Abgabenhehlerei: Gewerbsmäßigkeit bei fortgesetzter Tat und Grenzen der Urteilsveröffentlichung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 301/53
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Hehlereihandlungen aufgrund eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Tat zu einer Einheit zusammengefasst, bestimmt die schwerste Begehungsform (hier: gewerbsmäßig) die rechtliche Kennzeichnung der Einheitstat im Tenor.
Die Vernehmung eines Zollbeamten als sachverständige Auskunftsperson zur tatsächlichen Verwaltungspraxis und Handhabung zollrechtlicher Vorschriften ist zulässig, solange das Gericht die Rechtsfrage eigenständig würdigt.
Ein Verbotsirrtum scheidet aus, wenn aufgrund tatrichterlicher Feststellungen der Täter die maßgeblichen zollrechtlichen Bestimmungen und die besonderen Regelungen des einschlägigen Verkehrs (z.B. Handvorrat/Vouchers) kannte.
Die Wertersatzstrafe nach der Reichsabgabenordnung kann auch bei versuchter Abgabenhehlerei dem Grunde nach und in voller Höhe festgesetzt werden.
Bei der Anordnung der Veröffentlichung nach § 399 RAbgO darf die Bekanntmachung nur die Verurteilung wegen eines Steuervergehens erkennen lassen; andere Verurteilungen (z.B. Begünstigung oder tateinheitliche Delikte) sind aus der Veröffentlichung auszunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Handelsvertreter Hans K. ███████ aus ███████, dort geboren ██████████ ████, 2.) den Kaufmann Otto ██████, dort geboren am ███ ██ ███, 3.) den Zollbetriebsassistenten Ferdinand L. ████████ aus ████████, geboren am ██████ in ███,
wegen Abgabenhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Oktober 1952, soweit es ihn betrifft,
a) im Absatz I 1 dahin berichtigt, dass an Stelle der Worte "teils gewerbsmäßiger, teils einfacher" das Wort "gewerbsmäßiger" tritt;
b) im Absatz VI geändert wie folgt:
"Die Bekanntmachung der Bestrafung des Angeklagten ██ wegen einer in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangenen fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei sowie wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei und wegen einer anderen selbständigen Straftat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, einer Geldstrafe von 1000 DM und einer Wertersatzstrafe von 1388 DM wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen."
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Absatz VI geändert wie folgt:
"Die Bekanntmachung der Bestrafung des Angeklagten ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe von 200 DM und einer Wertersatzstrafe von 629 DM wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen."
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.) Die Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.
Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
4.) Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt, und zwar
K. ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen 1.) fortgesetzter "teils gewerbsmäßiger, teils einfacher" Abgabenhehlerei, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen (Art. VIII mit Art. I 1d MilRegG Nr. 53), 2.) Beihilfe zur Abgabenhehlerei des █████ und 3.) Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, einer Geldstrafe von 1000 DM und einer Wertersatzstrafe von 1388 DM;
██████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe von 200 DM und einer Wertersatzstrafe von 629 DM;
███ wegen versuchter Abgabenhehlerei zu einem Monat Gefängnis, einer Geldstrafe von 100 DM und einer Wertersatzstrafe von 1000 DM.
Zugleich ist im Absatz VI des Urteilsspruchs angeordnet worden:
"Der erkennende Teil des Urteils ist, soweit er die Angeklagten K. und ██████ betrifft, in den in Duisburg erscheinenden Tageszeitungen auf Kosten dieser Angeklagten durch einmaliges Einrücken bekanntzumachen."
Mit den Revisionen greifen die Angeklagten das Urteil, soweit es sie betrifft, mit der Sachrüge an, K. darüber hinaus mit einer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführten und daher unzulässigen Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel sind im Wesentlichen unbegründet.
