Revision der Staatsanwaltschaft wegen Nichtqualifikation als schwerer Bandendiebstahl verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 307/97
- Datum
- 10.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft dient nicht der Neuwertung des Beweisergebnisses; bloße anderslautende Würdigungen rechtfertigen keinen Revisionserfolg.
Zur Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) sind die für Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzulegen und im Urteil erkennbar zu würdigen.
Der Qualifikationstatbestand des schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) ist nur bei Feststellung der hierfür erforderlichen Tatsachen im Urteil zu bejahen; es bedarf konkreter Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung und den sonstigen Tatmerkmalen.
Rügen, das Tatgericht habe die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt, sind nur begründet, wenn der Revisionskläger konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige oder unzureichende Tatsachenaufklärung oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 26. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 307/97 vom 10. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1997, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. November 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB verurteilt worden sind. Auch hätte ihrer Verurteilung nicht nur § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB, sondern ebenso § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB – gewerbsmäßige Begehungsweise – zugrunde gelegt werden müssen.
Die Rüge bleibt erfolglos.
Das Landgericht hat sich sowohl mit dem Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als auch mit dem Qualifikationstatbestand des schweren Bandendiebstahls eingehend auseinandergesetzt, konnte sich aber von ihrem Vorliegen nicht überzeugen.
Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Umstand auf, den die Strafkammer nicht in ihre Prüfung einbezogen hatte. Mit einer lediglich anderen Würdigung einzelner Gesichtspunkte kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Dafür, dass das Landgericht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hatte (vgl. Hürxthal in KK-StPO, 3. Aufl., § 261 Rdn. 5 m. Nachw.), liegen keine Anhaltspunkte vor.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |