BGH: Betrugsversuch durch erschlichene Beamtenanstellung und Beleidigung im Kassiber
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 306/53
- Datum
- 11.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands kann vorliegen, wenn sich eine für das Amt nach Persönlichkeit und Vorleben untaugliche Person eine Beamtenstellung erschleicht und der Dienstherr für seine Leistungen keinen vollen Gegenwert erhält.
Die Tauglichkeit eines Beamten bestimmt sich nicht allein nach fachlicher Leistung, sondern auch nach der Persönlichkeit; hierüber können täuschende Angaben im Bewerbungsverfahren tatbestandsrelevant sein.
Für die Beleidigung (§ 185 StGB) genügt als „Kundgabe“ der Missachtung die Mitteilung der ehrverletzenden Äußerung an irgendeinen Dritten; auch vertrauliche schriftliche Mitteilungen an Nichtfamilienangehörige erfüllen den Tatbestand.
Der Schutz des § 193 StGB entfällt, wenn ehrenrührige Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind, zwar nicht wider besseres Wissen, aber leichtfertig ohne gewissenhafte Prüfung, reifliche Überlegung und innere Beherrschung behauptet werden.
Eine rechtlich einheitliche fortgesetzte (Sammel-)Tat eines leichteren Delikts verbindet andere, jeweils tateinheitlich verwirklichte schwerere Einzeltaten nicht zu einer rechtlichen Einheit; diese bleiben selbständig.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 22. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Auktionator und Getreidemakler Richard Alfred ███, geb. am ██ in ██████, wohnhaft ██, Kreis █████, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 22. November 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen
1. wegen „Gebrauchs einer falschen Beurkundung“ nach §§ 272, 273 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § 267 StGB und mit Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade,
2. wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 a. a. O.,
3. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 a. a. O.,
4. wegen „fortgesetzter“ falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 a. a. O.,
5. wegen Aufforderung zu falscher uneidlicher Aussage (§ 159 StGB),
6. wegen Beleidigung und übler Nachrede,
7. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade.
Wegen dieser Straftaten ist der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu 100 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil an, soweit er wegen Vergehens nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, wegen versuchten Betruges, wegen Aufforderung zur Falschaussage und wegen Beleidigung und übler Nachrede verurteilt worden ist. Die Beschränkung auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist jedoch unwirksam. Das Urteil ist also in vollem Umfange angefochten. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Gegen den Schuldspruch wegen Gebrauchmachens von einer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer falschen Urkunde (Nr. 6 des Urteils, UA S. 21 f.), wegen Betruges im Falle ██████ (Nr. 9, UA S. 24 ff.), wegen falscher uneidlicher Aussage (Nr. 8, UA S. 23 f.) und wegen Umsatzsteuerhinterziehung (Nr. 12, UA S. 36 f.) hat die Revision offenbar rechtlich nichts einzuwenden. Die gleichwohl gebotene Nachprüfung ergibt keine Rechtsverstöße. In allen Fällen tragen die Feststellungen das Urteil.
2. Auch die Verurteilung wegen Betrugsversuchs gegen den Bundesgrenzschutz unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (Nr. 7, UA S. 22 f.). Der Angeklagte bewarb sich im Mai 1951 um eine Anstellung als Grenzschutzoffizier. Dabei behauptete er der Wahrheit zuwider, er sei im Kriege Hauptmann der Reserve, Kompaniechef und Lehroffizier bei Offizierausbildungslehrgängen gewesen. In Wirklichkeit war er Leutnant der Reserve gewesen und im Oktober 1941 wegen Dienstuntauglichkeit aus dem Wehrdienst entlassen worden. 1943 wurde er in die SS aufgenommen und hielt seit 1944 Vorträge für NS-Führungsoffiziere. Außerdem gab sich der Angeklagte bei seiner Bewerbung, wie auch in anderen Fällen, falschlich als Diplom-Landwirt, Diplom-Volkswirt und Dr. rer. pol. aus.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte mit diesen Angaben eine höhere Stellung und höhere Bezüge beim Grenzschutz erreichen wollte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht annimmt, dass das Vermögen der Bundesrepublik geschädigt worden wäre, falls der Angeklagte seinem Gesuch entsprechend als Offizier angestellt worden wäre. Die Beamten des Grenzschutzes sind Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 899; § 81 des Gesetzes). Für sie gelten die Grundsätze, die das Reichsgericht in RGSt 65, 281 entwickelt hat. Hiernach hängt die Tauglichkeit eines Beamten nicht nur von seinen Leistungen, sondern auch von seiner Persönlichkeit ab. Erschleicht eine für die angestrebte Stellung nach ihrem Vorleben und ihrer Vorbildung untaugliche Person die Anstellung als öffentlicher Beamter, so besteht der Vermögensschaden des Staates darin, dass dieser für seine vermögenswerten Leistungen wegen der Untauglichkeit der Person keinen vollen Gegenwert erhält. Dem hat sich der Senat im Urteil vom 12. Juli 1951 – 3 StR 323/51 angeschlossen (vgl. auch Sarstedt in JR 1952, 308).
