Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 307/89
Datum
17.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Steuerhinterziehung verurteilt; die Revisionen gegen den Schuldspruch wurden verworfen, die Revisionen gegen den Strafausspruch jedoch teilweise erfolgreich. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht Intelligenz und steuerliche Kenntnisse strafschärfend ohne erkennbare innere Beziehung zur Tat berücksichtigt hatte. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Eigenschaften (z. B. Intelligenz, berufliche Kenntnisse) nur dann strafschärfend gewichtet werden, wenn eine innere Beziehung dieser Eigenschaften zur konkreten Tat vorliegt.

2

Fehlt eine solche innere Beziehung, ist die Berücksichtigung dieser Merkmale rechtsfehlerhaft und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.

3

Die materielle Schuldfeststellung ist von Fehlern im Strafausspruch getrennt zu prüfen; ein fehlerfreier Schuldspruch bleibt trotz Fehlern bei der Strafzumessung bestehen.

4

Zur Annahme eines erhöhten Schuldgrades bei Steuerstraftaten sind konkrete Feststellungen zur Raffinesse der Tatausführung und zum Erfordernis besonderer steuerlicher oder buchhalterischer Kenntnisse erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 307/89

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Wolfgang B. ██ aus ███, geboren am ████ ___ 1945 in ████,

den Industriekaufmann Werner D. ██████ aus ███, geboren am ████ 1922 in ████, Kreis ██████,

wegen Steuerhinterziehung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1989 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts.

Die gegen den Schuldspruch gerichteten Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat dagegen bei beiden Angeklagten keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten █████ ████ seine „hohe Intelligenz, von welcher sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, die sich aber auch aus dem beruflichen Werdegang des Angeklagten [...] ergibt", sowie „gründliche Kenntnisse [...] in Fragen der Buchhaltung und des Steuerrechts“ strafschärfend zur Last gelegt (UA S. 47).

Bei dem Angeklagten D. hat die Strafkammer zu seinen Lasten „eine gründliche Kenntnis des Steuerrechts in Rechnung gestellt [...]“ (UA S. 49).

Gegen diese Zumessungserwägungen bestehen Bedenken.

Intelligenz und die Kenntnisse steuerrechtlicher und buchhalterischer Zusammenhänge dürfen als persönliche Umstände nur dann für das Maß der Schuld strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich eine innere Beziehung zur Straftat erkennen lässt (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 11). Daran fehlt es hier. Die von den Angeklagten begangene Steuerhinterziehung auf Zeit war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder von besonderer Raffinesse geprägt noch bedurfte die praktizierte Liquiditätsschöpfung durch Anmeldung nicht gerechtfertigter Vorsteuerbeträge besonderer steuerrechtlicher oder buchhalterischer Kenntnisse.

Die von der Strafkammer verhängten – an sich maßvollen – Strafen müssen folglich entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts neu zugemessen werden.

Harms Kutzer Rus Schafer Rissing-van Saan L.

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