Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers und Verwerfung der Revision (3 StR 302/52)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/52
- Datum
- 25.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Schreibfehler im Urteilsspruch darf vom erkennenden Gericht berichtigt werden, um die beabsichtigte Entscheidung klarzustellen.
Die Berichtigung eines Schreibfehlers erfolgt zur Beseitigung bloßer Formfehler und setzt keine inhaltliche Neubegutachtung der Sach- und Rechtslage voraus.
Wird eine Revision verworfen, hat der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Gericht kann dabei eine Anrechnung insoweit vornehmen, als die Haft eine bestimmte, im Urteil genannte Dauer übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 4. Februar 1952
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Irwin ██████, geboren am ███████ 1925 in ██, ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
Tenor
Der Urteilsspruch des am 10. Juli 1952 verkündeten Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wird zur Beseitigung eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass die Zahl 2 durch die Zahl 4 ersetzt wird.
Der Urteilsspruch lautet daher richtig:
„Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.“
Karlsruhe, den 25. Juli 1952
[Unterschriften]
| Busch | |
| Kirchner |