Revision verworfen — Verurteilung wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 30/97
- Datum
- 07.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Rüge, das Gericht habe einen im Ausland in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen als unerreichbar behandelt, ist unzulässig, wenn die Revision wesentliche Umstände verschweigt, die für den Rechtshilfeverkehr oder die Erreichbarkeit des Zeugen maßgeblich sind.
Die Art der Festnahme begründet nur dann ein Verfahrenshindernis, wenn daraus konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen folgen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Verwerfung der Revision sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Görlitz, 25. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 30/97 vom 7. März 1997
in der Strafsache gegen ██████ (aus W[REDACTED] Polen), dort geboren am ██████, Jarosław ███ 1946, wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. September 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts dazu, weshalb der Angeklagte sich wegen der Art und Weise seiner Festnahme nicht auf ein Verfahrenshindernis berufen kann, verweist der Senat auf das Gesetz vom 3. Februar 1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBl. 1994 II, S. 265 ff.). Die Rüge, das Landgericht habe den in Polen in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen Adam ███ rechtsfehlerhaft als unerreichbar behandelt, ist unzulässig, weil die Revision die maßgebliche Stellung des auskunftgebenden polnischen Polizeibeamten ██████████ in dem in dieser Sache zwischen Deutschland und Polen abgewickelten Rechtshilfeverkehr verschweigt.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |