Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen und Unzucht zwischen Männern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 309/51
- Datum
- 20.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht zwischen Männern (§175 StGB) umfasst jede Handlung, die objektiv geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, sofern der Täter diese Absicht verfolgt.
Für den Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB) genügt ein Verhältnis, das dem Täter eine gewisse Macht über das Opfer verschafft und es ihm ermöglicht, dessen Willen zu beeinflussen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung von beiden Beteiligten als sexuelle Befriedigung empfunden wird; maßgeblich sind die subjektive Tatherrschaft und die objektive Geeignetheit zur Verletzung des Sittlichkeitsgefühls.
Tateinheit mehrerer Sexualdelikte kann angenommen werden, wenn durch dieselben Handlungen zugleich die Merkmale verschiedener Tatbestände verwirklicht werden.
Vorinstanzen
Landgericht ███, 14. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██, geboren am ██ in ██, und ██, geboren am ██ in ██, beide Musiklehrer, Organisten und Chorleiter,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ███ vom 14. Dezember 1951, durch das sie wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern zu Zuchthausstrafen verurteilt worden sind, in der Sitzung vom 20. Februar 1952
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I. Das Landgericht hat zu den angeklagten Sachverhalten im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte ██ hat in den Fällen 1 bis 5 der Anklage mit dem damals 17 bis 25 Jahre alten ████ auf der Toilette, in der Sakristei und in anderen Räumen der Kirche, in denen ████ als Organist tätig war, Unzucht getrieben. Er hat dabei den ████ aufgefordert, ihm sein Glied zu zeigen, und hat es dann berührt. In einem Fall hat er den ████ aufgefordert, sich zu entblößen, und hat ihn dann an den Geschlechtsteilen berührt.
2. Der Angeklagte ██ hat in den Fällen 6 bis 10 der Anklage mit dem damals 17 bis 21 Jahre alten █████ in dessen Wohnung und in der Sakristei der Kirche Unzucht getrieben. Er hat den █████ aufgefordert, sich zu entblößen, und hat ihn dann an den Geschlechtsteilen berührt. In einem Fall hat er den █████ aufgefordert, ihm sein Glied zu zeigen, und hat es dann berührt.
II. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern verurteilt. Es hat dabei angenommen, dass die Angeklagten als Musiklehrer und Organisten eine Erziehungs- und Aufsichtspflicht gegenüber den ████ und █████ gehabt hätten und dass diese Abhängigkeit durch die unzüchtigen Handlungen ausgenutzt worden sei.
2. Die Revisionen wenden sich dagegen, dass das Landgericht die Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern verurteilt hat. Sie machen geltend, dass die Handlungen der Angeklagten nicht als Unzucht zwischen Männern im Sinne des § 175 StGB anzusehen seien, weil es an der für diese Strafvorschrift erforderlichen gegenseitigen Unzucht fehle.
Diese Rüge ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Unzucht zwischen Männern im Sinne des § 175 StGB jede Handlung, die objektiv geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, und die subjektiv von dem Täter in dieser Absicht vorgenommen wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung von beiden Beteiligten als geschlechtliche Befriedigung empfunden wird. Es genügt, wenn sie von dem Täter in dieser Absicht vorgenommen wird und objektiv geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Das Landgericht hat diese Voraussetzungen in den angefochtenen Urteilen zutreffend bejaht.
3. Die Revisionen rügen weiter, dass das Landgericht die Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt hat. Sie machen geltend, dass die Angeklagten keine Erziehungs- oder Aufsichtspflicht gegenüber den ████ und █████ gehabt hätten.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Abhängigkeit im Sinne des § 174 StGB vor, wenn der Täter zu dem anderen in einem Verhältnis steht, das ihm eine gewisse Macht über den anderen gibt, die es ihm ermöglicht, dessen Willen zu beeinflussen. Ein solches Verhältnis kann auch zwischen einem Musiklehrer und seinem Schüler bestehen, wenn der Lehrer den Schüler in einem Maße beeinflussen kann, das über das normale Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausgeht. Das Landgericht hat diese Voraussetzungen in den angefochtenen Urteilen zutreffend bejaht.
III. Die Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen.