Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe: Unzurechnungsfähigkeit und Verführung unaufgeklärt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 308/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt die Verteidigung Tatsachen, die bei Bejahung die Schuldfähigkeit ausschließen können (z. B. Unzurechnungsfähigkeit), muss das Urteil nach § 267 Abs. 2 StPO ausdrücklich und begründet über diese Umstände entscheiden.
Die bloße Übernahme oder ausdrückliche Bezeichnung eines Sachverständigengutachtens als "vermindert zurechnungsfähig" ersetzt keine eigene gerichtliche Prüfung und Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen.
Zur Annahme der Verführung eines Minderjährigen ist festzustellen, ob der Täter auf den Willen des Minderjährigen eingewirkt hat, um ihn zunächst abgeneigte sexuelle Handlungen gefügig zu machen, und dabei dessen Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzte.
Feststellungen wie, die Beteiligten hätten „Spaß“ an den Handlungen gehabt, genügen nicht, um die Einwilligung oder das Fehlen von Verführung bei Minderjährigen zu belegen; das Gericht hat insoweit konkret zu würdigen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Jakob ███ ███ aus ██████, dort geboren ███████████ 1927, █████ in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kühner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen sieben sachlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit erschwerter Unzucht zwischen Männern zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seiner auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
1. Begründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 267 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es in den Urteilsgründen zu der Behauptung der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht Stellung genommen habe. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten in erster Linie beantragt, diesem den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zuzubilligen und ihn freizusprechen.
Demnach ist ein Umstand behauptet worden, der im Falle der Bejahung geeignet gewesen wäre, die Schuld des Angeklagten auszuschließen. Über dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen musste sich das Urteil aussprechen. Es genügte nicht, dass es in Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig bezeichnete und damit stillschweigend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneinte (RGSt 53, 192).
Dass die Entscheidung auf diesen Mangel beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt in Erwägung gezogen hat. Dessen genaue Prüfung war bei der Persönlichkeit des Angeklagten, der schon von Geburt an schwachsinnig ist, nicht zu umgehen.
Das Urteil konnte schon deswegen nicht aufrechterhalten werden.
2. Aber auch die Sachbeschwerde greift durch. Der Schuldspruch wird von der Begründung nicht in vollem Umfang getragen.
a) Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist in allen Fällen ohne Rechtsirrtum bejaht. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Annahme eines jeweils damit tateinheitlich zusammentreffenden vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB. Der Sachverhalt ist im Urteil zu diesem Punkte nicht erläutert. Darin findet sich zwar der Satz, die Handlungen gegenseitiger Onanie hätten sowohl dem Angeklagten als auch den Jungen Spaß gemacht. Was aber damit gesagt sein soll, ist unklar. Bezüglich des Angeklagten ist die Bemerkung deshalb gegenstandslos, weil daneben noch sein Handeln in wollüstiger Absicht ausdrücklich festgestellt ist. Bezüglich der Knaben lässt sie keine bestimmte Deutung zu, vor allem nicht nach der Richtung, dass sie zunächst nicht zur Unzucht geneigt gewesen waren.
Darüber waren aber Ausführungen nötig gewesen (RG DR 1941 Nr. 219). Es muss festgestellt werden, ob die Knaben die unzüchtigen Handlungen an sich wollten oder nicht. Der Angeklagte hat sie nur dann verführt, wenn er auf ihren Willen einwirkte, um sie den von ihnen zunächst abgelehnten Unzuchtshandlungen geneigt zu machen, und dabei deren geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit ausnützte (RGSt 70, 199). Verführung kommt nicht in Betracht, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit gewesen ist und sich ohne weiteren Druck an dem Tun des Angeklagten beteiligt hat. Die Feststellung, dass die Jungen Spaß an den Handlungen gehabt haben, lässt die Möglichkeit offen, dass sie von vornherein mit den Ansinnen einverstanden gewesen sind.
Das Urteil lässt jede Würdigung dieser Frage vermissen. Bei der neuen Verhandlung wird sie eingehend zu prüfen und näher zu erörtern sein.
Kirchner Koeniger zugleich für Bundesrichter Dr. Baldus, der beurlaubt und ortsabwesend ist.
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