Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilerfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu §175a Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 299/55
Datum
22.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung des Angeklagten insoweit auf, als ihm versuchte Verführung eines unter 21-Jährigen nach §175a Nr.3 StGB zur Last gelegt wurde, und verwies die Sache zurück. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht (§175 StGB) blieb bestehen. Grund für die Aufhebung sind fehlende Feststellungen zum inneren Tatvorsatz hinsichtlich des Alters des Opfers. Das Landgericht soll neu verhandeln und auch die Anrechnung der Untersuchungshaft prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des äußeren Tatbestands eines Versuchs der Verführung genügt bereits zielgerichtetes körperliches Ansprechen oder Berühren, auch wenn die Handlung nur kurz andauert oder der Täter sein Vorhaben aufgrund von Abwehr aufgibt.

2

Der Vorsatz bei §175a Nr.3 StGB muss das Bewusstsein einschließen, dass das zu verführende männliche Opfer noch nicht 21 Jahre alt ist; mindestens ist bedingter Vorsatz (das Inkaufnehmen der Möglichkeit der Unterschreitung der Altersgrenze) erforderlich.

3

Fehlen in den Feststellungen substantielle Angaben zum inneren Tatbestand (insbesondere zum Altersbewusstsein des Täters), führt dies zur Aufhebung der Verurteilung wegen §175a Nr.3 StGB und zur Zurückverweisung.

4

Bei der Annahme eines Versuchs ist die Tatsache, dass der Täter durch sofortige Abwehr des Opfers zur Aufgabe gelangt, nicht grundsätzlich ausschließend, wenn zuvor auf das Zustandekommen der Tat gerichtete Handlungen vorgenommen wurden.

5

Die bloße Leugnung des Angeklagten rechtfertigt allein nicht die Verweigerung oder Kürzung der Anrechnung erlittenen Untersuchungshaftvollzugs.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Mai 1955

Rubrum

3 StR 299/55

In der Strafsache gegen den berufslosen Helmut J. (ohne festen Wohnsitz), geboren am █ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Königer Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) und wegen versuchter Verführung eines 19-jährigen Mannes zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf diese Strafe hat es vier Monate – etwas mehr als die Hälfte – der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrens- und sachlich-rechtliche Bedenken erhebt, erzielt einen Teilerfolg.

1. Die Prüfung der Anwendung des sachlichen Rechts ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit das Landgericht ihn wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) im Fall ██████ verurteilt hat. Auch die Revision hat zu diesem Punkt nichts vorgebracht.

2. Im Fall ███ hat das Landgericht den Angeklagten für schuldig gehalten, den fortgesetzten Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB begangen zu haben. Hierzu hat der Tatrichter festgestellt: Schon während der Autofahrt nach Jugoslawien, zu der der Angeklagte den 19-jährigen Elektriker Heinz ███████ eingeladen und mitgenommen hatte, berührte er den Körper des jungen Mannes, um zu erreichen, dass dieser das Anfassen seines Geschlechtsteils dulde. Hiermit kam er ebensowenig zum Ziel wie bei seinen späteren Versuchen, den im Schlafsack neben ihm ruhenden ███████ durch Betasten des Bauches zur Unzucht willfährig zu machen.

Nach diesem Sachverhalt liegt der äußere Tatbestand eines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB vor. Die Bedenken, die die Revision gegen die Annahme des Versuchs der Verführung zur Unzucht erhebt, sind unbegründet. Dass die körperlichen Berührungen während der Autofahrt und während der gemeinsamen Übernachtung im Zelt den unter 21 Jahre alten Heinz ███████ zur Unzucht geneigt machen sollten, hat das Landgericht festgestellt. Es hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass der Angeklagte das erwähnte Verhalten im Zelt noch fortsetzte, als ███████ schon aufgewacht war. Auch wenn die Berührungen nur kurze Zeit andauerten, liegt darin eine versuchte Verführung zur Unzucht. Dass der Angeklagte, wie das Urteil erwähnt, durch die „alsbald“ einsetzende Abwehr des Jugendlichen zur Aufgabe seines Vorhabens veranlasst wurde, steht demnach weder im Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen des Urteils – wie der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend macht – noch schließt dieser Umstand die Annahme eines Versuchs aus.

Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkt bestehen jedoch deshalb, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestand der versuchten Verführung eines jugendlichen Mannes zur Unzucht Lücken aufweisen. Nach der Vorschrift des § 175a Nr. 3 hat der Vorsatz des Täters das Bewusstsein zu umfassen, dass der zu verführende Mann noch nicht 21 Jahre alt ist; mindestens muss der Täter den genannten Tatbestand auch für den als möglich erkannten Fall verwirklichen wollen, dass sein Opfer diese Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

Hierüber lässt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen. Da ███████ von der im Gesetz genannten Altersgrenze nicht mehr allzu weit entfernt war, sind solche Feststellungen nicht entbehrlich. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte mit ███████ einige Zeit unterwegs war und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er ihn während der gemeinsamen Fahrt näher kennengelernt hat.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen versuchter Verführung des ███████ nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich.

3. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu befinden. Es bedarf daher keiner Erörterung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine bisherige Entscheidung über die Nichtanrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft getroffen, ohne den Sachverhalt durch Verwertung der Akten genügend aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO). Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass das Leugnen eines Angeklagten allein keinen rechtlich zulässigen Grund abgibt, die von ihm erlittene Untersuchungshaft ganz oder zum Teil nicht anzurechnen (BGHSt 1, 106; 3 StR 272/55 vom 7. Juli 1955).

Glanzmann Jagusch Königer Dr. Wiefels Maaß

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