Revisionen verworfen: Abgrenzung § 60 Nr. 2 StPO und § 157 StGB bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/90
- Datum
- 25.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verstoß gegen das Eidesverbot (§ 60 Nr. 2 StPO) stellt einen eigenständigen strafmildernden Gesichtspunkt dar und ist nicht mit dem nach § 157 Abs. 1 StGB privilegierten Aussagenotstand gleichzusetzen.
Die Strafmilderung aufgrund der objektiven Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO ist grundsätzlich unabhängig von der subjektiven Einstellung des Täters; § 157 Abs. 1 StGB privilegiert dagegen allein ein bestimmtes Handlungsmotiv (Selbstschutz).
Führt eine fehlerhafte Begriffszuordnung der Strafkammer zwischen verschiedenen Milderungsgründen nicht zu einem anderen Ergebnis der Gesamtwürdigung (z. B. Anwendung des verminderten Strafrahmens nach § 154 Abs. 2 StGB), rechtfertigt dies keinen Revisionsvorwurf zum Nachteil des Angeklagten.
§ 50 StGB kann einer weiteren Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB entgegenstehen und damit eine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 31. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 302/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Meineides u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 1991 einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. August 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die gleichlautenden Verfahrensbeschwerden, mit denen die Ablehnung eines Beweisantrags zur Frage der Zusendung eines Kontoauszugs an den Zeugen [REDACTED] beanstandet wird, dringen jedenfalls deshalb nicht durch, weil entgegen der Meinung der Verteidigung auszuschließen ist, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Behandlung dieses Beweisantrags beruht.
Die Erwägungen, mit denen es das Landgericht im Falle der Angeklagten [REDACTED] mit Rücksicht auf das „Doppelverwertungsverbot gemäß § 50 StGB“ abgelehnt hat, den ausdrucklich wegen Verfahrensverstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO ermäßigten Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB weiter nach § 157 Abs. 1, § 49 Abs. 2 StGB zu mildern (UA S. 183), deuten darauf hin, dass ihnen die Vorstellung zugrunde liegt, der Strafmilderungsgrund der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO sei dem des sogenannten Aussagenotstandes gleichzusetzen.
Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der strafmildernde Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Eidesverbot unterscheidet sich ebenso wie der sachlich ähnlich gelagerte der fehlenden Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO wesentlich von § 157 Abs. 1 StGB und stellt einen weiteren und selbständigen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH NStZ 1984, 134; BGH, Urteil vom 17. Mai 1960 – 1 StR 96/60).
Während die Strafmilderung, die ihren Grund in der objektiven Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO hat, grundsätzlich unabhängig von der subjektiven Einstellung des Täters gewährt wird, privilegiert das Gesetz durch § 157 Abs. 1 StGB allein ein bestimmtes Handlungsmotiv. Die unzutreffende Beurteilung des Verhältnisses der Strafmilderungsgründe hat sich jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten [REDACTED] ausgewirkt.
Aus dem Zusammenhang der vom Landgericht angestellten Überlegungen zur Strafrahmenwahl geht hervor, dass es bei der Gesamtwürdigung zur Frage des minderschweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nicht nur den objektiven Verfahrensverstoß gegen § 60 Nr. 2, sondern auch die für § 157 Abs. 1 StGB wesentliche Selbstschutztendenz berücksichtigt hat und den Ausnahmestrafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB wegen beider Gesichtspunkte bejaht hat. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Dann aber hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen, dass § 50 StGB einer weiteren Strafmilderung nach § 157 Abs. 1, § 49 Abs. 2 StGB entgegensteht.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
RuB Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof
Zschockelt befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert.
| RuB | Miebach | ||
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