Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers gegen Rechtsfolgenausspruch als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 309/92
Datum
10.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein, die ausdrücklich auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs gerichtet war. Der Bundesgerichtshof erklärte die Revision als unzulässig, weil dem Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs gesetzlich verwehrt ist. Dem Nebenkläger wurden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt; ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie ausschließlich auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs gerichtet ist; eine Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs steht dem Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO nicht zu.

2

Ein Rechtsmittel kann als unzulässig verworfen werden, wenn gesetzliche Ausschlussgründe die Anfechtung bestimmter Entscheidungen durch den Nebenkläger ausschließen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Gegner im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

4

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist zu versagen, wenn die eingelegte Revision unzulässig ist; die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt in diesem Fall nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 309/92 vom 10. Juli 1992

in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren am ████, Wilfried wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **10. Juli 1992

Tenor

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Das Rechtsmittel ist nach ausdrücklicher Erklärung auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs gerichtet. Eine Anfechtung mit diesem Ziel ist für den Nebenkläger jedoch gesetzlich ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird wegen der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Revision abgelehnt (BGHR StPO § 397a Abs. 6).

Rissing-van SaanRuppBlauth
KutzerMiebach
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