Revision teils stattgegeben: Aufhebung wegen nicht getragener Heimtücke und besonderer Schuldschwere
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 306/96
- Datum
- 11.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Heimtücke muss durch tragfähige Feststellungen getragen werden; bloße rechtliche Würdigung ohne konkrete Feststellungen zu Wahrnehmungslage und Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers genügt nicht.
Bei der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes aus einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung ist eine umfassende Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich; die bloße Gefährlichkeit der Handlung rechtfertigt den Schluss auf bedingten Vorsatz nur bei hinreichender tatsächlicher Grundlage.
Äußerungen der Angeklagten, die einen fehlenden Tötungsvorsatz nahelegen und nicht widerlegt sind, müssen vom Tatrichter berücksichtigt und gegenläufige Schlussfolgerungen ausdrücklich begründet werden.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu einem relevanten Mordmerkmal, so berührt dies den Strafausspruch und insbesondere die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und führt zur Aufhebung mit Zurückverweisung zur erneuten tatrichterlichen Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 30. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 306/96 vom 11. September 1996 in der Strafsache gegen
█ wegen zu 1.: Mord u. a. und 3.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 11. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. Januar 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) hinsichtlich der Angeklagten Imig im Strafausspruch und b) hinsichtlich der Angeklagten Debuck und van Os, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Debuck und van Os wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub je zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen die Angeklagte Imig hat es wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Es hat die Mordmerkmale der Heimtücke und des Ermöglichens einer Straftat bei sämtlichen Angeklagten, das der Habgier zusätzlich bei den Angeklagten Debuck und van Os bejaht.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch und zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen die Angeklagten Debuck und van Os keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Das Mordmerkmal der Heimtücke wird hingegen von den Feststellungen nicht getragen. Dies führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten Imig im Strafausspruch und hinsichtlich der unterschiedlich schwer vorbestraften Angeklagten Debuck und van Os, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten Debuck und van Os der Geschäftsinhaberin Buttler in deren Wohnung aufgelauert, um sie mit einer dort vorgefundenen Pfanne niederzuschlagen, ihr neben Wertsachen die Schlüssel für ihre beiden Gold- und Schmuckgeschäfte wegzunehmen und diese schließlich auszurauben. Beim Zuschlagen brach jedoch der Pfannenstiel ab, das Opfer wurde nicht bewusstlos und erkannte den ihr bekannten Angeklagten van Os. Daraufhin entschlossen sich die Angeklagten zur Tötung der Frau und erdrosselten sie, bevor sie den Raub wie geplant durchführten.
Die Strafkammer hat zur Annahme von Heimtücke bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, hierfür reiche es aus, dass bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, nämlich des Schlags mit der Pfanne, jedenfalls bedingter Tötungsvorsatz bestand (UA S. 77). Dass die Angreifer bei diesem Schlag mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatten, ist indes weder den getroffenen Feststellungen noch der Beweiswürdigung zu entnehmen. In den Urteilsgründen wird lediglich mitgeteilt, dass ein fester Tötungsentschluss vor Tatbeginn nicht festgestellt werden könne (UA S. 65), zu den subjektiven Vorstellungen der Angeklagten Debuck und van Os beim Auflauern und Zuschlagen mit der Pfanne verhält sich das Urteil nicht. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass sie hierbei den Tod des Opfers für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen hatten. Der Angeklagte Debuck hat sich dahin eingelassen, sie hätten mit dem Schlag lediglich die Ohnmacht des Opfers herbeiführen wollen (UA S. 47, 48), der Angeklagte van Os hat bei der ersten Offenbarung seiner Tatbeteiligung gegenüber dem Mitgefangenen Bister geäußert, man habe die Tötung nicht von vornherein beabsichtigt, erst, nachdem er erkannt worden sei, habe man es nicht mehr leben lassen können (UA S. 72). Mit diesen Darstellungen, die die Strafkammer nicht als widerlegt erachtet hat, hätte sie sich bei der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Schlag mit der Pfanne auseinandersetzen müssen. Soweit nach der Rechtsprechung auf einen solchen Vorsatz aus einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung – unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände, insbesondere solcher, die ihn in Frage stellen könnten – geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 41), fehlt es für die Beurteilung der Gefährlichkeit an näheren Angaben zur Beschaffenheit der Pfanne.
Da das gesamte Tatgeschehen anders zu gewichten wäre, wenn der Angriff auf das Raubopfer nicht mit Tötungsvorsatz begonnen worden ist, und da die Strafkammer bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausdrucklich auf das Vorliegen von drei Mordmerkmalen abgestellt hat, bedarf diese Frage bei den Angeklagten Debuck und van Os erneuter tatrichterlicher Prüfung. Bei der Angeklagten Imig führt der Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Miebach Blauth Zschockelt Richter am Bundesgerichtshof
Winkler Pfister kann wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht unterschreiben.
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