I. Zur Revision des Angeklagten K.
1.) Die Annahme einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei (§§ 403, 401b RAbgO) ist nach den getroffenen Feststellungen gerechtfertigt:
a) Der Angeklagte hat in der Zeit nach der Währungsumstellung vom Juli 1948 bis in den Oktober 1949 hinein in Ruhrort teils auf dem Schwarzen Markt, teils von holländischen Rheinschiffern oder von Rheinmissionen, die nur für deren Versorgung eingerichtet waren, größere Mengen Rostkaffee und Tee fortlaufend angekauft, die in Originaltüten mit holländischer Aufschrift verpackt und, wie er wusste, nicht verzollt waren. Dabei ging der Angeklagte auf seinen Vorteil aus, sofern er diese Genussmittel teils selbst verbrauchen, teils damit Lebensmittel oder Stahlwaren eintauschen wollte, um damit den Ertrag des von ihm betriebenen Stahlhandelsgeschäftes zu steigern und im Ganzen seine Lebenshaltung zu verbessern. Aus der festgestellten Vielzahl solcher Handelsgeschäfte, der Menge der bezogenen und wieder abgesetzten Waren, insbesondere aus der Verknüpfung des Kaffee- und Stahlwarenhandels hat das Landgericht irrtumsfrei gefolgert, dass der Angeklagte die Absicht betätigte, durch wiederholte Begehung solcher Vorteilshehlerei sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, mithin insoweit gewerbsmäßig handelte.
b) Das Landgericht hat die Einzelakte der Hehlerei teils als einfache, teils als gewerbsmäßige gekennzeichnet, jedoch alle Einzelakte zu einer "fortgesetzten Handlung" zusammengefasst, weil sie auf Grund eines ihren Gesamterfolg umfassenden Gesamtvorsatzes begangen waren. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Einheitsvorstellung ist es jedoch unvereinbar, die Straftat im Urteilsspruch als "teils einfache, teils gewerbsmäßige" Hehlerei zu kennzeichnen. Die schwerste Kennzeichnung hier, die gewerbsmäßige, schlägt für die Einheitstat durch. Die entsprechende Berichtigung des Urteilsspruchs kann das Revisionsgericht vornehmen.
Auch die Annahme eines in Tateinheit mit der Abgabenhehlerei begangenen fortgesetzten Vergehens gegen Art. VIII in Verbindung mit Art. I 1d MilRegG Nr. 53 begegnet hinsichtlich der äußeren und inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Deviseninländer mit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Holland haben, also mit Devisenausländern, über in deren Besitz befindliche Vermögenswerte, nämlich über mindestens 75 % der von ihm gehehlten Kaffeemenge, ohne die erforderliche Genehmigung Geschäfte gemacht, wobei er sich dieser Tatumstände bewusst war.
Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers sind sämtlich unbegründet.
aa) Er meint, der Schuldspruch wegen Devisenvergehens sei schon deshalb fehlerhaft, weil die holländischen Schiffer die von ihm empfangenen deutschen Zahlungsmittel im Inland wieder ausgegeben haben. Davon steht nichts im Urteil. Ob dieser Umstand rechtlich erheblich wäre, braucht daher nicht erörtert zu werden.
bb) Die Revision bemängelt weiter zu Unrecht, es sei im Urteil nicht klargestellt, wegen welches Gesetzesverstoßes im Sinne des § 403 in Verbindung mit § 396 RAbgO der Angeklagte bestraft werde. Dies lässt allerdings der Urteilsspruch nicht erkennen, wohl aber – was genügt – der Zusammenhang der Urteilsgründe. An verschiedenen Stellen der Gründe ist einheitlich der Vorwurf erhoben, der Angeklagte habe Kaffee und Tee, die unverzollt aus Holland eingeführt worden waren, hehlerisch angekauft. Damit ist hinreichend klargestellt, dass der Vortäter hinsichtlich der gehehlten Ware sich jeweils eines Vergehens der Hinterziehung des nach § 45 Abs. 1 und 2 des ZollG vom 20. März 1939 in Verbindung mit dem Zolltarif verfallenen Einfuhrzolls für Kaffee und Tee schuldig gemacht hatte und dass dies auch dem Angeklagten bekannt war.
cc) Im Abschnitt III (Beweiswürdigung) des Urteils ist die Aussage des "Sachverständigen Zollinspektor M. ███ über die sog. Vaardebons" wiedergegeben und anschließend ausgeführt: "Es steht auf Grund dieses Gutachtens fest, dass auch die von dem Angeklagten K. bezogenen Waren, soweit sie mittels Vaarde-Bons von den Schiffern bezogen waren, unverzollt waren."
