Revision der Nebenklägerin verworfen wegen Anfechtung zugunsten des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/92
- Datum
- 03.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn ersichtlich ist, dass mit dem Rechtsmittel lediglich günstigere Rechtsfolgen für den Angeklagten bezweckt werden.
Die ausdrückliche Beschränkung des Revisionsziels auf das Strafmaß kann zeigen, dass das Rechtsmittel der Nebenklägerin auf eine Verbesserung der Rechtsfolgen des Angeklagten gerichtet ist und damit nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist.
Für offen unzulässige Rechtsmittel ist Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nicht zu gewähren.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 20. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 302/92 vom 3. März 1993
in der Strafsache gegen ██, geboren am ███, R ██, Manfred ██ in ████
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. März 1993 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a StPO, §§ 114 ff. ZPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Januar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Schon die näheren Ausführungen zur Begründung der ursprünglich unbeschränkt eingelegten Revision ergeben eindeutig, dass mit dem Rechtsmittel dem Angeklagten unmittelbar lediglich andere, günstigere Rechtsfolgen erreicht werden sollten. Mit Schriftsatz vom 20. März 1992 ist die Revision zudem ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt worden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch gesetzlich ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Im Falle der offen zu Tage liegenden Unzulässigkeit der Revision kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (BGHR StPO § 397a Prozesskostenhilfe 6 und Senatsbeschluss vom 23. September 1992 – 3 StR 156/92).
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Ruf | Miebach |