Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung zweier Diebstahlsverurteilungen wegen Widerspruchs in Urteilsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 306/88
Datum
29.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstahlsfälle ein. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen II 1 a) und 2. sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafen auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war ein nicht als Schreibversehen erkennbarer zeitlicher Widerspruch in den Urteilsfeststellungen, der die Verurteilung beeinflusst haben kann. Die übrigen Revisionen wurden verworfen, da keine weiteren Rechtsfehler feststellbar waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüche in den Urteilsfeststellungen, die sich nicht als bloße Schreibversehen erklären lassen, rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung in den betroffenen Fällen.

2

Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein festgestellter Begründungs- oder Tatsachenwiderspruch das Tatgericht in seiner Entscheidung beeinflusst hat, hat das Revisionsgericht die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Beschränken sich festgestellte Rechtsfehler auf einzelne Tatfälle und sind sie nicht geeignet, Schuld- oder Strafausspruch der übrigen Verurteilungen zu berühren, bleiben diese unaufgehoben.

4

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren umfasst die Überprüfung auf entscheidungserhebliche Widersprüche in den Urteilsgründen und ihre mögliche Auswirkung auf Schuld- und Strafausspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 8. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 306/88 in der Strafsache gegen

1. ████████, geboren am ██████ in ███,

2. ██, geboren am ██,

3. Gert Egon [REDACTED], geboren am 23. ██ 1958 in [REDACTED],

wegen Diebstahls.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 29. Juli 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten in den Fällen II 1 a) und 2 wegen Diebstahls verurteilt worden sind, im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in 10 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Strafkammer hat es als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten am 9. November 1986 gemeinsam aus Wohnungen in ███ und in ██ unter anderem Bargeld und Videorecorder entwendet haben (Fälle II 1 und 2 UA S. 13).

Die Urteilsfeststellungen ergeben andererseits (UA S. 12), dass der Angeklagte [REDACTED] erst am 12. November 1986 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Für die Taten vom 9. November 1986 sind diese zeitlichen Angaben nicht miteinander zu vereinbaren. Dass es sich insoweit um ein Schreibversehen handelt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Angeklagten nach den Feststellungen „in der Zeit von November 1986 bis Februar 1987 zahlreiche Wohnungseinbrüche begingen“ (UA S. 13).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass auch die Verurteilung des Angeklagten Adelstamm in den Fällen II 1 und 2 von diesem Widerspruch beeinflusst worden ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Es ist auszuschließen, dass Schuld- und Strafausspruch in den übrigen Fällen durch den aufgezeigten Rechtsfehler berührt worden sind.

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