Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen ungeklärter Beihilfe zu versuchtem Münzbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 306/51
Datum
27.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des LG Kleve gegen den Angeklagten K. wegen Nichtanzeige eines Falschgeldverbrechens. Der BGH wies die verfahrensrechtliche Rüge zurück, gab jedoch in der Sachrüge teilweise statt: Das LG hatte nicht geprüft, ob die Überbringung von Briefen, welche weiteres Falschgeld anforderten, als wissende Beihilfe zu einem versuchten Münzbetrug zu werten ist. Mangels Klärung hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht nur vor, wenn Entscheidungsgründe vollständig fehlen; er kann auch gegeben sein, wenn die Gründe in Widerspruch zum Urteilssatz stehen und die Entscheidung unklar machen; bloße Mängel der Urteilsgründe begründen hingegen nicht automatisch Revision.

2

Zur Annahme der Beihilfe ist mehr als bloße Anwesenheit erforderlich; das Vorliegen der Beihilfe bestimmt sich nach dem konkreten tatbezogenen Beitrag und dem Vorsatz des Beteiligten, wobei die Beweiswürdigung dem Tatrichter obliegt.

3

Die Überbringung von Schriftstücken, die eine Aufforderung zur Beschaffung von Falschgeld enthalten, kann, sofern der Überbringer den Inhalt kennt, als wissentlich geleistete Beihilfe zu einem Versuch des Münzbetrugs strafbar sein.

4

Unterlässt das Tatgericht die Erörterung einer für die Strafbarkeit erheblichen Frage (z. B. möglicher Beihilfe zu einem Versuch), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 15. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bicker Hans K. (auch KC), geboren am █ 1930 in ██, wegen Nichtanzeige eines Falschgeldverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 15. Januar 1951, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kleve zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die verfahrensrechtliche Rüge ist unbegründet. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO setzt allerdings nicht ausschließlich den Fall voraus, dass es dem Urteil an allen und jeden Entscheidungsgründen gebricht. Er liegt unter Umständen auch dann vor, wenn die Gründe eines Urteils derart im Widerspruch zum Urteilssatz stehen, dass es ungewiss bleibt, welche Entscheidung das Gericht treffen wollte (RGSt 46, 326). Bloße Mängel der Entscheidungsgründe bilden jedoch keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO (RGSt 43, 297, 298 und 63, 184, 186). Nur Mängel der Urteilsgründe werden aber von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, wenn sie einen Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen zu erkennen glaubt.

2. Die sachlichrechtliche Rüge hat dagegen Erfolg. Allerdings kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, das Landgericht habe eine Beihilfe des Angeklagten zu dem Münzbetrug des Mitangeklagten K. in den Fällen von K.__), Set.__) und Sch.__) rechtsirrtümlich verneint. In allen drei Fällen hat K. in Gegenwart des Angeklagten jeweils einen gefälschten 100.— DM-Schein als echten in Zahlung gegeben.

K. wusste, dass diese 100.— DM-Scheine gefälscht waren. Nach den Ausführungen des Urteils hat nicht festgestellt werden können, dass bei den Verhandlungen, die K. mit den Gastwirten K.__), Set.__) und Sch.__) zum Zwecke der Annahme der 100.— DM-Scheine führte, der Angeklagte irgendwie mitgewirkt hat. Wenn das Landgericht daraus den Schluss zieht, dass der Angeklagte mit seiner bloßen Anwesenheit dem K. beim Absatz der falschen Geldscheine nicht habe helfen wollen, so ist eine solche Gestaltung des Sachverhalts sehr wohl möglich. Zu einer gegenteiligen Beurteilung zwingt auch keineswegs der Umstand, dass der Angeklagte die Getränke mitgenossen hat, die K. unter Verwendung der falschen Geldscheine in den Gastwirtschaften K.__) und ███████ selbst bezahlte und für die Firmesfeier im Hause der Frau Sch.__) durch diese besorgen ließ. Endlich nötigt die Tatsache, dass der Angeklagte K. sich später, nach Verbrauch der falschen Geldscheine von K., zu dem Mitangeklagten K. mit Briefen schicken ließ, in denen K. den K. um Lieferung weiteren Falschgeldes ersuchte, nicht zu der Schlussfolgerung, er habe bereits zuvor in den Fällen K.__), Set.__) und Sch.__) dem Mitangeklagten K. beim Absatz des Falschgeldes wissentlich Hilfe geleistet. Die Feststellung jener Tatsache steht deshalb auch keineswegs, wie die Revision meint, im Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten K. habe in den Fällen K.__), Sch.__) und Set.__) der Vorsatz, die Tat des Mitangeklagten K. zu fördern, gefehlt. Dass das Landgericht hierbei den Begriff der Beihilfe verkannt habe, dafür bieten die Ausführungen des Urteils nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen sind.

Das Urteil enthält aber insofern einen Mangel, als die Frage nicht erörtert worden ist, ob sich der Angeklagte einer Beihilfe zu einem versuchten Münzbetrug (§ 147 StGB) des Mitangeklagten K. dadurch schuldig gemacht hat, dass er die Briefe, in denen jener weiteres Falschgeld von dem Mitangeklagten █████ anforderte, zu diesem brachte. Durch diese briefliche Aufforderung hat K. versucht, sich nachgemachtes Geld zu verschaffen, um desselben sodann in Verkehr zu bringen (Verbrechen nach §§ 147, 43 StGB). Wenn der Angeklagte den Inhalt der Briefe gekannt hat, so hat er durch die Beförderung der Briefe zu diesem Verbrechensversuch dem Mitangeklagten K. wissentlich Beistand geleistet. Ob dem so ist, lassen die tatrichterlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit erkennen.

Diese Verletzung des sachlichen Rechts nötigt dazu, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

KönigerKraussScharpenseel
BuschBaldus
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