Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Amtsunterschlagung aufgehoben; Verfahren zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 310/53
Datum
20.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Gendarmerie-Oberkommissar, war vom Landgericht wegen Amtsunterschlagung verurteilt; ein Teilverfahren wegen Begünstigung wurde eingestellt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er bestätigte, dass bei Begünstigung bedingter Vorsatz für die Kenntnis der Vortat ausreicht, hob jedoch die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung auf, weil die Feststellungen zur Zueignung fehlten, und verwies die Sache zur weiteren Prüfung (ggf. Untreue oder Verwahrungsbruch) zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen Begünstigung genügt hinsichtlich der Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz; die Begünstigungshandlung selbst muss jedoch mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen sein.

2

Die bloße unbefugte Verfügung über fremde Gelder begründet nicht ohne weiteres Zueignung; Zueignung setzt voraus, dass das eigene Vermögen des Täters berührt wird und er einen persönlichen Vermögensvorteil zieht.

3

Gelangt der Täter zur Verfügung über fremde Mittel im dienstlichen Interesse oder aufgrund (auch nur anmaßender) dienstlicher Befugnisse, liegt keine Zueignung im Sinne der Amtsunterschlagung vor.

4

Fehlen Feststellungen zur persönlichen Bereicherung, ist eine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht tragfähig; der Sachverhalt ist ggf. auf andere Vermögensdelikte (z.B. Untreue, Verwahrungsbruch) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gendarmerie-Oberkommissar Rudolf ███ aus ██, am ████ geboren am ██ ██████ ███ in ███████, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Januar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Soweit er wegen Begünstigung im Amt angeklagt war, hat es das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt und soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer will auch in letzterem Punkt freigesprochen werden. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig, auch soweit es sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet. Der Vorsitzende hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens in Betracht komme, er aber beantragen könne, es durchzuführen. Daraufhin hat sein Verteidiger beantragt, den Angeklagten freizusprechen. Darin liegt der Antrag nach § 6 Abs. 1 StrFG, das Verfahren durchzuführen.

Die Revision ist jedoch in diesem Punkt unbegründet. Zur Bestrafung nach § 346 StGB genügt hinsichtlich der Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz (BGH JZ 1952, 241). Nur die Begünstigungshandlung selbst muss mit bestimmtem Vorsatz begangen sein. Auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts HRR 1937, 1482 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sie hebt nur hervor, dass die Begünstigungshandlung wissentlich vorgenommen sein müsse. Würde man auch für die Kenntnis des Täters von der Vortat den bestimmten Vorsatz fordern, so würde der Zweck der Strafbestimmung in allen den Fällen vereitelt werden, in denen der Beamte „auf die Gefahr hin“ begünstigt, dass der Begünstigte sich wirklich strafbar gemacht hat.

II.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung richtet, hat sie Erfolg. Das Landgericht findet die Merkmale dieser Straftat darin, dass der Angeklagte aus ihm nicht gehörenden Geldern, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, zwei Beamten seiner Dienststelle Darlehen zur Bezahlung einer Rechnung für eine Kraftfahrzeugausbesserung gewährt hat. Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass der Angeklagte das Geld in amtlicher Eigenschaft erhalten hat. Obwohl ihm die Zuständigkeit für die Annahme des Geldes fehlte, erweckte er bei der Versicherungsgesellschaft den Eindruck, er sei zur Annahme des Geldes berechtigt. Rechtsirrig ist aber die Ansicht des Tatrichters, dass der Angeklagte sich das Geld zugeeignet habe. Wer aus fremden Geldern unbefugt einem Dritten ein Darlehen gewährt, eignet sie sich nicht ohne Weiteres und unter allen Umständen zu. Wesentlich für den Zueignungsbegriff ist es, dass das eigene Vermögen des Täters berührt wird, dergestalt, dass er irgend einen Nutzen oder Vorteil aus der eigenmächtigen Verfügung über fremdes Geld zieht. Die unberechtigte Verfügung allein genügt nicht (RGSt 61, 228 [233]; 67, 335; BGHSt 4, 236 [238]; BGH 1 StR 183/51 vom 23. Oktober 1951; 1 StR 469/51 vom 30. Oktober 1951). Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte die Darlehen in eigenem Namen und in seinem eigenen Interesse gewährt hat. Hat er sie im dienstlichen Interesse oder auf Grund, sei es auch nur anmaßender, dienstlicher Befugnisse gegeben, so liegt keine Zueignung vor, weil er dann nicht wie ein Eigentümer verfügt hat. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte sich das Geld in diesem Sinne zugeeignet hat. Das Landgericht betont sogar, dass der Angeklagte keinen eigenen Vorteil gehabt habe. Daraus wäre zu schließen, dass er sich das Geld nicht zugeeignet, sondern nur eigenmächtig darüber verfügt hat. In diesem Fall käme aber möglicherweise der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) oder des Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 StGB) in Betracht. Nach dieser Richtung wird das Landgericht den Sachverhalt gegebenenfalls noch prüfen müssen. Die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung kann nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.

Das Urteil musste deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Für die künftige Kostenentscheidung des Landgerichts sei noch auf § 6 Abs. 2 StrFG hingewiesen.

RothbergKoenigerMartin
BuschMaaß
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