Dazu meint der Beschwerdeführer, es sei unzulässig, über Rechtsfragen Sachverständige zu vernehmen. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil es, wie die im Urteil niedergelegte Aussage des Zollinspektors zeigt, dem Landgericht offenbar darauf angekommen ist, durch diese Vernehmung sich aus der Zeit vor und nach der Währungsumstellung über die Handhabung der einschlägigen Bestimmungen des Zollgesetzes im Verkehr mit Angehörigen holländischer Schiffsbesatzungen zu unterrichten, die im Hafen von Ruhrort verkehrten. Das ist nicht unzulässig. Überdies fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht etwa die Aussage des Zollbeamten als verbindlich erachtet und nicht selbständig auf Grund freier Beweiswürdigung den Sachverhalt festgestellt und anschließend die Rechtsfrage entschieden hätte, ob die von holländischen Schiffern über deren Vaarde-Bons bezogenen Waren (Kaffee und Tee) im Zeitpunkt der Übernahme durch den Angeklagten hätten verzollt werden müssen. Diese Frage hat das Landgericht zutreffend nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 ZollG bejaht für den Zeitpunkt, in dem die zunächst im Zollvormerkungsverfahren gemäß § 101 ZollG begünstigten holländischen Schiffer das Zollgut unzulässigerweise in den deutschen Zollinlandsverkehr brachten.
dd) Über die Menge Kaffee und Tee, die holländische Schiffsbesatzungen von der für ihre Verpflegung eingerichteten Rheinmission auf die Vaarde-Bons täglich in Ruhrort beziehen konnten, enthält das Urteil als Aussage des Zollinspektors ██ für die Zeit "bis zum 19. Februar 1949" und für die "vor dem 19. Februar 1949" verschiedene Angaben.
Der Beschwerdeführer hält dies für einen unauflösbaren Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen, wodurch mindestens der Strafausspruch beeinträchtigt sei.
Dies trifft nicht zu. Es handelt sich offenbar um ein bloßes Versehen in der Fassung der Urteilsbegründung. Dieses ist jedoch ohne Einfluss auf die Entscheidung geblieben. Denn diese beruht nicht auf den Warenwerten der einzelnen Gutscheine, vielmehr ausschließlich auf den für die einzelnen Hehlereiakte getroffenen Feststellungen über die Menge Kaffee oder Tee, die der Angeklagte jeweils vom Vormann übernommen hat.
Im Übrigen war der 19. Februar 1949 insofern von rechtlicher Bedeutung, als mit diesem Tage die Zollvergünstigung wegfiel, die bis dahin die Besatzungen ausländischer Handelsschiffe im deutschen Zollinland nach § 101 ZollG genossen hatten, so dass die Vaarde-Bons von da ab bei der Beurteilung des über solche bezogenen Zollgutes keine Rolle mehr spielen konnten. Dies hat das Landgericht auch beachtet.
ee) Der Beschwerdeführer beanstandet noch, dass das Urteil keine bestimmten Feststellungen darüber enthalte, welche Mengen an Kaffee oder Tee sich der Angeklagte über Vaarde-Bons und welche Mengen auf sonstigem Wege verschafft habe. Dies sei auch für die Strafzumessung von Bedeutung.
