Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 302/88
Datum
16.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Steuerhinterziehung ein. Der 3. Strafsenat verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Es bleibt offen, ob die Ablehnung eines Vernehmungsantrags zutreffend war, weil die Eingabe als Beweisermittlungsantrag ungenau war. Eine mögliche fehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags beeinflusste das Urteil nicht; jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Ein Beweisantrag erfordert eine inhaltlich hinreichend bestimmte Darlegung konkreter Tatsachen und Beweismittel; unpräzise Bitten um Beweisermittlung sind keine Beweisanträge.

3

Die Aufhebung eines Urteils wegen Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisantrags kommt nur in Betracht, wenn die unterlassene Beweiserhebung für das Urteil entscheidungserheblich ist (Erheblichkeitsprüfung).

4

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 302/88 in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Burghard G. ██ aus ████, dort geboren am █ 1950, 2. den Kaufmann Erwin Max Friedrich B. ██ aus ██████████████, geboren am ██████ 1928 in ████, 3. den Kaufmann Volker W. ████████████, geboren am ██ 1951 in ███,

wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann offen bleiben, ob das Landgericht mit zutreffender Begründung den Antrag des Angeklagten Brennecke auf Vernehmung der Zeugin ██ abgelehnt hat. Wegen der inhaltlichen Ungenauigkeit handelt es sich nämlich nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag.

Auf der möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Angeklagten W. auf Vernehmung dieser Zeugin beruht das Urteil nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmKutzerHarms
ZschockeltDetter
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