Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Entbindung: Anforderungen an Ursächlichkeit und Sorgfaltspflichten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 303/55
Datum
08.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten (Arzt und Hebamme) wurden wegen fahrlässiger Tötung eines im Mutterleib verstorbenen Kindes verurteilt und legten Revision ein. Der BGH beanstandet, dass das Urteil weder Todesursache noch Todeszeitpunkt des Kindes feststellt und damit die Kausalität eines pflichtwidrigen Unterlassens nicht tragfähig begründet. Für eine Verurteilung wegen Unterlassens müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln ausgeblieben wäre; die vom Landgericht verwendeten Wahrscheinlichkeitsformeln genügen nicht. Zudem sind Vorhersehbarkeit, mögliche Rettungsmaßnahmen (Eingriff/Einweisung) und die konkreten Hebammenpflichten (insb. „Austreibungszeit“) neu aufzuklären; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen setzt tragfähige Feststellungen zur Ursache und zum Zeitpunkt des Todes sowie zur Ursächlichkeit des Unterlassens für den Erfolg voraus.

2

Bei hypothetischer Kausalität im Unterlassungsdelikt darf eine Schuldfeststellung nur zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wäre.

3

Unterschiedliche oder abgestufte Wahrscheinlichkeitsformeln („hohe“, „große“, „größte“ Wahrscheinlichkeit) ersetzen nicht den erforderlichen, auf Tatsachen und sachverständig gestützten Nachweis des Ursachenzusammenhangs.

4

Die Fahrlässigkeitsprüfung erfordert eine konkrete Würdigung, ob und wann eine erhöhte Gefahrenlage erkennbar war und welche zumutbaren, verfügbaren Rettungsmaßnahmen (z.B. operativer Eingriff oder Krankenhauseinweisung) ohne unvertretbare Gefährdung der Mutter in Betracht kamen.

5

Für die Bestimmung hebammenspezifischer Überwachungs- und Anwesenheitspflichten ist der medizinisch definierte Beginn der Austreibungszeit festzustellen; bei ärztlich geleiteter Entbindung ist außerdem zu würdigen, inwieweit die Hebamme auf ärztliche Anordnungen und Einschätzungen vertrauen durfte.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den prakt. Arzt Dr. med. Pa aus P, geboren am ███ in D,

2. die Hebamme Luise █████, geboren am █ in K,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Haas, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Beiden Angeklagten wird vorgeworfen, bei der Entbindung der inzwischen verstorbenen Arbeiterin Augustine █████ die beruflich gebotene Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch den Tod ihres Kindes schuldhaft verursacht zu haben.

Das Landgericht hat beide wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Ihre Revisionen sind begründet:

Dem Urteil lässt sich schon nicht hinreichend entnehmen, dass das Verhalten der beiden Angeklagten, das nach Auffassung des Gerichts in einem pflichtwidrigen Unterlassen besteht, für den Tod des Kindes ursächlich war.

Nach den Feststellungen ist die Kindesmutter an eitriger Entzündung der Atmungsorgane gestorben. Nicht feststellbar ist, dass der Angeklagte Dr. ██ ihren Tod hätte verhindern können, wenn er die Krankheit erkannt hätte.

Über die Ursache des Todes des Kindes im Mutterleib und über den Zeitpunkt seines Todes enthält das angefochtene Urteil nichts. Doch ergibt sich daraus, dass die Geburt bei der schwer erkrankten Frau nur ganz langsam voranging. Von den ersten Wehen an gerechnet, hatte der Vorgang beim vermutlichen Todeszeitpunkt des Kindes bereits etwa einen Tag gedauert. Mehrere Stunden vorher waren der linke Unterarm des Kindes und die Nabelschnur vorgefallen, die der Angeklagte jedoch wieder in die Gebärmutter zurückdrücken konnte. Die Kreislaufstörungen der Schwangeren, die wegen ihrer Erkrankung und eines vom Angeklagten verabreichten Narkosemittels eingetreten waren, konnte er durch Herzmittel beheben. Er suchte, die Geburt durch wehenfördernde Mittel voranzutreiben, auch den Geburtskanal unter Mitwirkung der Angeklagten zu erweitern. Die Atmung der Schwangeren und die Herztöne des Kindes waren um jene Zeit – etwa 17 bis 18 Uhr – gut. Daraufhin gestattete der Angeklagte der ███ ██████ zwecks Besuchs zweier Wöchnerinnen wegzugehen, bestellte seine Sprechstundenhilfe, eine ausgebildete Krankenschwester, zur Überwachung und verließ die ███████ ebenfalls.

