Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei versuchter Kindestötung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 308/94
- Datum
- 10.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine konkret darlegte und tragfähige negative Sozialprognose voraus; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Das Fehlen eines geständigen Schuldbekenntnisses bzw. ausdrücklicher Reue rechtfertigt die Versagung der Bewährung nicht, wenn die Angeklagte aus verteidigungsrelevanten Gründen ein Schuldbekenntnis nicht ablegen musste oder durfte.
Bei fehlendem Tötungsvorsatz bzw. bei Feststellungen, dass das Opfer bereits tot geboren war, besteht regelmäßig kein Anlass, von der Angeklagten Reueerklärungen zu verlangen; dies ist bei der Prognose zu berücksichtigen.
Eine mangelhafte Begründung der Versagung der Bewährung führt zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten sachlichen Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 14. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 308/94 vom 10. August 1994 in der Strafsache gegen Steffi L. ██ aus R. (geboren am 0. C. D. 1971 in D.), wegen versuchter Kindestötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die bisher unbestrafte Angeklagte wegen versuchter Kindestötung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt, weil nicht zu erwarten sei, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde. Denn sie habe sich mit der von ihr begangenen Tat in keiner Weise auseinandergesetzt, was sich auch darin niederschlage, dass sie keinerlei Reue gezeigt habe (UA S. 20).
Diese Begründung trägt die ungünstige Sozialprognose nicht. Denn die Angeklagte hatte sich zu ihrem Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, wenn sie Reue über ihre Tat bekundet hatte. Das war ihr nicht zuzumuten (vgl. dazu BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4 m. Nachw.). Die Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass sie ihr Kind nicht töten wollte und es akzeptiert hätte, wenn es gesund gewesen wäre. Hatte die Angeklagte aber keinen Tötungsvorsatz, so bestand auch kein Anlass, ihr Verhalten zu bereuen, weil das Kind – wie zugunsten der Angeklagten anzunehmen ist (UA S. 14) – bei der Geburt bereits tot war, sie es also durch ihr Verhalten nicht getötet hat.
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