Revision wegen Verletzung des letzten Wortes – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 301/55
- Datum
- 01.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die mündliche Verhandlung wiedereröffnet oder werden den Angeklagten neue rechtliche Hinweise erteilt, ist ihnen vor der Urteilsverkündung erneut das letzte Wort gemäß § 258 Abs. 2, 3 StPO zu gewähren.
Eine Protokollberichtigung, die eine bereits erhobene Verfahrensrüge nachträglich entkräften soll, darf im Revisionsverfahren nicht beachtet werden.
Beteiligter i.S. v. § 60 Nr. 3 StPO ist, wer in strafbarer Weise an der Tat in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat.
Bei Verurteilungen wegen angeblicher buchtechnischer Mängel muss die Strafkammer die konkreten Umstände, die beanstandeten Buchungen und deren Ursachen darlegen und erforderlichenfalls einen Sachverständigen zuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Vertreter H., geboren am █, 2. den Elektroingenieur Heinz ██, geboren am ███,
wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Anklage, Justizobersekretär ███████ als ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Nicht durchzugreifen vermag die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Die Revisionen nehmen an, bei der Entscheidung über die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern des Landgerichts für das Geschäftsjahr 1954 habe der dem Präsidium angehörende Landgerichtsrat Dr. ████████ entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG mitgewirkt. Sie schließen das aus dem Umstand, dass das Protokoll, in dem der Beschluss über die Verteilung beurkundet ist, auch von Dr. ████████ unterzeichnet worden ist. Seine Unterschrift bezieht sich jedoch nur auf die in dem Protokoll ebenfalls beurkundeten Beschlüsse über die Geschäftsverteilung gemäß § 63 GVG, an deren Fassung er als Mitglied des Präsidiums gemäß § 64 GVG mitzuwirken hatte. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung, dass sämtliche die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern betreffenden Entscheidungen vernünftigerweise in einem Protokoll zusammengefasst worden sind und dass deshalb das Protokoll auch von dem dem Präsidium angehörenden ältesten Landgerichtsrat unterzeichnet werden musste.
2.) Dagegen findet die ebenfalls von beiden Revisionen zeitend gemachte Rüge, den Beschwerdeführern sei unter Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO neben ihren Verteidigern nicht das letzte Wort gewährt worden, zur Aufhebung des Urteils nebst den Feststellungen, soweit die Angeklagten zu Strafe verurteilt worden sind.
Im Hauptverhandlungstermin vom 14. Dezember 1954 war die Beweisaufnahme geschlossen worden. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger hatten ihre Ausführungen gemacht und ihre Anträge gestellt. Sodann waren die Angeklagten befragt worden, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hatten, und hatten sich erklärt. Die Hauptverhandlung war sodann auf den 15. Dezember 1954 vertagt worden.
An diesem Tage ist nach der Sitzungsniederschrift vom Gericht beschlossen worden, es solle noch einmal in die mündliche Verhandlung eingetreten werden. Sodann wurde der Angeklagte █████████ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Tat zu Ziffer 1 des Eröffnungsbeschlusses (Betrug zum Nachteil der Vereinsbank) auch als Vergehen nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen angesehen werden könne. Der Angeklagte ██████████ wurde darauf hingewiesen, dass er „bei einer eventuellen Amnestierung“ den Antrag stellen könne, dass das Verfahren zum Zwecke der Freisprechung wegen erwiesener Unschuld fortgesetzt werde. Das Protokoll enthält im Anschluss hieran den Vermerk:
„Staatsanwalt und Verteidigung wiederholten die früheren Anträge.
Es wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: ███████████“
Unter dem 2. April 1955 erging ein vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschriebener Berichtigungsbeschluss des Inhalts, in dem Protokoll vom 15. Dezember 1954 sei hinter den Worten „die früheren Anträge“ einzusetzen:
„Die Angeklagten geben auf Befragung keine Erklärung mehr ab.“
Ferner ist in dem Beschluss vermerkt, es stehe fest, dass alle Angeklagten befragt worden seien und nichts mehr erklärt hätten.
