Revision wegen versuchter Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 305/97
- Datum
- 09.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei konkurrierenden Gesetzesanwendungen ist nach § 2 Abs. 3 StGB das für den Täter mildere Recht anzuwenden; Maßgeblich ist der konkret zu ermittelnde Strafrahmen.
Ergibt die unter dem älteren Gesetz mögliche Kumulation von Milderungsgründen einen niedrigeren Strafrahmen als das neue Recht, liegt hierin die Anwendung des milderen Gesetzes.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 305/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ Wilhelm aus ███████, geboren am ███ 1958 in ███ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat § 177 Abs. 1 StGB a.F. angewendet und den dort vorgesehenen Strafrahmen zweimal, nämlich nach den §§ 21, 49 und den §§ 23, 49 StGB, gemildert. Dies stellt sich bei konkreter Betrachtungsweise als Anwendung des milderen Gesetzes im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar, weil der nach neuem Recht in Betracht kommende Strafrahmen (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG, BGBl. I 1997 S. 1607) lediglich einmal, nämlich nach §§ 21, 49 StGB gemildert werden könnte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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