Strafzumessung: Unzulässige doppelte Gewichtung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 309/88
- Datum
- 19.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, einem Angeklagten strafschärfend Umstände zuzurechnen, die zugleich Ausdruck und Folge einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit sind.
Eine widersprüchliche Wertung, die schuldmindernde Umstände einerseits feststellt und dieselben Umstände andererseits strafschärfend berücksichtigt, begründet einen Rechtsfehler, der eine neue Strafzumessung erforderlich macht.
Die Intensität und Hartnäckigkeit einer Tat kann strafschärfend wirken, darf jedoch nicht doppelt ins Gewicht fallen, wenn sie bereits die verminderte Schuldfähigkeit erklärt.
Bei Feststellung von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit ist darauf zu achten, dass weder eine doppelte Milderung noch eine doppelte Strafschärfung aus demselben Tatsachenzusammenhang erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 309/88 in der Strafsache gegen ███ den ██████████████ Van Gon, geboren am ██ 1959 in ███████ ██████████, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, den es wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach den §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert hat. Sowohl bei der Ablehnung der Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB (2. Alternative) als auch bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er *„nachhaltig und über einen längeren Zeitraum hinweg seine Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen versucht“* habe, indem er seine bereits am Boden liegende Frau in brutaler Weise geschlagen, zusammengeschlagen, zusammengeschlagen und sodann mit dem Pkw attackiert habe (UA S. 22).
Zwar ist das Landgericht nicht generell gehindert, auch einem vermindert schuldfähigen Angeklagten die Intensität und Hartnäckigkeit seines Verhaltens straferschwerend anzulasten; doch lässt die im angefochtenen Urteil gebrauchte Wendung besorgen, dass es dem Angeklagten diese Umstände besonders zur Last legt, obwohl sie ihrerseits gerade Ausdruck seiner durch das Verhalten bei und nach der Tat belegten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit und somit durch sie bedingt waren (UA S. 21). Eine solche Wertung ist widersprüchlich und unzulässig (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f.; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1 und 4). Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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