Auch dieser Angriff geht fehl. In den Urteilsgründen gibt das Landgericht allerdings nur als unwiderlegte Einlassung des Angeklagten ██████ █ an, er habe den weitaus größten Teil des Kaffees und Tees von Hollandern über deren Vaarde-Bons erworben und einen weitaus kleineren Teil auf dem Schwarzen Markt aufgekauft. Dieser Unterschied in der Bezugsquelle hat sich nach den Urteilsgründen weder bei der rechtlichen Würdigung der Tat noch bei der Strafzumessung ausgewirkt. Der Angeklagte hat in beiden Fällen wissentlich eine unverzollte Ware an sich genommen und sich damit strafbar gemacht.
ff) Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf, dass er in unverschuldetem Verbotsirrtum gehandelt habe. Für einen solchen Irrtum ist hier kein Raum, da das Landgericht in unanfechtbarer Beweiswürdigung festgestellt hat, der Angeklagte habe zur Zeit seiner Tat die allgemeinen Bestimmungen des Zollgesetzes, aber auch auf Grund seines ständigen Verkehrs mit Schiffsbesatzungen die besonderen Zollbestimmungen über deren Handvorrat und die Vaarde-Bons gekannt.
2.) Die sachliche Begünstigung im Sinne des § 257 StGB hat das Landgericht als selbständige Tat darin gesehen, dass der Angeklagte im Januar/Februar 1949 einem unbekannten Holländer 50 Pfund Tee, die dieser unverzollt auf einem Rheinkahn eingeführt hatte, bei seinem Onkel und später in seiner eigenen Wohnung versteckte, um so dem Holländer die Vorteile seiner Zollhinterziehung zu sichern. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht besonders angegriffen worden.
Dies gilt auch für die angenommene selbständige Beihilfe zu einer in der Zeit vom 9. Oktober 1949 bis 12. Juni 1950 von dem Mitangeklagten ███ ██████████ fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei. Die Beihilfehandlung hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte einen holländischen Schmuggler, der eine größere Menge unverzollten Kaffees und Tees abzusetzen suchte, mit dem ███ in Verbindung brachte, der dann auch – wie er offenbar voraussah und billigte – 22 3/4 Pfund Kaffee und 7,7 kg Tee von dem Holländer erwarb.
Die Strafzumessung lässt ebenso wie die Schuldfeststellung keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Zur Revision des Angeklagten ██████
Soweit sie ohne nähere Ausführungen den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
2.) Auch der Strafausspruch zeigt keine Rechtsmängel.
Nicht gerechtfertigt ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die festgesetzte Strafe sei übermäßig hart, die über die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erheblich hinausgehende Strafzumessung bedeute daher einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz gerechten Strafens. Die festgesetzte Strafe liegt nahe der unteren Grenze des nach § 403 in Verbindung mit § 401b Abs. 1 RAbgO zwischen drei Monaten und fünf Jahren Gefängnis liegenden Strafrahmens. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die rechtlichen Grenzen des Ermessens verletzt habe.
Der Beschwerdeführer meint, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts verstießen gegen den allgemeinen Grundsatz, dass gesetzliche Merkmale, die bereits bei der Aufstellung des erhöhten Strafrahmens hier des § 401 Abs. 1 RAbgO berücksichtigt worden sind, nicht auch noch zur Strafschärfung verwertet werden dürften. Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat allerdings im Rahmen der Strafzumessungserwägungen darauf hingewiesen, dass der Angeklagte die erworbene Schmuggelware in seinem Gewerbebetrieb zum laufenden Absatz einordnete, darüber Buch führte und sich überlegte, wie er sie zweckmäßig umsetze, was er dabei gewinne und ob dabei das Risiko sich lohne. Damit hat aber das Landgericht, wie der Zusammenhang des Urteils deutlich erkennen lässt, nicht, wie der Beschwerdeführer meint, die Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten an sich, sondern die darin zutage getretene besondere Gefährlichkeit des Angeklagten und die Erheblichkeit seines verbrecherischen Willens hervorgehoben und dieses Ausmaß der verbrecherischen Haltung dann innerhalb des erhöhten Strafrahmens des § 401b Abs. 1 RAbgO zur Strafschärfung verwertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ergänzend wird noch auf das in Abschnitt V zur Anordnung der Veröffentlichung des Urteils Ausgeführte hingewiesen.
