Revision verworfen: Verleitung zum Falscheid und fahrlässiger Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 30/55
- Datum
- 17.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fehlende Genehmigung zur Zeugenaussage nach § 54 StPO begründet für den Angeklagten keinen durchgreifenden Verfahrensfehler, da die Vorschrift im Interesse des Staates und nicht des Angeklagten angeordnet ist.
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn eine sachlich falsche Eidesleistung auf ungenügender Sammlung oder mangelnder willentlicher Anstrengung beruht, sodass erkennbare Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erinnerung nicht berücksichtigt werden.
Die Unterlassung, das Gericht über mögliche Fehlerquellen (z.B. Schläfrigkeit) aufzuklären, kann die Annahme von Fahrlässigkeit bei einer Falscheidsleistung stützen.
Verleitung zum Falscheid setzt ein Einwirken auf den Willen des anderen voraus; das Bestärken eines Zeugen in dessen Irrtum durch bestätigende Äußerungen und die Nennung als Entlastungszeugin kann den äußeren und inneren Tatbestand erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Maria █, geboren am 1921 in ██, wohnhaft in ███, Kreis ████,
2. den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz █████, geboren am ██████ in ███████, Kreis ████████,
wegen Verleitung zum Falscheid
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtefeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Oktober 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte █████████ wegen fahrlässigen Falscheides zu vier Monaten und den Angeklagten ██ wegen Verleitung zum Falscheid (§ 160 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt. Beide Angeklagten fechten das Urteil mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts an.
I. Verfahrensrügen
Beide Angeklagten sehen den Verfahrensverstoß darin, dass der Oberamtsrichter Rosenthal und der Staatsanwalt [REDACTED] ohne die nach § 54 StPO erforderliche Genehmigung als Zeugen ausgesagt haben. Da indes die Genehmigung zur Aussage im Interesse des Staates und nicht eines Angeklagten vorgeschrieben ist, kann die Rüge nicht durchgreifen (BGH, NJW 1952, 151 Nr. 24).
II. Sachbeschwerde der Angeklagten █████████
Die zur äußeren Tatsache getroffenen Feststellungen ergeben, dass die Angeklagte █████████ in einer Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ███ einen Eid geleistet hat, der sachlich falsch ist. Der Angeklagte █████ war in der fraglichen Nacht entgegen der ███████████ nicht nach der abendlichen Theaterprobe, sondern erst gegen 2.45 Uhr, nachdem er nach der Probe gemeinsam mit ██ einen Einbruch ausgeführt hatte, zu der Angeklagten ███████████████ gekommen. Er hatte sie, da sie über dem Warten eingeschlafen war, geweckt und ihr auf die Frage, um wie viel Uhr er eigentlich gekommen sei, geantwortet, er sei gegen 24.00 Uhr gekommen. Der Eid ist sachlich deshalb falsch, weil die Angeklagte ███ die Ankunftszeit des Angeklagten K. mit 24.00 Uhr angegeben hat, während ██ gegen 2.45 Uhr gekommen war.
Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, dass die Angabe der Angeklagten ███████, K. sei gegen 24.00 Uhr gekommen, ihrer Überzeugung entsprochen hat; ferner, dass es ihr nicht gegenwärtig war, ihr Wissen um die Zeit des Kommens vom Angeklagten K. erhalten zu haben, und dass sie sich nicht bewusst gewesen ist, mit ihrer Aussage sachlich zum Ausdruck gebracht zu haben, die Angabe der Ankunftszeit beruhe auf eigenem Wissen. Die Strafkammer meint aber, der Angeklagten hätten sich im Termin äußere Anhaltspunkte geboten, die bei genügender Konzentration und Willensanstrengung zumindest dazu geführt hätten, dass sie ihre Aussage nicht mehr als unbedingt sicher hätte bezeichnen dürfen. Solche Anhaltspunkte sind nach ihrer Ansicht die eindringenden Vorhaltungen seitens des Vorsitzenden und des Staatsanwalts und die ihr schon vor dem Termin bekannten Aussagen der beiden Zeugen.