Nach annähernd zwei Stunden, abends gegen 20 Uhr, erkannte die █, dass die Herztöne des Kindes schwächer geworden waren, und schickte nach dem Angeklagten. Dieser kam wegen anderer Krankenbesuche nicht, stellte aber einen Überweisungsschein auf die Frauenklinik ███ aus, wo die dort eingelieferte Schwangere um 22.15 Uhr starb. Der Tod des Kindes war vorher eingetreten.

Es kann sein, dass das noch nicht geborene Kind an der gemeinsamen Einwirkung aller widrigen Umstände, namentlich der schwächenden Wirkung des Geburtsvorgangs auf die schon schwerkranke Mutter, gestorben ist. Dann käme es darauf an, ob der Angeklagte diese Gefahr für das Leben des Kindes hätte erkennen und durch eine ihm mögliche ärztliche Hilfe beseitigen können. Der Revision ist zuzugeben, dass andere noch unbekannte Todesursachen bisher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden sind, weil die Strafkammer überhaupt nicht feststellt, wann und woran das Kind gestorben ist. Erst wenn das feststeht, ist eine sichere Grundlage vorhanden für die weitere Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Kindes durch ärztliche Sorgfalt abwenden konnte. Das Landgericht wird in der künftigen Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Sachverständigen die Ursache für den Tod des Kindes erörtern und klären müssen. Dabei besteht Gelegenheit zur Aufklärung und Würdigung der von der Revision hierzu vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem des Beginns des Schwächerwerdens der Herztöne und ihrer Bedeutung für die Diagnose, ferner des Todeszeitpunkts. Insbesondere wird dazu Stellung zu nehmen sein, inwieweit die Krankheit der Schwangeren auf den Zustand des Kindes eingewirkt hat. Auch wird zu prüfen sein, welche Mittel zur Abwendung seines Todes für den Angeklagten verfügbar waren und ohne Gefährdung des Lebens der Mutter erfolgreich hätten angewandt werden können.

Zu beanstanden sind darüber hinaus die im Urteil bei der Erörterung der Ursächlichkeit angeführten Maßstäbe des Landgerichts.

Zunächst nimmt es an, ohne die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung wäre der Tod des Kindes „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vermieden worden; kurz danach spricht es von „Wahrscheinlichkeit“ und bei der rechtlichen Würdigung von „größter Wahrscheinlichkeit“. Bei der Angeklagten ████████ ist wiederum von „großer Wahrscheinlichkeit“ die Rede. Diese unterschiedlichen Wendungen deuten darauf hin, dass sich der Tatrichter über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der beiden Angeklagten und dem Tod des Kindes nicht ganz klar gewesen ist. Das ist verständlich, weil es bisher an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für diesen Zusammenhang fehlt.

Die Untersuchung der Frage, wie sich im Falle pflichtgemäßen Verhaltens der beiden Angeklagten der – in Wirklichkeit nicht eingetretene, sondern nur unterstellte – Ursachenablauf gestaltet hätte, bereitet Schwierigkeiten. Ihr Ergebnis ist entsprechend der für sämtliche Schuldfeststellungen ausnahmslos erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung (BGH NJW 1951, 83 Nr. 23, 122 Nr. 16) zu Lasten eines Angeklagten nur verwertbar, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der schädliche Erfolg bei sorgfältigem Vorgehen vermieden worden wäre (RGSt 75, 50). Die vom Landgericht angelegten verschiedenartigen Maßstäbe bleiben hinter diesem Erfordernis zurück. Der richtige Maßstab muss auf Tatsachen und die daraus nach den Grundsätzen ärztlicher Wissenschaft zu ziehenden Folgerungen gestützt werden.

