Revision des Nebenklägers gegen Rechtsfolgenausspruch als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 309/92
- Datum
- 10.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie ausschließlich auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs gerichtet ist; eine Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs steht dem Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO nicht zu.
Ein Rechtsmittel kann als unzulässig verworfen werden, wenn gesetzliche Ausschlussgründe die Anfechtung bestimmter Entscheidungen durch den Nebenkläger ausschließen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Gegner im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist zu versagen, wenn die eingelegte Revision unzulässig ist; die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt in diesem Fall nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 309/92 vom 10. Juli 1992
in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren am ████, Wilfried wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **10. Juli 1992
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsmittel ist nach ausdrücklicher Erklärung auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs gerichtet. Eine Anfechtung mit diesem Ziel ist für den Nebenkläger jedoch gesetzlich ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird wegen der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Revision abgelehnt (BGHR StPO § 397a Abs. 6).
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