Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterschlagungsverurteilung bei Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 30/51
Datum
12.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und wegen Unterschlagung verurteilt; die Revision richtete sich nur gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung. Er hatte ein unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Fahrrad mitgenommen und sich ins Ausland zu flüchten versucht. Der BGH stellt fest, dass die Feststellungen den Vorsatz zur Zueignung nicht sicher belegen; die Sache wird zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt neben den objektiven Merkmalen stets den Vorsatz zur dauernden Zueignung voraus; dieser muss sich aus den Feststellungen in der für eine Verurteilung gebotenen Sicherheit ergeben.

2

Die vertraglich erlaubte Nutzung einer fremden Sache (z. B. Fahrt mit einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrrad) ist grundsätzlich nicht schon wegen der bloßen Benutzung rechtswidrig.

3

Das bloße Beiseiteschaffen einer Sache kann eine tatbestandsmäßige Zueignungshandlung darstellen, erfordert jedoch, dass das Verhalten vom Willen getragen ist, die Sache dem Berechtigten dauerhaft zu entziehen.

4

Zur rechtsfehlerfreien Annahme des Zueignungsvorsatzes sind konkrete Feststellungen über die Abwicklung des Kaufvertrags (Zahlungszeitpunkt, -höhe, Stundungen) und die innere Einstellung des Täters erforderlich.

5

Fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 31. Oktober 1950

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektrotechniker Wolfgang geb. ██, z. Zt. in Untersuchungshaft im ████████████████, geboren 1930 in ███, wegen Unterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1951, an der teilgenommen haben:

Dr. Neumann, Senatspräsident als Vorsitzender,

Krauss, Bundesrichter,

Dr. Koeniger, Bundesrichter,

███████████, Bundesrichter,

Dr. Engels, Bundesrichter,

Scherpenseel, Bundesrichter,

█████, Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 31. Oktober 1950, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen dreier Diebstähle, darunter auch schwerer, sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung hat er Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Sein Rechtsmittel ist begründet.

Der Angeklagte hatte im Frühjahr 1950 bei einer Firma in Uerdingen unter Eigentumsvorbehalt ein Fahrrad gekauft, auf das er im Juli noch etwa 100.— DM an Ratenzahlungen schuldete.

Im Juli entwendete er, zum Teil durch Einbruch, aus einem Ferienzelt einen Schlafsack, Decken und Kleidungsstücke, schnürte sein Bündel auf das Fahrrad und hinterließ einen Brief, dass er sich aus Furcht vor der Gefängnisstrafe, die er nach seiner Meinung von einem englischen Militärgericht wegen eines früheren Diebstahls gegenüber einem Besatzungsangehörigen zu erwarten habe, auf den Weg in die russische Zone begeben habe. Er fuhr mit dem Rad und dem Gepäck zum De-Witt-See, um sich noch einmal zu überlegen, wie er seine Flucht in die Ostzone bewerkstelligen oder wie er auf andere Weise aus Krefeld und Umgebung verschwinden könne. Er blieb aber etwa sieben Wochen am De-Witt-See, bis er dort verhaftet wurde.

Die Strafkammer erachtet den Angeklagten der Unterschlagung für schuldig, weil er das Fahrrad „in Ausführung des Entschlusses“ mitgenommen habe, mit diesem Rad seine Flucht durchzuführen und – sei es in der Ostzone, sei es anderswo – unterzutauchen, um sich der Bestrafung zu entziehen.

Indessen ist den bisher getroffenen, dürftigen Feststellungen der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Unterschlagung nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu entnehmen.

Der Angeklagte, der das Rad erst im Frühjahr 1950 gekauft und den Kaufpreis bereits so erhebliche Abzahlungen geleistet hatte, dass er im Juli nur noch etwa 100.— DM darauf verschuldet war, war, wie anzunehmen, nach dem Kaufvertrag – über dessen Inhalt nähere Feststellungen zu treffen sein werden – befugt, das Rad zu einer Fahrt an den nahegelegenen De-Witt-See zu benutzen. Die Fahrt an den De-Witt-See lag also im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs und war daher an sich nicht rechtswidrig. Allerdings kann auch durch ein für sich allein betrachtet unverfängliches Verhalten des Täters, wie das Beiseiteschaffen an einen an sich nicht ordnungswidrigen Platz, der Wille zur Zueignung äußerlich betätigt werden. Das setzt aber immer voraus, dass das Verhalten von dem Willen eingegeben und getragen ist, die Sache für sich zu behalten (RGSt 63, 378; RG JW 1935, 3626).

Diese subjektive Voraussetzung ist indes dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen. Nach Annahme der Strafkammer ist der Angeklagte nicht des Rades wegen an den De-Witt-See gefahren, sondern um sich einer Bestrafung wegen Diebstahls zu entziehen. Es ist aus dem landgerichtlichen Urteil nicht einmal zu ersehen, ob der um seine Freiheit besorgte Angeklagte sich wegen des Rades überhaupt Gedanken gemacht, insbesondere sich vorgestellt hat, dass durch die ihm an sich gestattete Fahrt an den De-Witt-See die Rechte der Vorbehaltsverkäuferin beeinträchtigt werden könnten.

Um über die innere Einstellung des Angeklagten in dieser Richtung weitere Aufklärung zu erhalten, wird es notwendig sein, die Abwicklung des Kaufvertrags bis zur Flucht, insbesondere die Zeit und Höhe der einzelnen Zahlungen, etwaige Stundungen seitens der Verkäuferin oder Mitteilungen des Angeklagten über seinen jeweiligen Aufenthalt festzustellen. Erst hiernach wird abschließend beurteilt werden können, ob der Angeklagte den Vorsatz gefasst und betätigt hat, das Fahrrad unter dem Ausschluss des wirklichen Eigentümers dem eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 61, 233; 64, 415).

Das Urteil kann somit in dem angefochtenen Umfang keinen Bestand haben.

NeumannKraussScharpenseel
KoenigerEngels
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