Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unzureichende Würdigung der Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 304/90
Datum
10.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge; der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte auch des erpresserischen Menschenraubes tateinheitlich schuldig ist, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Rechtsproblem war die unzureichende Darlegung der Voraussetzungen einer affektiven Ausnahmesituation im Sinne des §21 StGB. Der Senat betont die Prüfpflichten des Tatrichters, die Einbeziehung der Sachverständigenäußerungen und die Bedeutung des Nachtatverhaltens sowie actio libera in causa.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer dem Gewicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gleichstehenden affektiven Ausnahmesituation setzt eine hinreichend substantiiert wiedergegebene Würdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat sowie der einschlägigen Äußerungen des Sachverständigen voraus.

2

Umsichtiges, zielgerichtetes Nachtatverhalten spricht regelmäßig gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt.

3

Wird eine verminderte Schuldfähigkeit nur für einen Tatabschnitt geltend gemacht, ist zu prüfen, ob der Täter den zustandsbegründenden Affektzustand zumindest fahrlässig herbeigeführt hat; in diesem Fall kommt eine Schuldmilderung nach §21 StGB nicht in Betracht (actio libera in causa).

4

Führt der Täter im Verlauf einer Tat nach §239a StGB leichtfertig den Tod des Opfers herbei, so ist die Tat wie eine räuberische Erpressung mit Todesfolge zu behandeln und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 9. März 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 304/90 in der Strafsache gegen Walter H ███ aus LC, geboren am ██, wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. März 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer räuberischen Erpressung mit Todesfolge und eines tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Anwendung des § 21 StGB und dagegen, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes verurteilt worden ist.

I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrat der Angeklagte am 12. November 1975 mit einem geladenen sechsschüssigen Revolver in der Hand und einem in seinem Hosenbund mitgeführten einschüssigen geladenen Vorderlader eine Bank, in der sich nur der Kassierer, der Zeuge Ho[REDACTED], in dem durch Panzerglas gesicherten Kassenraum und das spätere Opfer, der Kunde ███, im Kundenraum aufhielten. Der Angeklagte ging sofort auf ██████ zu, hielt diesem den Revolver an die rechte Schläfenseite und verlangte von dem Kassierer die Herausgabe von Geld. Aus Besorgnis um das Leben des Kunden kam Ho[REDACTED] dem und auch der erneuten Aufforderung, weiteres Geld herauszugeben, nach. Dabei drückte er den Alarmknopf, was der Angeklagte auch bemerkte und was ihn verunsicherte. ████████, der dem Angeklagten gegenüber bestritt, Alarm ausgelöst zu haben, und der darin von dem Kunden unterstützt wurde, bewegte sich möglicherweise etwas zum Kassenausgang hin. Möglicherweise blickte sich der Angeklagte in diesem Augenblick nach auf den Boden gefallenen Geldscheinen, wobei er seinen Revolver auf der Theke ablegte, den Vorderlader aus dem Hosenbund zog, den Abzugshahn bewusst spannte und die Waffe auf den Kunden richtete, der ihn anflehte, nicht zu schießen. Kurz danach löste sich aus dem Vorderlader ein Schuss, der [REDACTED] tödlich traf. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte absichtlich geschossen hat. Anschließend hob der Angeklagte einige Geldscheine vom Boden auf, nahm den abgelegten Revolver wieder an sich, verließ eilig die Bank und fuhr mit 14.000 DM Beute unerkannt davon.

Nach Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich mit Ausnahme der Zeitspanne, in der er die Waffe zog, sie auf den Kunden richtete und sich der Schuss löste. Die Kammer hat insoweit nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Sie begründet dies damit, dass es sich bei dem Angeklagten um eine „abnorme und in ihrer emotionalen Verarbeitung gestörte Persönlichkeit handelt, die in Belastungssituationen zu unkontrolliertem Handeln neigt“ (UA S. 17). „Der Angeklagte befand sich in einer brisanten Situation, die von Verunsicherung, Angst und vielleicht sogar von einer gewissen Panik gekennzeichnet war. Möglicherweise hat sich in diesen affektbesetzten Augenblicken eine gewisse Eigendynamik entwickelt…“ (UA S. 18). Der Angeklagte habe Schwierigkeiten gehabt, „Triebimpulse zu regulieren“ und neige „in bestimmten Situationen zu unbesonnenen Handlungen“ (UA S. 19).

II. Der Tatrichter hat nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB dargelegt.

Die Kammer geht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung offenbar davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt des Ziehens der Waffe und bei Abgabe des Schusses eine affektive Ausnahmesituation mit dem Gewicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorlag, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung auch angenommen werden kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (BGH NStZ 1990, 231).

Die Beurteilung der Frage, ob eine solche affektive Ausnahmesituation vorliegt, setzt aber voraus, dass das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat unter diesem Blickwinkel näher untersucht und erörtert wird (BGH NStZ 1990, 231; 1984, 259). Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zu dem Verhalten des Angeklagten vor und nach Abgabe des Schusses. Insoweit nimmt der Tatrichter mit rechtsfehlerfreier Begründung „trotz zahlreicher Auffälligkeiten in seiner Biographie“ (UA S. 18) unter Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen volle Schuldfähigkeit an.