Schon wegen dieses Mangels kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Bedenken bestehen auch gegen die Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten den Tod des Kindes als Folge ihres Verhaltens vorhersehen konnten.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. ██ durch die von ihm vorgenommenen Untersuchungen erkannt, dass die Geburt schwierig verlaufen werde. Hernach war eine Verwicklung eingetreten, auch ein Vorfall des Armes des Kindes und der Nabelschnur. Daraus hat das Landgericht gefolgert, dass der Angeklagte für die ununterbrochene Überwachung der Herztöne und für seine sofortige Verständigung bei Störungen Sorge gehabt hätte. In der Unterlassung dieser Anordnung in Verbindung mit der nicht rechtzeitigen Einweisung der Schwangeren in ein Krankenhaus sieht das Landgericht die Schuld des Angeklagten. Dabei hat es das Landgericht die Frage nicht gewürdigt, ob die durch den Vorfall von Unterarm und Nabelschnur eingetretene weitere Schwierigkeit fortbestand, obwohl der Angeklagte diese Erscheinungen behoben hatte. Ebenso ist ungeprüft geblieben, ob er die erhöhte Gefahr erkannte oder hätte erkennen müssen, nachdem ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes gelungen war und hernach sowohl die Atmung der Schwangeren wie die Herztöne des Kindes gut waren.

Ob diese Prüfung zu einer Änderung der Auffassung führen kann, Dr. ████ sei wegen der bei der ██████ auf Grund der Narkotisierung aufgetretenen Kreislaufstörungen verpflichtet gewesen, die ständige Überwachung der Herztöne des Kindes anzuordnen und für seine sofortige Benachrichtigung im Falle von Störungen zu sorgen, wird in der Hauptverhandlung zu klären sein.

Im Urteil ist darauf hingewiesen, Dr. ██ hätte bei den ersten auftretenden Störungen durch einen operativen Eingriff das Kind lebend zur Welt bringen oder die sofortige Einweisung der Kreißenden in ein Krankenhaus veranlassen können. Dazu hätte es der Feststellung bedurft, welcher Eingriff in Betracht gekommen wäre und ob dieser das Leben der kranken Mutter hätte gefährden können, so dass der Angeklagte unter Umständen Bedenken haben konnte, diese Verantwortung zu übernehmen. Im Zusammenhang hätte erörtert werden müssen, ob ihm ein Vorwurf gemacht werden könnte, wenn er im Hinblick auf den Zustand der Schwangeren wegen Besorgnis einer Gefährdung von Mutter und Kind den Eingriff unterlassen hätte.

Für den Fall der Einweisung in ein Krankenhaus wäre zu prüfen gewesen, ob dort die Erkrankung der ██████ sofort erkannt worden wäre, ferner durch welches Vorgehen und mit Hilfe welcher Einrichtungen das Leben des Kindes ohne Gefährdung der Mutter hätte erhalten werden können, schließlich, ob der Angeklagte das alles hätte erkennen können. Zu prüfen wäre dabei auch gewesen, ob es pflichtgemäßer ärztlicher Übung entsprochen hätte, das Leben der schwerkranken Mutter durch einen Eingriff zugunsten des Kindes bewusst aufs Spiel zu setzen.

Das Landgericht hat die Angeklagte ████████ für schuldig befunden, weil sie die ████ ██ am 2. August 1954 in der Zeit von 18 bis 20 Uhr nicht beaufsichtigt und deshalb die Störungen der Herztätigkeit des Kindes nicht früh genug erkannt hat. Andernfalls hätte sie nach Meinung des Gerichts einen Arzt verständigen können, der das Leben des Kindes hätte retten können. Namentlich ist der Angeklagten als Verschulden angerechnet worden, dass sie entgegen der Dienstanweisung für Hebammen während der Austreibungszeit nicht immer bei der Kreißenden war.

