Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchter Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 305/97
Datum
09.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Er bestätigte die Strafkammerentscheidung und stellte fest, dass die Anwendung von § 177 Abs. 1 StGB a.F. mit mehrfacher Milderung als Anwendung des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB) zu werten ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei konkurrierenden Gesetzesanwendungen ist nach § 2 Abs. 3 StGB das für den Täter mildere Recht anzuwenden; Maßgeblich ist der konkret zu ermittelnde Strafrahmen.

3

Ergibt die unter dem älteren Gesetz mögliche Kumulation von Milderungsgründen einen niedrigeren Strafrahmen als das neue Recht, liegt hierin die Anwendung des milderen Gesetzes.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 10. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 305/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ Wilhelm aus ███████, geboren am ███ 1958 in ███ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat § 177 Abs. 1 StGB a.F. angewendet und den dort vorgesehenen Strafrahmen zweimal, nämlich nach den §§ 21, 49 und den §§ 23, 49 StGB, gemildert. Dies stellt sich bei konkreter Betrachtungsweise als Anwendung des milderen Gesetzes im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar, weil der nach neuem Recht in Betracht kommende Strafrahmen (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG, BGBl. I 1997 S. 1607) lediglich einmal, nämlich nach §§ 21, 49 StGB gemildert werden könnte.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KutzerMiebachBoetticher
Rissing-van SaanWinkler
Revision wegen versuchter Vergewaltigung als unbegründet verworfen — Themis