Die Urteilsgründe zu dem psychischen Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt des Ziehens der Waffe und bei der Abgabe des Schusses lassen dagegen nicht erkennen, warum in diesem Augenblick die von der Strafkammer angenommenen „Auffälligkeiten“ – möglicherweise zusammen mit weiteren Umständen – bei dem Angeklagten zu einer jedenfalls nicht ausschließbaren affektiven Ausnahmesituation von dem Gewicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt haben. Die Beschreibung des „affektbesetzten Augenblicks“ als eine von Verunsicherung, Angst und „vielleicht sogar von einer gewissen Panik“ gekennzeichnete Situation legt eine solche Wertung nicht nahe. Auch die Berücksichtigung der nicht näher dargestellten „abnormen Persönlichkeit des Angeklagten“ „unter diesen Umständen“ kann nicht als ausreichende Begründung angesehen werden. Das landgerichtliche Urteil, das bei der Frage der Schuldfähigkeit vor und nach Abgabe des Schusses die Auffassung des Sachverständigen im Einzelnen darlegt und ihr folgt, lässt gerade für den hier interessierenden Zeitraum eine Wiedergabe der Äußerung des Sachverständigen ebenso vermissen wie eine Auseinandersetzung mit dessen Auffassung. Offen bleibt deshalb, wie der Sachverständige insoweit den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten beurteilt hat.

Das Urteil enthält auch keine Auseinandersetzung damit, dass zielstrebiges und umsichtiges Nachtatverhalten regelmäßig eher gegen eine vorangegangene tiefgreifende Bewusstseinsstörung bei der Tat spricht (BGH NStZ 1990, 231; Salger in Festschrift Tröndle, 1989, S. 208 ff.). Nach Abgabe des Schusses hat der Angeklagte Geld vom Boden gesammelt und eingesteckt, die zweite Waffe wieder an sich genommen und wie geplant die Bank verlassen und – unerkannt – die Flucht mit seinem Fahrzeug fortgesetzt. Demgemäß liegen im Nachtatverhalten Umstände vor, die gegen die Annahme einer vorausgegangenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechen.

Aber auch die weiteren einzelnen und in ihrer Gesamtheit dargelegten Tatumstände und die dargestellte Persönlichkeit des Angeklagten lassen eine besondere affektive Ausnahmesituation eher als ferner liegend erscheinen.

Angesichts dieser Umstände ist der Tatrichter gehalten, seine Auffassung zur Frage der Schuldfähigkeit unter Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen näher darzulegen und zu begründen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3; KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 32), ob angesichts der mitgeteilten rechtlichen, tatsächlichen und psychischen Besonderheiten das Maß an Intensität des Affektes erreicht ist, das eine rechtliche Gleichbehandlung mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung rechtfertigt. Das hat die Kammer aber gerade insoweit unterlassen, als es um die Beurteilung des fraglichen Augenblickes der Schussabgabe geht.

III. Der Senat weist auf folgendes hin: Sollte der neue Tatrichter wiederum eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur für den Zeitraum des Ziehens des Vorderladers und bei Abgabe des tödlichen Schusses bejahen, wird er sich mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte bei Planung und Durchführung des Banküberfalls bis zum Ziehen der Waffe voll schuldfähig war und nach den Feststellungen des Urteils den Abzugshahn der Waffe auch bewusst spannte. Trotz verminderter Schuldfähigkeit lediglich bei der fahrlässigen Begehung eines Teils der Tat (hier: der leichtfertigen Todesverursachung) kann nach den Grundsätzen der actio libera in causa eine Schuldmilderung nicht in Betracht kommen, wenn der Täter den Zustand des § 21 StGB fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. § 20 Rdn. 19 c; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 23. Aufl. § 21 Rdn. 11 jeweils m.w. Nachw.).

Wer mit zwei geladenen Waffen eine Bank überfällt und mit ihnen einen Menschen bedroht, um die Herausgabe von Geld durch einen hinter Panzerglas geschützten Kassierer zu erzwingen, wird damit rechnen müssen, dass sich eine Komplikation z. B. durch Auslösen von Alarm oder den Eintritt weiterer Menschen ergeben kann, die dann bei ihm zu einer gesteigerten inneren Erregung und in deren Folge zu einer nicht beabsichtigten Tötung führen kann, wenn eine geladene und gespannte Waffe direkt auf einen Menschen gerichtet wird, auch wenn der Täter nach seiner Vorstellung bei Beginn der Tatausführung in einer für ihn überraschenden neuen Situation nicht abdrücken will und glaubt, das Tatgeschehen auch insoweit voll zu beherrschen.

IV. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich eines erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB schuldig gemacht. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift in der zur Tatzeit geltenden Fassung, die wortgleich ist mit Absatz 3 der derzeit geltenden Fassung, ist die Strafe – wie bei räuberischer Erpressung mit Todesfolge – lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers verursacht. Wie die Revision zutreffend rügt, bedarf es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs; diesen hat der Senat entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte insoweit anders als geschehen hätte verteidigen können.

V. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat einen weiteren Rechtsfehler nicht ergeben.

GribbohmKutzerMiebach
FothRissing-van Saan
Revision teilweise stattgegeben: Unzureichende Würdigung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) — Themis