Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unzulässiger Verwertung tilgungsreifer Vorverurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 303/89
- Datum
- 15.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine tilgungsreife Vorverurteilung nach den Vorschriften des BZRG darf bei der Strafzumessung und der Prüfung auf Strafaussetzung zur Bewährung nicht verwertet werden.
Die Tilgungsreife bemisst sich nach den Fristen des BZRG; Verurteilungen zu Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und einem Jahr mit ausgesetzter Vollstreckung werden nach zehn Jahren tilgungsreif, sofern keine Hemmungen eintreten.
Wird eine tilgungsreife Vorverurteilung dennoch berücksichtigt, berührt dies die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit Rückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 303/89
in der Strafsache gegen den Schreiner Hans-Joachim K. █████, geboren am ███ ██ 1952 in ███ ███████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat eine tilgungsreife Vorverurteilung zum Nachteil des Angeklagten sowohl bei den Strafzumessungserwägungen als auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, herangezogen. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 1979 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe aus dieser – einzigen – Vorverurteilung wurde mit Wirkung vom 11. März 1982 erlassen. Sie unterlag dem Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und einem Jahr, bei denen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und für die Hemmungen der Ablauffrist nicht festzustellen sind, sind nach zehn Jahren zu tilgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG). Diese Frist war am 20. Februar 1989 abgelaufen (§ 47 Abs. 1, § 36 BZRG) und somit die Tilgungsreife vor Erlass des Urteils am 12. April 1989 eingetreten. Die Vorverurteilung durfte deshalb nicht mehr verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30 zu § 49 Abs. 1 BZRG a.F.).
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