So liegt der Fall auch hier. Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass der Angeklagte, der zwar von 1941 bis 1945 Handelswissenschaft und Volkswirtschaftslehre studiert, aber sein Studium nicht beendet hatte, der als Leutnant d. R. 1941 aus dem Wehrdienst entlassen worden war und später als Ausbilder von NS-Führungsoffizieren tätig gewesen war, nicht die persönliche Eignung für eine gehobene Stellung im Bundesgrenzschutz hatte. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist im Wesentlichen tatsächlicher Art.
Der Einwand der Revision, der Angeklagte sei 1945 zum SS-Hauptsturmführer ernannt worden und dieser Rang entspreche dem Rang eines Hauptmanns, er habe daher seinen Dienstgrad richtig angegeben, ist schon an sich verfehlt. Darauf, ob der Rang eines Hauptsturmführers der SS dem Rang eines Hauptmanns in der Wehrmacht entsprach, kommt es hier nicht an, weil es für die Anstellung beim Grenzschutz, für den Angeklagten erkennbar, nicht ohne Bedeutung war, ob er sich als Hauptmann d. R. oder als Hauptsturmführer der SS ausgab. Davon abgesehen hat der Angeklagte auch falsche Angaben über seine zivile Vorbildung und über die Art seiner Verwendung beim Heer gemacht.
3. Frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung wegen je eines tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in den unter 1) und 2) erörterten Fällen. Der Angeklagte hat sich in einem Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen an das Finanzamt in █████ die akademischen Grade eines Diplom-Landwirts, Diplom-Volkswirts und Dr. rer. pol. beigelegt und gleichzeitig gefälschte und inhaltlich falsche Urkunden vorgelegt, aus denen sich ergeben sollte, dass er diese Grade zu führen berechtigt sei. In dem Fall des vollendeten Betruges hat der Angeklagte die Haftpflichtversicherung des Landwirts Gossens irregeführt, indem er ihr vortäuschte, der Hund des Gossens habe seinen Anzug völlig zerrissen, während er ihn wirklich nur beschädigt hatte. Dabei legte er sich wiederum jene akademischen Grade bei. Ähnlich ging er bei dem Betrugsversuch gegen den Bundesgrenzschutz vor.
Wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist der Angeklagte bestraft worden, weil er am 7. Juni 1949 vom Amtsgericht in Kleve als Zeuge in einer Strafsache vernommen zur Person aussagte, er sei Diplom-Landwirt, und diese Aussage bei seiner Vernehmung im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht in Kleve wiederholte.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, ebenfalls in Tateinheit mit Vergehen gegen § 5, beruht darauf, dass er in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1951 seine Umsätze wissentlich zu gering angegeben und sich dabei wiederum als Diplom-Landwirt usw. bezeichnet hatte.
In allen diesen Fällen sind die Tatbestandsmerkmale des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade nachgewiesen. Auch liegt, wie das Landgericht richtig annimmt, jeweils Tateinheit vor.
Die Revision bekämpft diese rechtliche Beurteilung, indem sie geltend macht, die verschiedenen Einzelverstöße gegen § 5 seien rechtlich als einheitliche fortgesetzte Handlung zu werten; das Landgericht habe die Verurteilung nach § 5 zu Unrecht mit der Verurteilung wegen anderer Straftaten „verkoppelt“.
Die Rechtsansicht der Revision ist irrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet eine einheitliche (fortgesetzte oder Sammel-)Straftat die verschiedenen schwereren Einzeltaten, mit denen sie in Tateinheit begangen ist, nicht zu einer rechtlichen Einheit (BGHSt 1, 67; 3, 165). Die schwereren Einzeltaten bleiben selbständig, auch wenn in jedem Einzelfall Tateinheit mit dem rechtlich einheitlichen leichteren Vergehen vorliegt.
4. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Aufforderung zu Falschaussage (Nr. 10, UA S. 27 ff.) wendet sich die Revision nur mit in diesem Rechtszug unzulässigen tatsächlichen Erörterungen.
Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte versucht, seinen Freund, den in diesem Verfahren von der Anklage wegen Begünstigung freigesprochenen Mitangeklagten ████, zu einer falschen Zeugenaussage in einem Zivilprozess des Angeklagten gegen den Bauern v. ██ zu verleiten. ███ sollte u. a. bestätigen, dass er Anfang 1950 einen größeren Geldbetrag im Besitz des Angeklagten gesehen habe, obwohl er nichts dergleichen wahrgenommen hatte. Zu einer Vernehmung des ██████ kam es nicht; der Angeklagte rechnete aber nach der Überzeugung des Landgerichts mit einer gerichtlichen Vernehmung des ██████ und wollte, dass dieser dann den Inhalt seiner privatschriftlichen Erklärung vom 4. November 1951 bestätigen sollte.
