Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 308/93
- Datum
- 23.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Gericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, muss es in den Urteilsgründen darlegen, weshalb es bei der Strafzumessung den Strafrahmen nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschiebt.
Die Verneinung eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB schließt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB nicht automatisch aus; dies ist gesondert zu prüfen und zu begründen.
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB sind die gesetzlich relevanten Vorverurteilungen sowie nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 StGB die konkrete Dauer zuvor verbüßter Freiheitsstrafen in den Feststellungen darzulegen.
Pauschale Feststellungen über "insgesamt verbüßte Freiheitsstrafen" genügen nicht; das Gericht hat mögliche Unterbrechungen des Vollzugs zu klären, wenn diese für die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 20. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 308/93 vom 23. Juni 1993
in der Strafsache gegen kK ██ Michael Heinz aus ████, geboren am ██ in ███, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 23. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Januar 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet sowie bestimmt, dass drei Jahre und acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind. Die Sachrüge des Angeklagten dringt durch, soweit er den Rechtsfolgenausspruch angreift. Über ihn muss insgesamt neu entschieden werden.
a) Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil in den Urteilsgründen Ausführungen dazu fehlen, warum das Landgericht trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 StGB zugrunde gelegt und ihn nicht nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Eine solche Strafrahmenverschiebung schied nicht schon deswegen aus, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei trotz der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB verneint hat.
b) Die vom Landgericht bejahten formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ergeben sich aus dem Urteil nicht. Das Landgericht nimmt als Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB an: die rechtskräftige Verurteilung durch das Kreisgericht Riesa vom 22. Januar 1988 wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Hannover vom 13. Mai 1991 wegen einer am 27. Oktober 1990 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dagegen nicht dargetan. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte vor Begehung der jetzt abgeurteilten Tat am 19. April 1992 wegen „einer oder mehrerer dieser (d. h. unter § 66 Abs. 1 StGB fallenden) Taten“ mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt hat. Der Angeklagte hat aus dem Urteil vom 22. Januar 1988 ein Jahr und drei Monate verbüßt (UA S. 6). Ob er aus dem Urteil vom 13. Mai 1991 bereits neun Monate verbüßt hatte, als er aus dem Hafturlaub heraus die abgeurteilte Tat beging, teilt die Strafkammer nicht mit. Denn sie stellt fehlerhaft darauf ab, dass der Angeklagte „aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen“ „Freiheitsstrafen von insgesamt deutlich über zwei Jahren“ verbüßt hat (UA S. 23). Darauf kommt es nicht an. Aus den Feststellungen (UA S. 10) ergibt sich zwar, dass der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil vom 13. Mai 1991 seit dem 28. Juni 1991 verbüßte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass deren Vollzug zwischenzeitlich – etwa zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Oschatz vom 27. November 1990, rechtskräftig seit dem 24. Oktober 1991 – unterbrochen war, bevor er aufgrund eines „im April 1992“ erneut gewährten Hafturlaubs die hier abgeurteilte Straftat beging.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |