Treffer
BGH Urteil

Tateinheit von Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung im Amt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 307/51
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Polizeibeamter wurde wegen schwerer Amtsunterschlagung und zugleich begangener Urkundenfälschung im Amt verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die beiden Delikte irrtümlich als Tatmehrheit statt als Tateinheit behandelt hat. Die Merkmale, die die Amtsunterschlagung zur schweren machen, fallen mit den Elementen der Urkundenfälschung zusammen. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen; eine unmittelbare Straffreiheit nach dem Berliner Gesetz kommt nicht zwangsläufig in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn die für die Verschärfung eines Tatbestands maßgeblichen Umstände zugleich die Merkmale eines anderen Delikts verwirklichen und damit ein einheitliches rechtliches Tun begründen.

2

Bei Tateinheit bestimmt sich die zu verhängende Strafe nach der Vorschrift über den schwersten Tatbestand (vgl. § 73 StGB), nicht nach der Addition mehrerer Einzelstrafen (§ 74 StGB).

3

Erkennt ein Revisionsgericht, dass das Tatverhältnis rechtsfehlerhaft als Tatmehrheit beurteilt wurde, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung.

4

Bei Wiederaufnahme der Strafzumessung kann das Tatgericht die einzeln nunmehr allein aus dem schwersten Tatbestand zu bildende Strafe unter Berücksichtigung der tateinheitlich begangenen Tat höher bemessen, ohne die zuvor ausgesprochene Gesamtstrafe gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. März 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Angestellten Justus Kleinrich ███████, geboren am ████████████ in ███ (Kreis ███), wohnhaft in ████ Deg ████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Landgerichtsdirektor Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung, als Vertreter ███ ████████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) und wegen Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei an Einzelstrafen für die erste Tat sechs Monate Gefängnis und für die zweite drei Monate Gefängnis festgesetzt wurden.

Gegen dieses Urteil richtet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist begründet.

Zutreffend hat das Landgericht allerdings die Voraussetzungen sowohl der §§ 350, 351 StGB als auch des § 348 Abs. 2 StGB zur äußeren und zur inneren Tatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als erfüllt angesehen. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte 600 Zigaretten, 10 Stück Käse und eine Tafel Schokolade, die er in seiner Eigenschaft als Leiter des Polizeireviers 202 in █████████████ entgegengenommen und in dem Schrank seines Dienstzimmers in Gewahrsam hatte, sich zugeeignet. Er hat ferner in der laufenden Spalte 94 des Beschlagnahmebuches, das zur Eintragung der eingehenden und ausgegebenen beschlagnahmten Gegenstände bestimmt war, einen Vermerk aufgenommen, wonach die oben im Einzelnen aufgeführten Sachen an den Eigentümer zurückgegeben seien, und dabei als Empfangsbescheinigung die Unterschrift „E. ██████“ hinzugesetzt.

Damit hat, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, der Angeklagte als Beamter im Sinne des § 359 StGB diese von ihm empfangenen Gegenstände unterschlagen und dadurch gegen § 350 StGB verstoßen.

Er ist aber auch einer schweren Amtsunterschlagung gemäß § 351 StGB schuldig, weil er das Beschlagnahmebuch, das zu den in § 351 Abs. 1 StGB aufgezählten Büchern zu rechnen ist, durch die Aufnahme des Vermerks und die Vollziehung der Unterschrift unrichtig geführt hat. Da das Beschlagnahmebuch gleichzeitig eine dem Angeklagten amtlich zugängliche Urkunde war, hat er schließlich durch die Vornahme der unrichtigen Eintragungen eine vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt nach § 348 Abs. 2 StGB begangen.

Der Einwand der Revision, die Urteilsgründe seien insoweit widerspruchsvoll, als an einer Stelle gesagt werde, die fraglichen Waren hätten kurz nach der Währungsreform tatsächlich einen beträchtlichen Wert dargestellt, während es an einer anderen Stelle heiße, der Wert der Sachen sei nicht besonders hoch gewesen, greift nicht durch. Der von der Revision aufgezeigte Widerspruch ist nur ein scheinbarer. Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem der ersten Wendung vorangehenden Satz mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, bezieht sich diese auf den relativen Wert, den die Sachen unmittelbar nach der Währungsreform für den Angeklagten hatten. Dagegen ist mit der zweiten, in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Wendung der absolute Wert gemeint, den die Gegenstände allgemein gesehen verkörperten.