Wenn die Revision demgegenüber behauptet, der Angeklagte habe mit einer gerichtlichen Vernehmung des ██ nicht gerechnet, sondern nur mit dessen Anhörung in einem „devisenrechtlichen Verfahren“, weil er Schwierigkeiten wegen des Besitzes einer angeblich aus der Verwertung einer aus der Ostzone eingeführten Briefmarkensammlung stammenden großen Summe befürchtete, so kann sie mit diesem neuen Vorbringen nicht gehört werden.
5. Die Verurteilung wegen Beleidigung und übler Nachrede (§§ 185, 186 StGB) beruht auf folgenden Feststellungen:
Als der Angeklagte wegen einer anderen Sache in Untersuchungshaft war, wurde ein an █████ gerichteter Kassiber abgefangen, den der Angeklagte am 20. April 1952 geschrieben hatte. Er lautete:
> „Ich schreibe Dir in aller Eile. Meine Angaben wegen der Sammlung habe ich zurücknehmen müssen, da man mir mit Repressalien darüber gegen meine Angehörigen durch die Vopo gedroht. Diese Schweine und reden die von Demokratie! Lumpenpack! Ich habe aber mit meine Aussage, dass ich Anfang 1950 bei Dir war mit dem Geld in der Aktentasche (in Düsseldorf) aufrecht erhalten. Ich habe gesagt, dass ich Dir damals auf Deine Frage nach der Herkunft des Geldes, angegeben habe, dass ich meine Sammlung verkauft hatte. Das hättest Du bestätigt. Du Dich im November 1951 erinnert und mir das Laß Dich also nicht verblüffen. Vernichte diesen Schrieb nach Kenntnisnahme.“
Am 27. April 1952 schrieb der Angeklagte dann einen Brief an den Ermittlungsrichter. Darin behauptete er, der vernehmende Kriminalbeamte ███████████ habe ihn hinsichtlich der verkauften Briefmarkensammlung fortgesetzt bedroht, dass er den gesamten Polizeiapparat in der Sowjetzone gegen die Angehörigen des Angeklagten in Bewegung setzen werde, wenn dieser bei seiner Aussage (er habe das Geld aus einer Briefmarkensammlung erlöst) bleibe. U. a. habe ███████████ gesagt, das Gericht störe sich nicht an der Arbeit der Polizei, die Methode spiele keine Rolle, die Hauptsache sei der Erfolg; daran solle der Angeklagte denken, wenn er vor dem Untersuchungsrichter stehe. Bei einer weiteren Vernehmung habe der Beamte verlangt, der Angeklagte solle zugeben, dass die Bestätigungen des ██████ und seines Bruders reine Gefälligkeitsatteste seien. Als der Angeklagte abgelehnt habe, habe der Beamte gedroht, der Angeklagte solle an seine Angehörigen in der Sowjetzone denken. Ein Telegramm genüge, und die Volkspolizei arbeite. Bei einer weiteren Vernehmung habe ███████████ nochmals in dieser Weise gedroht. Unter dem Eindruck dieser Drohungen habe er – der Angeklagte – seine Angaben über den Verkauf einer Briefmarkensammlung widerrufen. Diese Aussagen seien ihm durch Drohungen gemeinster Art abgepresst worden.
a) Das Landgericht sieht mit Recht in den auf die Vernehmungsbeamten gemünzten Ausdrücken „Schweine“ und „Lumpenpack“ in dem an ██ gerichteten Kassiber eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Zum Tatbestand der Beleidigung gehört es, dass die Missachtung „kundgegeben“ wird. Dieses Merkmal ist auch dann erfüllt, wenn die Missachtung in einem vertraulichen, für einen Dritten bestimmten Kassiber ausgedrückt wird. Zur Kundgebung der Missachtung ist nach der Rechtsprechung nicht mehr nötig als die Mitteilung an irgendeinen Dritten (RGSt 57, 193). In RGSt 71, 159 befasst sich das Reichsgericht eingehend mit der Strafbarkeit vertraulicher Äußerungen im engsten Familienkreis und bejaht diese grundsätzlich. Dagegen sind allerdings im Schrifttum Stimmen laut geworden (angeführt bei Schönke § 185 StGB Anm. II 2; insbes. Mezger, JW 1937, 2329). Die Gegner des Reichsgerichts befassen sich aber ausschließlich mit der Frage ehrenrühriger Äußerungen im vertrauten Familienkreis. Auch █████ will seine Ansicht, dass sie keine strafbaren „Beleidigungen“ seien, auf den engsten Familienkreis und vor allem auf mündliche Mitteilungen beschränkt wissen (a. a. O. S. 2332). Jedenfalls ist gegen die Ansicht der Revision daran festzuhalten, dass vertrauliche schriftliche Mitteilungen gegenüber nicht zur engen Familie gehörenden Personen, wenn ihr Inhalt die Ehre Dritter verletzt, den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.