Die Revisionsbegründungsschriften, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1954 das letzte Wort nicht erhalten haben, sind bereits am 16. und 17. März 1955 beim Landgericht eingegangen. Eine Protokollberichtigung, die einer Verfahrensrüge nachträglich die Grundlage entziehen soll, darf vom Revisionsgericht nicht beachtet werden (BGHSt 2, 125). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Angeklagten im Termin vom 15. Dezember 1954 nach den Vorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger nicht nochmals das Wort erhalten haben. Das hätte aber geschehen müssen, nachdem das Landgericht es für notwendig erachtet hatte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und rechtliche Hinweise zu geben. Unter diesen Umständen war der zwingenden Vorschrift des § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht dadurch Genüge getan, dass die Angeklagten im Termin vom 14. Dezember 1954 das letzte Wort gehabt hatten. Der Sinn dieser Vorschrift ist, Sicherheit dafür zu schaffen, dass dem Angeklagten das rechtliche Gehör zu jedem Vorgang der Hauptverhandlung zuteilwird und dass er durch die Urteilsverkündung nicht überrascht wird. Da es sich um eine wesentliche Voraussetzung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens handelt, ist auf strenge Befolgung der Vorschrift zu halten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung der Angeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht. In diesem Umfang ist deshalb das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten ████████████ eingestellt worden ist, greift seine Revision das Urteil nicht an. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob das Urteil auch insoweit auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruhen kann.
3.) Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen.
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
Beteiligter im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist derjenige,
a) der in strafbarer Weise an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat (BGH NJW 1951, 324 Nr. 24; █████████████).
Geht man von dieser Begriffsbestimmung aus, so sind nach den bisherigen Feststellungen der Buchhalter ███████████████ und der Steuerberater Dr. ████████████████, die das Landgericht als Zeugen vereidigt hat, der Beteiligung an dem Vergehen des Angeklagten █████████ nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen verdächtig. Denn sie haben auf Seiten des Angeklagten █████████ an der Verhandlung über eine neue Kredithergabe am 20. November 1953 mit der ██████████████████ teilgenommen. Dabei wurde der Status zum 30. September 1953 vorgelegt, den ███████████████████ auf Anweisung von ████████████████████ falsch aufgestellt und Dr. █████████████████████ unterschrieben hatte. Bei der Frage, ob der Schlossermeister ██████████████████████ als Zeuge zu vereidigen ist, wird zu berücksichtigen sein, dass derjenige, der an dem Bestechungsakt als Täter oder als Gehilfe eines Vergehens nach § 333 StGB teilgenommen hat, beteiligt im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist (RGSt 64, 296/298).
Falls die Strafkammer den Angeklagten
b) wiederum eines Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO schuldig befinden sollte, wird sie die Tatsachen, in denen sie die Mängel der Buchführung erblickt, näher erörtern müssen. So wird sie darlegen müssen, warum bestimmte Forderungen „faul“ waren, aus welchen Gründen sie annahm, dass „uneinbringliche“ Forderungen vollkommen hätten abgebucht werden müssen, aus welchen Gründen die Warenbestände in den Bilanzen zu hoch angegeben waren und wie es im einzelnen buchtechnisch bewerkstelligt wurde, dass Verluste als Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter ausgewiesen wurden. Die Feststellungen der Strafkammer werden auch erkennen lassen müssen, dass sie sich gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen eine eigene Vorstellung über die in Frage stehenden buchtechnischen Vorgänge gemacht hat.
Im Falle der dem Angeklagten ███████████████████████ vorgeworfenen
c) schweren passiven Bestechung wird die Strafkammer darlegen müssen, inwiefern der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Es muss festgestellt werden, welche staatliche Stelle die Anstellung vorgenommen hat und dass sie in der vorgeschriebenen Weise geschehen ist (RGSt 74, 105; BGH in LM Nr. 1 zu § 359 StGB). Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, dass bei einem Beamten die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung ist. Die Strafkammer hätte aber näher darlegen müssen, inwiefern der Angeklagte mit der ihm zur Last gelegten Äußerung seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt hat. Der Umfang dieser Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus den besonderen Dienstvorschriften ergeben, die dem Angeklagten entweder allgemein oder besonders erteilt worden sind (BGHSt 4, 294). Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst nicht schlechthin alle Angelegenheiten, die einen Beamten dienstlich bekannt werden (vgl. § 13 Abs. 3 und 4 des zur Tatzeit geltenden Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 25. Juni 1948, GVBl. S. 101). Auch der Anstellungsvertrag kann unter Umständen den Umfang der Geheimhaltungspflicht bestimmen.
Im Falle des dem Angeklagten ████████████████████████ zur Last gelegten
d) Betruges zum Nachteil der Firma █████████████████████████ & Co. wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Firma die Rechenmaschine nicht sowohl auf Grund der unwahren Erzählung des Angeklagten als vielmehr im Hinblick auf den bereits erteilten Auftrag und, um weitere Aufträge zu erhalten, zur Verfügung gestellt hat. Die bisherigen Feststellungen legen diese Annahme nahe:
Sollte sie sich bewahrheiten, so würde die Lüge des Angeklagten für die Hergabe der Rechenmaschine nicht ursächlich gewesen sein und ein Betrug nicht vorliegen.
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Dr. Schalscha |