verkaufen, indem er verschwieg, dass er nach den Weisungen der Eigentümerin für den Pelzmantel einen Kaufpreis von mindestens 50,– DM, für den Faltenrock einen solchen von 20,– DM erzielen sollte. Dadurch erweckte er, wie der Tatrichter weiter festgestellt hat, bei den Käufern die irrige Vorstellung, dass er berechtigt sei, die Sachen für die Eigentümerin zu den vereinbarten, unter den genannten Beträgen liegenden Preisen zu veräußern.
Dem angefochtenen Urteil ist weiter zu entnehmen, dass die Käufer gerade durch diesen Irrtum zu dem Ankauf der Kleidungsstücke bestimmt wurden. Den Vermögensschaden hat das Landgericht darin gesehen, dass sie den Kaufpreis zahlten, obwohl sie in beiden Fällen kein Eigentum an den Kleidungsstücken erwarben, da sich ihr guter Glaube lediglich auf die Verfügungsbefugnis des Angeklagten bezog (§ 932 BGB).
Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen des angefochtenen Urteils sind unbeachtlich. Es kommt nicht darauf an, ob die Umstände, unter denen der Angeklagte die Sachen anbot, geeignet waren, andere Käufer misstrauisch zu machen. Dieser Frage brauchte das Landgericht daher nicht nachzugehen.
Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt aber, dass die Feststellungen des Tatrichters zum inneren Tatbestand des Betruges Lücken aufweisen. Nach § 263 StGB hat sich der Vorsatz des Täters auch auf den von ihm herbeigeführten Vermögensschaden zu erstrecken.
Ob hier der Angeklagte erkannte oder wenigstens die Möglichkeit in Kauf nahm und billigte, dass seine Käufer einen Vermögensschaden trafen, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Ein solcher Vorsatz ist nach Lage der Sache auch nicht selbstverständlich. Das Landgericht hätte deshalb darlegen müssen, dass der Angeklagte wusste oder die Möglichkeit hinnehmen wollte, dass seine Abnehmer keine sicheren Rechte an den Kleidungsstücken erwerben würden. Es genügt nicht, dass er die Vorstellung hatte, dass die Käufer Gefahr liefen, die Herausgabeforderungen anderer erfüllen zu müssen (vgl. BGHSt 1, 92; 1, 134 [137]; 1, 262 [264]).
Dass das Landgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist. Das hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.
Im Übrigen sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Gesamtstrafe sind unberechtigt. Die aus den Urteilsgründen ersichtlichen Schreibfehler bei der Angabe der für den Rückfalldiebstahl verhängten Einzelstrafe sind durch den Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 1955 berichtigt worden. Ein solches Verfahren war zulässig (BGH NJW 1954, 730 Nr. 21).
| Glanzmann | Jagusch | Maaß | |||
| Busch | Dr. Wiefels |