Treffer
BGH Beschluss

Revision in BtM-Fällen: Klarstellung der Urteilsformel und Umqualifikation eines Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 304/98
Datum
16.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat Revisionen in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln teilweise stattgegeben und das Urteil des LG Düsseldorf geändert sowie präzisiert. Er stellte die Urteilsformel dahingehend klar, dass A. wegen acht Taten schuldig ist. Den Schuldspruch gegen M. in einem Fall wandelte der Senat wegen unzureichender Feststellungen zur Wirkstoffaufteilung in Besitz nicht geringer Menge um; das Strafmaß blieb unverändert. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Es ist nicht erforderlich, in der Urteilsformel anzugeben, ob ein Angeklagter als Alleintäter oder als Mittäter gehandelt hat.

2

Fehlen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt oder zur vorgesehenen Aufteilung einer Bezugssendung, kann der Schuldspruch wegen Handeltreibens mangels Nachweises der nichtgeringen Menge nicht aufrechterhalten werden.

3

Die Umqualifikation oder Umstellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nach § 265 StPO zulässig, soweit dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht betroffen werden und dieser sich gegen den Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

4

Eine geänderte rechtliche Würdigung rechtfertigt die Herabsetzung des Strafmaßes nicht, wenn das Tatrichteramt die relevanten strafmildernden Umstände bereits berücksichtigt hat und das Strafmaß bei der neuen Einordnung nicht geringer ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304/98 vom 16. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1998 dahingehend abgewandelt, dass der Angeklagte M. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; es wird klargestellt, dass der Angeklagte A. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils einem Fall“ zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (A.) und drei Jahren (M.) verurteilt. Die Revisionen bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten A. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ob der Angeklagte als Alleintäter oder als Mittäter gehandelt hat, ist in der Urteilsformel nicht mitzuteilen (zur Fassung der Urteilsformel bei BtM-Delikten vgl. BGHSt 27, 287, 289; Zschockelt NStZ 1997, 266). Vorliegend wird nicht auf den ersten Blick deutlich, dass die Angeklagten jeweils wegen acht Taten des Betäubungsmittelhandels verurteilt worden sind. Der Senat stellt daher die Urteilsformel insoweit klar, dass der Angeklagte A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist.

Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte etwa 50 Gramm Heroingemisch bestellt und entgegengenommen, um es teilweise selbst zu konsumieren und teilweise weiterzuverkaufen. Das Urteil teilt weder den Wirkstoffgehalt noch das beabsichtigte Aufteilungsverhältnis mit. Damit ist nicht auszuschließen, dass der zum Weiterverkauf bestimmte Teil den für die nicht geringe Menge erforderlichen Wirkstoffgehalt von 1,5 g HHC (BGHSt 32, 162) nicht erreicht hat.

Selbst bei einem denkbar geringen Wirkstoffgehalt hat der Angeklagte aber Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zumindest besessen und somit eine andere Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Der Senat kann den Schuldspruch umstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der diese Tat bestritten hat, gegen den Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt unberührt. Das Landgericht hat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte einen Teil des Heroins selbst konsumieren wollte, und eine unter den weiteren Einzelstrafen für reine Handelstätigkeiten liegende Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt (UA S. 18). Der Senat kann ausschließen, dass diese Strafe bei der nun gefundenen rechtlichen Einordnung der Tat geringer ausgefallen wäre.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. nicht ergeben.

Der Senat bemerkt, dass es der Übersichtlichkeit des Urteils dient und Missverständnisse vermeidet, wenn bei einer größeren Anzahl von Straftaten nicht nur für jede Tat in den Urteilsgründen eine Ordnungsziffer vergeben wird, sondern auch die Ordnungsziffer aus der Anklage in Klammern hinzugesetzt wird, falls diese wegen einer anderen Abfolge in Anklage und Urteil davon abweicht.

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthWinkler
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