Revision: Maßregelausspruch aufgehoben wegen fehlender Untersuchung nach §246a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 305/99
- Datum
- 17.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt die Unterbringung eines Angeklagten in Betracht, schreibt §246a StPO zwingend nicht nur die Vernehmung, sondern die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen vor.
Die bloße Beobachtung und Befragung eines Angeklagten durch den Sachverständigen während der Hauptverhandlung erfüllt nicht die nach §246a StPO geforderte maßnahmespezifische Untersuchung.
Wird §246a StPO nicht beachtet, führt dies zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Unterbringung.
Bei Prüfung der Revision sind Schuld- und Strafaussprüche gesondert zu beurteilen; mangels Rechtsfehler bleiben solche Aussprüche unbeanstandet, während verfahrensbezogene Maßregeln bei Verstößen aufzuheben sind.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 24. März 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 17. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und E. wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 24. März 1999 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Raubes sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten E. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt; außerdem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Zum Maßregelausspruch haben beide Revisionen jedoch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Wie beide Angeklagten zu Recht geltend machen, hat der zur Frage der Schuldfähigkeit und zur möglichen Unterbringung der Angeklagten vom Gericht erst zur Hauptverhandlung zugezogene Sachverständige, ein Facharzt für Rechtsmedizin, die Angeklagten nicht untersucht. Wie der dienstlichen Äußerung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eindeutig zu entnehmen ist, hat der Sachverständige die Angeklagten zwar während der Hauptverhandlung beobachtet und auch Fragen an sie gestellt; im Übrigen ist ihm aber keine Gelegenheit gegeben worden, vor der Verhandlung oder in einer Verhandlungspause die Angeklagten zu untersuchen; er hat dies auch nicht verlangt.
Dieses Verfahren verstößt gegen § 246a StPO, der für den Fall, dass die Unterbringung eines Angeklagten – u.a. in einer Entziehungsanstalt – in Betracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen, sondern auch die Untersuchung des oder der Angeklagten durch den Sachverständigen vorschreibt (h.M. vgl. u.a. Herdegen in KK 4. Aufl. § 246a Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 246a Rdn. 3 jew. m.w.Nachw.).
Soweit der Strafkammervorsitzende, dessen dienstliche Äußerung ebenso wie diejenige der Berichterstatterin den Angaben der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht widerspricht, die Auffassung vertritt, die Beobachtung und Befragung der Angeklagten durch den Sachverständigen während der Hauptverhandlung stelle eine Untersuchung im Sinne des § 246a StPO dar, trifft das nicht zu. Denn die Untersuchung muss „maßnahmespezifisch“ sein (Herdegen aaO; BGHR StPO § 246a Satz 2 Sachverständiger 1), der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 246a Satz 1 Untersuchung 1).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es nicht ausreicht, einen beliebigen medizinischen Sachverständigen mit der Untersuchung und Begutachtung der Angeklagten zu beauftragen. Welcher Sachverständige zu beauftragen ist, hängt davon ab, welche Untersuchungen in Rede stehen und welche Art von Unterbringung in Betracht kommt. Maßgeblich für die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB ist, ob die Gefahr besteht, dass ein Angeklagter infolge eines „Hanges“, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfGE 91, 1) besteht. Hinzuzuziehen ist deshalb ein Sachverständiger, der zu diesen Unterbringungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der Drogenkarrieren beider Angeklagten sowie zu den Behandlungsaussichten sachkundig – psychiatrisch/psychologisch – Stellung nehmen kann (vgl. Herdegen aaO Rdn. 1; Schlüchter SK-StPO § 246a Rdn. 4).
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