Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung nach § 175/§ 175a StGB und Beihilfe zum Meineid verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 299/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB), fortgesetzter Unzucht (§ 175 StGB) sowie Beihilfe zum Meineid. Er rügte u.a. Verletzungen der Aufklärungspflicht, eine unzulässige Verteidigungsbeschränkung und Fehler der Beweiswürdigung. Der BGH hielt die Verfahrensrügen teils für unzulässig, teils für unbegründet; insbesondere drängten sich weitere Beweiserhebungen nicht auf und eine Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO war nicht herbeigeführt worden. Sachlich-rechtliche Fehler, insbesondere zur Fortsetzung, Tateinheit und zur Beihilfe zum Meineid durch bestärkende Äußerungen, sah der Senat nicht und verwarf die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sie die Beweismittel, deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen, nicht bezeichnet.

2

Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) setzt regelmäßig voraus, dass der Angeklagte gegen eine Maßnahme der Verhandlungsleitung eine gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; fehlt ein solcher Gerichtsbeschluss, greift die Rüge nicht durch.

3

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Mitangeklagten ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; die Zuziehung eines Sachverständigen ist nur bei besonderen, sich aufdrängenden Umständen geboten.

4

Bei wiederholter Einwirkung auf einen noch nicht 21-jährigen Beteiligten kann ein Fortsetzungszusammenhang auch hinsichtlich des Merkmals der Verführung rechtlich möglich sein, bedarf jedoch einer tragfähigen, einzelfallbezogenen Begründung, insbesondere wenn erneute Einflussnahmen jeweils erforderlich waren.

5

Bestärkende Äußerungen gegenüber einem bereits zum Falscheid entschlossenen Zeugen können als tätige Beihilfe zum Meineid gewertet werden, wenn sie den Entschluss zur unwahren beeideten Aussage fördern und der Gehilfe dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 19. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich Wilhelm █████████ (geboren am ██████ in ██████) wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, ████████████████ ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 19. Januar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit fortgesetzter einfacher Unzucht zwischen Männern, außerdem wegen Beihilfe zum Meineid zur Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision ungenügende Sachaufklärung und unzulässige Beschränkung der Verteidigung.

1. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Vernehmung der Zeugin GC) darüber beantragt, dass der rechtskräftig abgeurteilte frühere Mitangeklagte Wilhelm ███ selbst den polizeilichen Meldezettel anlässlich des Besuchs im Gasthof der GC ausgefüllt habe. Damit habe dargetan werden sollen, dass BC) mit diesem Besuch und den dabei vorgenommenen Unzuchtshandlungen einverstanden gewesen sei. Zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hatte die ███████ vom Landgericht als Zeugin vernommen werden müssen. Sie sei geladen gewesen, aber zum Termin nicht erschienen.

Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist kein Beweisantrag gestellt worden. Wodurch sich dem Gericht ohne einen solchen Antrag die Ausdehnung der Beweiserhebung nach der angegebenen Richtung hätte aufdrängen sollen, ist nicht ersichtlich. Nach den von der GC) gegenüber der Polizei gemachten Angaben ist weder vom Angeklagten noch von BC) ein Meldezettel ausgefüllt worden. Sie war als Zeugin zur Hauptverhandlung nicht geladen.

Damit erledigt sich auch der Angriff der Revision, das Landgericht habe den erwähnten Meldezettel beiziehen müssen.

b) Weiter beanstandet die Revision, das Landgericht habe zu Unrecht eine Aufklärung unterlassen über die Behauptung des Angeklagten, BC) habe sich eines Betrugs dadurch schuldig gemacht, dass er trotz Arbeitsverdienstes Erwerbslosenunterstützung bezogen habe. Damit wäre die Unehrlichkeit des ████ und seine fehlende oder unzureichende Glaubwürdigkeit bewiesen worden.

In diesem Punkt ist die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben, weil sie nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Übrigens lässt die eingehende, auf eine Reihe von Einzeltatsachen gestützte Begründung des Urteils erkennen, dass auch der Nachweis des dem BC) vorgeworfenen Betrugs an der Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit seiner hier gemachten Angaben nichts geändert hätte. Eine Aufklärung war daher nicht geboten.

c) Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Gericht hätte die Behauptung des BC), er habe die Gesellenprüfung als Elektriker bestanden, durch Anfrage bei der Handwerkskammer oder durch Aufforderung an BC), den Gesellenbrief vorzulegen, nachprüfen müssen. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass in der Hauptverhandlung die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung durch BC) in Zweifel gezogen worden ist und deshalb das Gericht Anlass gehabt haben konnte, diese Frage nachzuprüfen.

d) Ebensowenig war die Untersuchung und Begutachtung des Mitangeklagten ███ durch einen psychologischen Sachverständigen geboten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Mitangeklagten oder Zeugen ist die eigentliche Aufgabe des Tatrichters. In der Regel bedarf er der Unterstützung durch einen Sachverständigen nicht. Umstände, die hier dem Landgericht die Zuziehung eines solchen aufgedrängt hätten, liegen nicht vor. Vielmehr konnte es auf Grund einer Reihe von Tatsachen Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der Angaben des BC) ziehen, die es im einzelnen rechtlich einwandfrei erörtert hat.