III. Zur Revision des Angeklagten ███
Die Verurteilung beruht auf folgendem Sachverhalt:
a) Im Januar oder Februar 1949, als der Angeklagte ███ noch nicht im Zolldienst, vielmehr arbeitslos war, lernte er im Ruhrorter Hafengebiet gemeinsam mit seinem Schwager, einem Altwarenhändler, einen unbekannten holländischen Schiffer kennen, der 50 Pfund Tee gegen Blei entsprechender Menge absetzen wollte. Der Handel kam zunächst nicht zustande. Einige Tage später ging ███ allein wiederum zu dem Holländer; dabei wurden sie einig. Wie verabredet, ließ der Holländer durch einen Schiffsjungen gemeinsam mit ███ den Tee, der in der Wohnung des ███ versteckt war, abholen und von dort in die Wohnung des ███ verbringen. Dort kam der Austausch von Tee gegen Blei nur deshalb nicht zustande, weil ███ nicht die erforderliche Menge Blei gerade zur Verfügung hatte, außerdem das Geschäft nicht mehr machen wollte. Der Verbleib des Tees ist ungeklärt geblieben.
b) Diesen rechtlich einwandfrei festgestellten Sachverhalt würdigt das Landgericht richtig dahin, dass ███ des Versuchs der Zollhehlerei schuldig geworden ist. Dass er seines Vorteils wegen gehandelt habe, schließt das Landgericht daraus, dass er, nachdem der erste gemeinsam mit ███ unternommene Versuch misslungen war, dazu überging, das Geschäft für sich allein zu machen in der Überzeugung, sich über den daraus zu erzielenden Gewinn noch mit ██ einigen zu können. Weil er die erhebliche Menge Tee von einem Schiffer erwarb und diese Ware bei einem anderen versteckt aufbewahrt war, hat das Landgericht gefolgert, ███ habe gewusst, dass es sich um unverzollten Tee handelte. In den Urteilsgründen heißt es zwar: "Er muss dies gewusst haben." Nach dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, dass das Landgericht dabei nicht etwa an Fahrlässigkeit gedacht, sondern damit den bestimmten Vorsatz festgestellt hat.
Der Beschwerdeführer greift die Verurteilung in erster Linie deshalb an, weil das Landgericht zu Unrecht Versuch statt einer Vorbereitungshandlung angenommen habe. Dieser Angriff geht fehl. Nach dem festgestellten Sachverhalt war das Gebiet der Vorbereitungshandlung bereits überschritten, da der Angeklagte – werent verbindlich abgeschlossenen Tauschvertrages – bereits im Begriff stand, im Wege des Austausches gegen Blei den Tee in Empfang zu nehmen. Was der Beschwerdeführer sonst vorträgt, liegt auf dem Gebiet der dem Revisionsgericht verschlossenen Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch hinsichtlich des Strafausspruchs unbegründet.
IV. Die Festsetzung der Wertersatzstrafen gegen die drei Angeklagten ist nach Grund und Höhe fehlerfrei (§ 403 in Verbindung mit § 401 RAbgO). Die Wertersatzstrafe ist auch bei Versuch in voller Höhe zulässig.
V. Lediglich die gegen die Angeklagten █████ und ████ im Abschnitt VI des Urteilsspruchs angeordnete Veröffentlichung des sie betreffenden Teils des Urteilsspruchs kann nicht bestehen bleiben. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 3, 377), darf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs nach § 399 RAbgO nur die wegen eines Steuervergehens erfolgte Verurteilung erkennen lassen. Daher muss die wegen Begünstigung (§ 257 StGB) sowie auch die in Tateinheit mit Abgabenhehlerei erfolgte Verurteilung des ██ wegen Devisenvergehens aus der öffentlichen Bekanntmachung gestrichen werden. Die Art der Bekanntmachung bestimmt das Zollamt nach § 474 Abs. 2 RAbgO. Eine Anordnung darüber gehört nicht in den Urteilsspruch. Der die Veröffentlichung betreffende Teil des Urteilsspruchs kann hinsichtlich der Angeklagten ██ und ████ von hier aus geändert werden.
Im Wesentlichen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Prof. Dr. Busch Koeniger Krauss im Urlaub ortsabwesend und daher an Unterschreiben verhindert.
| Krauss | Scharpenseel | ||
| Arndt | Dr. |