Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Feststellungsmangels beim schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 299/89
- Datum
- 18.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen in der Urteilsfeststellung hinreichende Feststellungen zum Zueignungswillen hinsichtlich bestimmter weggenommener Sachen, kann die Vollendung des Raubes nicht sicher festgestellt werden.
Erfordern zur Abänderung des Schuldspruchs in einen milderen Tatbestand ergänzende tatsächliche Feststellungen, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht abändern, sondern hat die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen.
Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen dazu, dass die Grundlage für den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe entfällt, ist auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben; hingegen können die übrigen Einzelstrafen und angeordnete Maßregeln bestehen bleiben.
Stellt die Revision einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler fest, ist der Umfang der Aufhebung auf die betroffenen Verurteilungen zu beschränken und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 21. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 299/89 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██ 1966 in ██, wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, im Umfang der Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil ████ (Fall II 2 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des Angeklagten ████ hat lediglich einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Mit dem Zeugen ████ in den vom Angeklagten gemeinsam mit [REDACTED] begangenen Taten befaßt sich das von den beiden Tätern geraubten Plastiktüten befaßt sich nicht. Ob der Zueignungswille der Angeklagten sich auch auf die in den Tüten befindlichen Sachen erstreckte, und ob sie sich diese Sachen, nachdem sie nach den übrigen Feststellungen des Urteils zugeeignet haben, kann nach dem angefochtenen Urteil rechtlich nicht sicher beurteilt werden. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffenderweise hingewiesen. Da ergänzende Feststellungen, die zur Annahme eines vollendeten schweren Raubes führen könnten, nicht ausgeschlossen erscheinen, sieht sich der Senat an einer Änderung des Schuldspruchs in einen solchen wegen bloßen Versuchs des schweren Raubes gehindert.
Mit der für die bezeichnete Straftat verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließlich
wegen schweren Raubes in diesem Falle sich auf die weiteren verhängten Einzelstrafen sowie auf die verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung ausgewirkt hat. Diese Rechtsfolgen können daher bestehen bleiben.
Gribbohm Krauth
RiBGH Zschockelt ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Gribbohm | Harms | ||
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