Revisionen wegen Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/88
- Datum
- 16.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Ein Beweisantrag erfordert eine inhaltlich hinreichend bestimmte Darlegung konkreter Tatsachen und Beweismittel; unpräzise Bitten um Beweisermittlung sind keine Beweisanträge.
Die Aufhebung eines Urteils wegen Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisantrags kommt nur in Betracht, wenn die unterlassene Beweiserhebung für das Urteil entscheidungserheblich ist (Erheblichkeitsprüfung).
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 302/88 in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Burghard G. ██ aus ████, dort geboren am █ 1950, 2. den Kaufmann Erwin Max Friedrich B. ██ aus ██████████████, geboren am ██████ 1928 in ████, 3. den Kaufmann Volker W. ████████████, geboren am ██ 1951 in ███,
wegen Steuerhinterziehung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es kann offen bleiben, ob das Landgericht mit zutreffender Begründung den Antrag des Angeklagten Brennecke auf Vernehmung der Zeugin ██ abgelehnt hat. Wegen der inhaltlichen Ungenauigkeit handelt es sich nämlich nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag.
Auf der möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Angeklagten W. auf Vernehmung dieser Zeugin beruht das Urteil nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Kutzer | Harms | |||
| Zschockelt | Detter |