Das Urteil geht davon aus, dass Dr. ██ die Mitangeklagte von dieser Anwesenheits- und Überwachungspflicht nicht hätte entbinden können.

Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin hat das Landgericht außer der Frage des Ursachenzusammenhangs die ihrer Fahrlässigkeit neu zu würdigen.

Die Meinung des Landgerichts, die Angeklagte habe durch ihr Weggehen von der ██████ gegen ihre Dienstanweisung verstoßen, ist nicht ausreichend begründet. Die Austreibung ist ein feststehender ärztlicher Begriff. Sie währt vom Durchtritt des Kindskopfes durch den äußeren Muttermund bis zur vollendeten Geburt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 84. Aufl.). Das Landgericht stellt einen solchen Durchtritt nirgends fest. Dem Urteil ist eher zu entnehmen, dass er erst noch bevorstand und dass die Geburt aus anderen, weit verwickelteren körperlichen Gründen schwierig verlief. Hierüber muss erst Klarheit bestehen, bevor die besonderen Pflichten der Angeklagten als Hebamme festgestellt und beurteilt werden können. Damit entfallen zunächst auch die Erwägungen darüber, welche Pflichten eine Hebamme bei ärztlich geleiteter Entbindung hat, wie weit sie die Herztöne selbständig zu beobachten hat und inwiefern sie sich auf die ärztliche Sachkenntnis verlassen darf. Mit Recht hebt die Revision hervor, dass hier auch zu prüfen war, welche Bedeutung es für die Angeklagte hatte, dass Dr. ██, der die Geburt ärztlich leitete, ihr erlaubte, sich etwa 1 1/2 Stunden zu anderen Wöchnerinnen zu entfernen. Weiter wäre zu prüfen gewesen, welche Schlüsse sie daraus vor allem für den Beginn oder Nichtbeginn der Austreibungszeit ziehen durfte, zumal dem Urteil auch nicht entnommen werden kann, dass die Wehen der Gebärenden regelmäßig und kräftig waren, sondern eher das Gegenteil.

In der neuen Hauptverhandlung wird es hinsichtlich der ████████ auch darauf ankommen, wann sich die Herztöne des ██████ veränderten. Es wird festzustellen sein, ob ihr Schwächerwerden (Lageveränderung des Kindes?) ein Gefahrzeichen ist oder nur ihre Verlangsamung; ob die Angeklagte nach dem Eingreifen des Arztes, als Atmung und Herztöne wieder normal geworden waren, mit akuter Gefahr noch rechnete und rechnen musste; welche genaue Botschaft sie dem Angeklagten Dr. ██ nach 20 Uhr gesandt hat und um welche Zeit; ob es nach der Sachlage genügte, dass sie den Arzt rief, oder ob von ihr zu fordern war, dass sie ihm den besonderen Grund dafür mitteilte; wo sich die Krankenschwester ██████████████ bis 21 Uhr aufgehalten hat und ob deren möglicherweise irreführende Mitteilung über den Sachstand (Dimmerschlaf, fast normaler Puls) auf den Auftrag der Angeklagten oder nur auf sie selbst zurückzuführen ist.

Von Bedeutung für beide Angeklagten kann es ferner sein, wie der Ursachenverlauf gewesen wäre, wenn die Herztöne des Kindes sich in Gefahr anzeigender Weise erst zu anderer Zeit, als die Angeklagte sich zurückkehrte, verändert hätten. In diesem Falle wäre ihre Abwesenheit bedeutungslos. In Verbindung damit wird die Frage zu beantworten sein, ob sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass dies schon wesentlich früher geschehen ist.

Dr. KoenigerHaasDr. Wiefels
BuschDr. Menges
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