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, die schwere Amtsunterschlagung und die Urkundenfälschung im Amt stünden zueinander im rechtlichen Verhältnis der Tatmehrheit und seien als zwei selbständige Taten zu ahnden. Hierzu führt das Landgericht aus, die Unterschlagung setze als solche nicht notwendig eine Urkundenfälschung voraus. Auch habe der Angeklagte die Handlungen zu verschiedenen Zeiten begangen, und zwar vor seinem Urlaubsantritt die Unterschlagung und erst nach seiner Rückkehr zum Dienst die Urkundenfälschung.

Richtig ist hieran, dass im Allgemeinen eine Urkundenfälschung im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB keine Voraussetzung für eine Amtsunterschlagung nach § 350 StGB zu sein braucht. Tatsächlich und auch in den rechtlichen Folgerungen irrig ist es indessen, wenn das Landgericht meint, hier fielen die Unterschlagung und die Urkundenfälschung zeitlich völlig auseinander. Das mag äußerlich gesehen auf die Zueignung der Sachen einerseits und auf die Eintragungen im Beschlagnahmebuch andererseits zutreffen. Das Landgericht hat aber nicht beachtet, dass jene Vermerke in dem Beschlagnahmebuch nicht nur den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB, sondern gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 351 Abs. 1 StGB erfüllen. Somit fallen die Umstände, welche die Amtsunterschlagung zu einer schweren machen, mit denen zusammen, durch die der Angeklagte die Urkundenfälschung im Amt verwirklicht hat. Diese werden somit zum Bindeglied zwischen dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB und dem Verbrechen gegen §§ 350, 351 StGB, so dass das Vorgehen des Angeklagten hier rechtlich nur eine Tat bildet und daher unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit zu werten und zu würdigen ist (RGSt Bd. 65, 102 [104]).

Die rechtsirrige Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Rechtsverstöße zueinander bildet einen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss. Denn das Vorliegen der Tateinheit hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, zur Folge, dass bei der Straffestsetzung nicht § 74 StGB, sondern § 73 StGB zur Anwendung kommt, wonach die Strafe allein dem § 351 StGB als dem Gesetz zu entnehmen ist, das die schwerste Strafart androht.

Die Annahme der Tateinheit bedingt aber nicht, was die Revision in erster Linie erstrebt, ohne Weiteres eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 des Berliner Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 12. Januar 1950 (VOBl. für Groß-Berlin Seite 25), weil die für das Vergehen aus § 348 Abs. 2 StGB erkannte Strafe von drei Monaten Gefängnis in Fortfall komme und damit, wie die Revision meint, die für die schwere Amtsunterschlagung ausgesprochene Gefängnisstrafe von nur sechs Monaten übrig bleibe. Dem Landgericht ist es nämlich unbenommen, die nunmehr allein aus § 351 StGB zu bildende Strafe mit Rücksicht auf die tateinheitlich begangene Urkundenfälschung im Amt höher zu bemessen, als es dies in der angefochtenen Entscheidung getan hat, bei der es angenommen hatte, für das Vergehen gegen § 348 Abs. 2 StGB werde der Angeklagte neben der schweren Amtsunterschlagung gesondert bestraft. Die dem Tatrichter dabei durch § 358 Abs. 2 StPO gezogene Grenze bildet allein die ausgesprochene Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, die nicht überschritten, aber erreicht werden darf (RGSt 67, 236 [242]; Bd. 62, 61 [63]; Bd. 67, 273 [275/276]).

Demnach ist für eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Berliner Straffreiheitsgesetzes in der Revisionsinstanz kein Raum. Die Sache muss vielmehr unter Aufhebung des Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses erhält damit, sofern es zu denselben tatsächlichen Feststellungen kommen sollte, Gelegenheit, nach seinem freien Ermessen das ihm angemessen erscheinende Maß an Strafe zu finden, von dessen Höhe es dann abhängen wird, ob hier die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes Platz greifen oder nicht.

KoenigerScharpenseelSarstedt
NeumannBaldus
Tateinheit von Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung im Amt – Zurückverweisung — Themis