Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers und Verwerfung der Revision (3 StR 302/52)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 302/52
Datum
25.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigte einen offensichtlichen Schreibfehler im Urteil (Zahl 2 durch 4 ersetzt) und stellte den korrigierten Urteilsspruch wieder her. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 4. Februar 1952 wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Zudem wurde die seit dem 4.2.1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Schreibfehler im Urteilsspruch darf vom erkennenden Gericht berichtigt werden, um die beabsichtigte Entscheidung klarzustellen.

2

Die Berichtigung eines Schreibfehlers erfolgt zur Beseitigung bloßer Formfehler und setzt keine inhaltliche Neubegutachtung der Sach- und Rechtslage voraus.

3

Wird eine Revision verworfen, hat der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Gericht kann dabei eine Anrechnung insoweit vornehmen, als die Haft eine bestimmte, im Urteil genannte Dauer übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 4. Februar 1952

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Irwin ██████, geboren am ███████ 1925 in ██, ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs

Tenor

Der Urteilsspruch des am 10. Juli 1952 verkündeten Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wird zur Beseitigung eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass die Zahl 2 durch die Zahl 4 ersetzt wird.

Der Urteilsspruch lautet daher richtig:

„Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 4. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.“

Karlsruhe, den 25. Juli 1952

[Unterschriften]

Busch
Kirchner
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