Zum inneren Tatbestand des § 185 trifft das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen. Bei der Art der verwendeten Ausdrücke versteht sich aber der Vorsatz von selbst. Die Absicht, zu beleidigen, ist nicht erforderlich. Auch eine Unmutsäußerung kann dem äußeren und dem inneren Tatbestand nach eine Beleidigung sein.
b) Die Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede findet das Landgericht in der in dem Kassiber und in dem Schreiben an den Richter enthaltenen Behauptung des Angeklagten, er sei durch Drohungen widerrechtlich zu bestimmten Aussagen genötigt worden. Es ist zwar überzeugt, dass diese Behauptung unrichtig ist. Der Kriminalbeamte habe zwar darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Angeklagten möglicherweise durch Ermittlungen in der Sowjetzone nachgeprüft würden; das sei aber nicht zu beanstanden und sei keine Drohung mit Repressalien gegen die Angehörigen des Angeklagten. Das Landgericht hält aber dem Angeklagten zugute, dass er die entstellenden Behauptungen nicht nachweisbar wider besseres Wissen aufgestellt habe, dass er vielmehr möglicherweise aus einer Art Haftpsychose heraus selbst an ihre Richtigkeit geglaubt haben mag. Andererseits wertet es sie als „leichtfertige Übertreibungen“ und versagt aus diesem Grunde dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB.
Darin liegt nur scheinbar ein Widerspruch. Der Schutz des § 193 StGB versagt, wenn jemand zwar gutgläubig, aber leichtfertig ohne gewissenhafte Prüfung ehrenrührige Tatsachen über einen Dritten behauptet, die nicht erweislich wahr sind (RGSt 62, 83, 102 f.; 63, 202, 204 f.; 66, 1; st. Rspr.; BGH NJW 1952, 194). Die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung erschöpft sich nicht darin, dass man sich in geeigneter Weise zu erkundigen und zu vergewissern hat; sie umfasst auch die Pflicht zur reiflichen Überlegung und inneren Beherrschung (vgl. LeipzKomm., 6. und 7. Aufl., § 193 StGB Anm. III 1 B). Wer in der Erregung ohne Überlegung über einen Dritten etwas Ehrenrühriges behauptet, auf die Gefahr hin, dass er dabei die Tatsachen entstellt, handelt leichtfertig. Das Reichsgericht hat in JW 1932, 1743 Nr. 24 entschieden: Selbst die Überzeugung, dass ein Missstand vorliege, begründe nicht den Tatbestand des § 193 StGB. Es komme auf den Grad der Überlegung an. Der Mangel an reiflicher Überlegung könne so stark zutage treten, dass anzunehmen sei, der Täter habe den Gegner nur bloßstellen wollen. Auch wenn der Angeklagte in einer außergewöhnlichen Gefühlslage an die Richtigkeit seiner Übertreibungen glaubte, so war er doch verpflichtet, ruhig überlegend abzuwägen und an sein Gedächtnis anzustrengen, bevor er die schweren Beschuldigungen dem Richter mitteilte. Mit der Feststellung, er habe leichtfertig gehandelt, hat das Landgericht erkennbar zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe selbst seine Behauptungen nicht für unbedingt wahr gehalten, habe aber sich aufdrängende Zweifel nicht aufkommen lassen und den Brief geschrieben, ohne sich die Sache richtig zu überlegen. Bei reiflicher Überlegung musste er sich jedoch sagen, dass sich die Sache anders verhielt, als er sich einbildete. Bei seinem Bildungsgrad und Unterscheidungsvermögen war er fähig, den Sinn der Äußerung des Polizeibeamten richtig zu verstehen. Stattdessen hat er sich nach der ersichtlichen Auffassung des Landgerichts in eine Erregung hineingesteigert und die Äußerung entstellt wiedergegeben. Ein solches Verhalten hält das Landgericht mit Recht für leichtfertig.
c) Ob das Schreiben des Kassibers und des Briefes eine einheitliche Handlung im Rechtssinne bildet, die zugleich nach § 185 und § 186 StGB strafbar ist, kann auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch die Annahme der Tateinheit jedenfalls nicht beschwert ist.
Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern. Die Revision erweist sich demnach als unbegründet.
Rotberg Scharpenseel zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter
| Dr. Koeniger | Maass | ||
| Dr. Arndt |