Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei Unzucht mit Kindern aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 300/55
Datum
20.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 Nr.3 StGB) an. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Die Tat- und Beweiswürdigung hielt der Prüfung stand, wohl aber müsse die Strafzumessung unter besonderer Prüfung verminderter Verantwortlichkeit ergänzt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 5 StPO ist Voraussetzung für die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung; ohne einen solchen Antrag liegt hierin kein Verstöß gegen die Vorschrift.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn ein umfassendes Geständnis des Angeklagten und übereinstimmende Zeugenaussagen vorliegen, die keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit erkennen lassen.

3

Für die Tatbestandsalternative des § 176 Nr. 3 StGB genügt, dass ein Kind gezwungenermaßen aufmerksam anstößige Äußerungen anhört; ein Bewusstsein der Unzüchtigkeit oder sexuelle Empfindungen des Kindes sind nicht erforderlich.

4

Wollüstige Absicht des Täters kann aus dem Inhalt und der Art der Äußerungen sowie aus ergänzendem Verhalten (etwa körperlichem Anpressen) geschlossen werden.

5

Bei Tatsachen, die auf eine altersbedingte Wesensveränderung hinweisen, hat das Gericht zu prüfen, ob eine verminderte Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) vorliegt; ist dies zweifelhaft, ist ggf. ein ärztlicher Sachverständiger zu hören.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert ███ aus ████, geboren am █████ 1879 in ███, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Nr. 3 StGB) zu acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist nur im Strafausspruch rechtlich zu beanstanden.

1. Verfahrensrügen.

Ein Verstoß gegen die Beweisvorschrift des § 244 Abs. 5 StPO durch Nichtvernehmung des Lehrers ███ kommt nicht in Betracht, weil in der Hauptverhandlung kein solcher Beweisantrag gestellt worden ist. Er wäre, wie noch auszuführen ist, für die Entscheidung auch ohne Bedeutung gewesen.

Die Strafkammer hat auch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen. Der Schuldspruch gründet sich ausschließlich darauf, dass der Angeklagte den beiden Mädchen einen schamverletzenden Witz erzählt; dass er ihnen danach den Geschlechtsverkehr in der im Urteil erwähnten anstößigen Weise geschildert und die Mädchen dann beim Tanzen in wollüstiger Absicht an sich gepresst hat. Diese Vorgänge hat der Angeklagte in jeder Beziehung bei der Polizei wie in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zugegeben. Weitere von den Mädchen bekundete Vorgänge, die er bestreitet, sind nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Den Beweis der wollüstigen Absicht, die der Angeklagte ebenfalls leugnet, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus den erwähnten sonstigen Vorgängen hergeleitet. Die Mädchen haben darüber nicht ausgesagt. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer keinen Anlass zur Vernehmung des Klassenlehrers der Mädchen über deren Glaubwürdigkeit zu sehen. Soweit ihre Aussagen mit dem Geständnis des Angeklagten übereinstimmen und kein Anhalt für die Unrichtigkeit dieses Geständnisses vorliegt, brauchte dem Landgericht die Glaubwürdigkeit der Mädchen nicht zweifelhaft zu sein. Zudem hat der Lehrer ███ in den Vorermittlungen das eine Mädchen als glaubwürdig, das andere als bedingt glaubwürdig bezeichnet. Unter anderen Umständen würde dies seine Vernehmung in der Hauptverhandlung von Amts wegen nahegelegt haben; bei der gegenwärtigen Beweislage bestand dazu kein Anlass.

2. Auch das sachliche Recht ist nicht verletzt.

Die Ausführungen der Revision, soweit sie sich überhaupt an die Urteilsfeststellungen halten, wie es geboten ist, werden deren Inhalt nicht gerecht.

Es kommt nicht darauf an, ob die beiden Mädchen erkannten, dass es schamverletzend, also unzüchtig war, wenn sie den geschlechtsbetonten Erzählungen des Angeklagten zuhörten und unter den festgestellten Umständen mit ihm tanzten. Noch weniger müssen sie dabei geschlechtliche Empfindungen gehabt haben. Es genügt, dass sie die anstößigen Äußerungen gezwungenermassen aufmerksam und nicht ohne ein gewisses Verständnis, also geflissentlich anhörten, weil sie glaubten, den bejahrten Angeklagten, obwohl ihnen der Gegenstand unangenehm war, nicht unterbrechen zu dürfen. Schon ein solches Zuhören war unzüchtig, auch wenn ihnen diese Bedeutung des schamverletzenden Vorgangs nicht bewusst war (BGHSt 1, 168, 173; 2, 213; LM Nr. 7 zu § 176 Nr. 3; StR 192/51 vom 28. Juni 1951).

Anders läge es nur, wenn ein Kind einen an sich unzüchtigen Vorgang völlig arglos wahrnimmt oder es alsbald ablehnt, ihn anzuhören, anzusehen, vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen.

Die äußere und innere Tatseite des Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB ist auch im Übrigen ausreichend festgestellt. Die wollüstige Absicht des Angeklagten geht außer aus dem Inhalt und der Art der Äußerungen auch aus dem festgestellten Umstand hervor, dass er die Mädchen beim Tanzen an sich presste, um den etwaigen Erfolg seiner Äußerungen zu erproben. Daraus ist zu entnehmen, dass sein Vorgehen der eigenen Sinnlichkeit gedient hat.

Die Urteilsgründe sind dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte die Vorschrift des § 176 Nr. 3 StGB in gleichartiger Tateinheit zweimal verletzt hat (BGHSt 4, 213, 214).

Gegen die Strafzumessung wendet die Revision im Einzelnen nichts ein. Die Strafe liegt nur wenig über der bei mildernden Umständen, die dem Angeklagten zugebilligt worden sind, gebotenen Mindeststrafe nach § 176 Abs. 2 StGB von sechs Monaten Gefängnis. Jedoch hätte die Strafkammer prüfen sollen, ob dem Angeklagten der Strafmilderungsgrund der geminderten Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugute kommt. Zur Tatzeit war er 75 Jahre alt und bisher nicht einschlägig aufgefallen oder strafällig geworden. Andererseits hatte sich Jutta ███████ schon einige Monate vor der Tat über ein ähnliches Benehmen des Angeklagten, über welches das Urteil keine näheren Feststellungen trifft, beklagt. Unter diesen Umständen liegt die Vermutung nicht fern, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss einer altersbedingten Hemmungsentgleisung begangen haben kann, die als unverschuldete Wesensveränderung strafmindernd berücksichtigt werden kann. Hierüber wird notfalls ein ärztlicher Sachverständiger zu hören sein, der den Angeklagten untersucht hat.

GlanzmannBuschMaass
KoenigerJagusch
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