Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bandenhandel mit Betäubungsmitteln – Beweisanträge unzureichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 304/97
Datum
13.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln ein. Zentral war die Frage, ob Revisionsrügen und Beweisanträge form- und sachgerecht substantiiert waren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Revisionsrechtfertigung vorliegt; Beweisanträge enthielten keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachen und die §§ 244 Abs.2, 5 StPO wurden rechtsfehlerfrei angewandt. Eine Berufung auf die Nichtverurteilung eines Mittäters führt nicht zum Erfolg; die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Beweisanträge müssen konkrete Tatsachen enthalten, die dem Zeugenbeweis zugänglich sind; fehlen solche Tatsachen, sind die Anträge unbeachtlich.

3

Die Zurückweisung oder Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen kann auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

4

Ein Angeklagter kann sich nicht aus Rechtsgründen auf die Nichtverurteilung eines Mittäters berufen, wenn die Verurteilung und Strafzumessung gegen ihn selbst nicht rechtsfehlerhaft sind.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 4. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der "Beweisantrag" vom 9. Oktober 1996 (Revisionsrüge Nr. 6) enthielt in seinen Sätzen 3 und 4 keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachen (vgl. BGHSt 39, 251, 253; 37, 162). Das gilt auch für den "Beweisantrag" IV vom 4. Oktober 1996 und die Wiederholungen dieses Antrages (Revisionsrüge Nr. 10). Soweit es den Zeugen I. betrifft, hat das Landgericht mit Recht auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgehoben. Die nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilenden Anträge sind nicht rechtsfehlerhaft behandelt worden.

Auf den Umstand, dass die Jugendkammer einen Mittater – möglicherweise aufgrund einer unzulässigen "Vereinbarung" (BGHSt 37, 298) – nach den Feststellungen des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils rechtsfehlerhaft nicht wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Aus Rechtsgründen sind auch die Strafen nicht zu beanstanden, die ge-

gen den Angeklagten als den Mittäter verhängt worden sind, der, ohne selbst Rauschgift in Besitz zu nehmen, aus dem Hintergrund andere zu entsprechenden Aktivitäten veranlasst hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerPfister
ZschockeltWinkler
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