Diese Ansicht der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.
Was die Angeklagte ██████████ im Termin durch die Aussagen der Zeugen ███ im einzelnen erfahren hat und was ihr vom Richter und Staatsanwalt im einzelnen vorgehalten worden ist, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, liegt aber auf der Hand. Es kann sich nur darum handeln, dass die Angeklagte im Termin Kenntnis erlangt hat, die Zeugen Asthalter verblieben dabei, der Angeklagte K. sei an dem Einbruch nach 24.00 Uhr beteiligt gewesen; ausserdem darum, dass Richter und Staatsanwalt ihr eingehend vorgehalten haben, sie müsse sich irren. Daraus konnte das Landgericht folgern, unter solchen Umständen könne es nur auf Mangel an Sammlung und Willensanstrengung beruhen, wenn der Angeklagten nicht selbst Zweifel an der unbedingten Zuverlässigkeit ihrer Erinnerung an den fraglichen Zeitpunkt gekommen seien. Dieser Schluss ist durchaus möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Ansicht der Strafkammer liegt eine Fahrlässigkeit auch darin, dass die Angeklagte bei ihrer Aussage ihre Schlaftunkenheit unberücksichtigt gelassen und das Gericht über die mögliche Fehlerquelle nicht aufgeklärt hat. Auch hier ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das gleiche gilt von den Strafzumessungsgründen.
Auch der Angriff der Revision gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung greift nicht durch. Die Strafkammer begründet das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung mit der allgemein zu beobachtenden Unbedenklichkeit der Zeugen bei ihren Aussagen, die aus Gründen der allgemeinen Abschreckung die Vollstreckung notwendig mache. Das Verhalten der Angeklagten habe die Rechtspflege angesichts der Bedeutung ihrer Aussage für die Ahndung des Einbruchs auch in besonders starkem Maße gefährdet. Gegen diese Erwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
III. Sachbeschwerde des Angeklagten K.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen Verleitung zum Falscheid verurteilt. Dass der Angeklagte auf die Angeklagte ████ dahin eingewirkt hat, dass sie etwas sachlich Unrichtiges mit ihrem Eide erhärtete, ohne sich der Unrichtigkeit der Aussage bewusst zu sein, ist ausreichend mit Feststellungen belegt. Der Angeklagte hat die Angeklagte ██ in ihrem Irrtum, er sei schon vor 24.00 Uhr zu ihr gekommen, bei der zweiten Unterhaltung durch seine Bemerkung, dass das stimme (dass er der Dieb nicht sein könne, da er in der fraglichen Zeit bei ihr gewesen sei), und durch ihre Benennung als Entlastungszeugin bestärkt, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat.
Eine Verleitung zum Falscheid kann allerdings nicht, wie das Landgericht meint, auch darin gesehen werden, dass der Angeklagte K. die Angeklagte ███████ durch die Zeugenbenennung überhaupt in die Lage gebracht hat, als Zeugin aufzutreten. Verleiten ist nur ein Einwirken auf den Willen eines anderen. Dass der Angeklagte ██ nach der Auffassung des Landgerichts bei dieser Beeinflussung der Überzeugung gewesen ist, die Angeklagte █████████ sich ihres Irrtums nicht bewusst, und damit gerechnet hat, sie werde auf ihre Aussage vereidigt werden, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Urteil diese Überzeugung ausdrücklich nur für den Zeitpunkt der Vernehmung und den bedingten Vorsatz hinsichtlich der Eidesleistung ausdrücklich nur für den Zeitpunkt der Benennung der ███ als Entlastungszeugin feststellt. Der äußere und der innere Tatbestand der Verleitung zum Falscheid ist hiernach gegeben. Auch im übrigen ist die Verurteilung des Angeklagten K. frei von Rechtsfehlern.
Senatspräsident Glanzmann ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
| Busch | Wiefels | ||
| Koeniger | Dr. Wirtefeld |