Revision verworfen: Bandenhandel mit Betäubungsmitteln – Beweisanträge unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 304/97
- Datum
- 13.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Beweisanträge müssen konkrete Tatsachen enthalten, die dem Zeugenbeweis zugänglich sind; fehlen solche Tatsachen, sind die Anträge unbeachtlich.
Die Zurückweisung oder Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen kann auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
Ein Angeklagter kann sich nicht aus Rechtsgründen auf die Nichtverurteilung eines Mittäters berufen, wenn die Verurteilung und Strafzumessung gegen ihn selbst nicht rechtsfehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 4. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der "Beweisantrag" vom 9. Oktober 1996 (Revisionsrüge Nr. 6) enthielt in seinen Sätzen 3 und 4 keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachen (vgl. BGHSt 39, 251, 253; 37, 162). Das gilt auch für den "Beweisantrag" IV vom 4. Oktober 1996 und die Wiederholungen dieses Antrages (Revisionsrüge Nr. 10). Soweit es den Zeugen I. betrifft, hat das Landgericht mit Recht auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgehoben. Die nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilenden Anträge sind nicht rechtsfehlerhaft behandelt worden.
Auf den Umstand, dass die Jugendkammer einen Mittater – möglicherweise aufgrund einer unzulässigen "Vereinbarung" (BGHSt 37, 298) – nach den Feststellungen des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils rechtsfehlerhaft nicht wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Aus Rechtsgründen sind auch die Strafen nicht zu beanstanden, die ge-
gen den Angeklagten als den Mittäter verhängt worden sind, der, ohne selbst Rauschgift in Besitz zu nehmen, aus dem Hintergrund andere zu entsprechenden Aktivitäten veranlasst hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |