Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen fehlender Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 309/90
Datum
08.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem das Landgericht die Revision wegen Nichtbegründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen hatte. Der BGH hält den Antrag für unbegründet, weil bis heute keine Revisionsbegründung vorgelegt wurde und auch kein wirksamer Wiedereinsetzungsantrag mit Nachholung der versäumten Handlung erbracht ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein unverschuldetes Hindernis vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht erstattet oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle vorgelegt wird.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision von der Vorinstanz zu Recht als unzulässig verworfen wurde.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 StPO) und das Versäumnis unverschuldet war; fehlt die Nachholung oder der Nachweis des unverschuldeten Hinderns, ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet.

4

Zur Annahme einer unverschuldeten Verhinderung bedarf es konkreter, substantiiert vorgetragener Tatsachen; eine bloße Darstellung der anwaltlichen Belehrung über Zustellung und Fristen ersetzt dies nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 309/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Vlajko ██████ aus ████, geboren am █████ in ██ (Jugoslawien), wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. April 1990 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 24. Januar 1990 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Revision nicht begründet worden ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, der rechtzeitig zu den Akten gelangt ist, ist daher unbegründet.

Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in dem Schreiben des Angeklagten vom Mai 1990 ebenfalls nicht gesehen werden. Dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wäre. Dies erscheint angesichts der schriftlichen Mitteilung des Verteidigers vom 20. April 1990 zweifelhaft. Mit diesem Schreiben legt dieser dem Angeklagten dar, wann die Urteilszustellung erfolgt ist, dass die Revisionsbegründungsfrist einen Monat beträgt und warum eine Revisionsbegründung nicht erfolgt ist. Jedenfalls ist bis heute eine Revisionsbegründung nicht eingegangen, so dass es schon an der gemäß § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Nachholung der versäumten Handlung fehlt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte unverschuldet daran gehindert worden sein könnte, seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen.

BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE, den 23. August 1990

Herrenstraße 45 a Geschäftsstelle Postfach 1661

Fernsprecher (0721) 159-0 Durchwahl 159 - [REDACTED] Strafsenat 3 — — — Telex-Nr. 07825828 Telefax-Nr. 189606

- StR 309/90 -

In der Strafsache gegen ███ aus ██, geboren am ██, Vlajko 1955 in ████ (Jugoslawien), wegen Raubes u. a.

Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1990 auf Seite 2, Zeile 2 irrigerweise „§ 349 Abs. 2 StPO“ geschrieben worden.

Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses vom 8. August 1990 richtig heißen: „§ 346 Abs. 2 StPO“.

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