Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/98
- Datum
- 09.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung formeller und materieller Rügen keinen den Verurteilten belastenden Rechtsfehler ergibt.
Bei der Strafzumessung muss das Gericht die für die Strafhöhe bestimmenden Umstände darlegen; das Unterlassen, nicht‑bestimmende Gesichtspunkte gesondert zu würdigen, begründet keinen Rechtsfehler.
Die Berücksichtigung des Verhaltens der Geschädigten kann nur dann zu einer milderen Rechtsfolge führen, wenn dieses Verhalten als bestimmender Umstand im Sinne der Strafzumessung bewertet wird.
Eine verhängte Freiheitsstrafe ist nur dann zu beanstanden, wenn sie angesichts Tatintensität, Brutalität und einschlägiger Vorstrafen offensichtlich überhöht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 29. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
3 StR 302/98 vom 9. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1998, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, Dr., als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler, Boetticher, Dr., als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Januar 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrügen und der Sachrüge zum Schuldspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Diese Rügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1998 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung nicht zu beanstanden.
Soweit der Generalbundesanwalt meint, nicht ausschließen zu können, dass bei Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Geschädigten auf eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Für die Strafkammer waren die vom Generalbundesanwalt vermissten Erwägungen ersichtlich keine bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO.
Im Übrigen ist die verhängte Strafe auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten im Hinblick auf Intensität und Brutalität der Tatausführung nicht überhöht.
| Rissing-van Saan | Blauth | Boetticher | |||
| Miebach | Winkler |