2. Auch mit der Rüge, die Verteidigung des Angeklagten sei unzulässig beschränkt worden, kann die Revision nicht durchdringen. Sie kann nicht darauf gestützt werden, der Vorsitzende habe dem Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen über die Glaubwürdigkeit des ██ das Wort entzogen. Nur damit könnte sie begründet werden, dass durch einen Gerichtsbeschluss die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sei, § 338 Nr. 8 StPO. Der Angeklagte hatte also, wenn er sich durch die Verhandlungsleitung benachteiligt fühlte, eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen müssen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist eine solche nicht ergangen.

II.

Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte teilweise gegen die Beweiswürdigung. Daneben macht er noch Verletzung der Denkgesetze geltend. Er führt aus, die Strafkammer habe zu Unrecht ein nicht bestehendes Gesetz der Lebenserfahrung angewendet.

1. Die Urteilsgründe enthalten keine Verstöße dieser Art. Die darin vertretene Ansicht, BC) habe sich entgegen den Tatsachen strafbarer Handlungen bezichtigt, bloß um sich an dem Beschwerdeführer zu rächen, gründet sich nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz, sondern auf die besonderen Umstände des hier vorliegenden Falles. Soweit die Revision im Übrigen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters bekämpft, kann ihr Vorbringen nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden.

2. Auch die Anwendung des sachlichen Rechts auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt weist keinen Rechtsfehler auf.

a) Der Angeklagte hat in sieben unselbständigen Einzelfällen mit BC) gegenseitig onaniert. Dadurch haben die beiden miteinander Unzucht getrieben und sich gegenseitig zur Unzucht missbrauchen lassen, somit den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Teilhandlungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Auch das Merkmal der Verführung des zur Zeit der ersten fünf Fälle noch nicht 21-jährigen BC) liegt vor. Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer hier ebenfalls ohne Rechtsirrtum bejaht. Dieser ist rechtlich möglich, bedarf jedoch eingehender Begründung (RG HRR 1940 Nr. 185), weil die erfolgreiche Einwirkung auf den Jugendlichen im ersten Fall häufig für die spätere Zeit so fortwirkt, dass eine erneute Beeinflussung nicht mehr notwendig ist. Das hat der Erstrichter nicht verkannt.

Er hat zunächst zu jedem Einzelfall und hernach in einer zusammenfassenden Würdigung festgestellt, dass BC) ein Eingehen auf das ständig wiederholte Ansinnen des Angeklagten immer wieder abgelehnt hat, so dass der Angeklagte ihn durch Zureden, Bewirtung, Geschenke stets von neuem bestimmen musste, sich mit dem Angeklagten auf die Vornahme und Duldung unzüchtiger Handlungen einzulassen. Zwar weist das Urteil in der rechtlichen Würdigung darauf hin, dass BC) in den Fällen Nr. 4 und 5 durch den Angeklagten nicht überrumpelt worden sei und die Möglichkeit gehabt hätte, das Aufsuchen des vom Angeklagten gemieteten Doppelbettzimmers zu unterlassen.

Aber den Einzelfeststellungen innerhalb der Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass BC) sich im Fall 4 erst auf Zureden des Angeklagten bereit fand, mit ihm das Zimmer aufzusuchen, und auf weiteres Zureden sich an den Unzuchtshandlungen beteiligte. Auch im Fall 5 bedurfte es der Bewirtung und der tätigen Einwirkung des Angeklagten auf BC), dass dieser sich zur Onanie hergab. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, wonach der Angeklagte durch sein Vorgehen in den ersten fünf Fällen den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Vor den zwei letzten dieser Einzelhandlungen hatte BC) das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht. Das gleichzeitig begangene fortgesetzte Vergehen gegen § 175 StGB scheidet aus, weil es von dem Verbrechen der schweren Unzucht aufgezehrt wird (RG HRR 1937 Nr. 485).

Auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des BC) hat der Angeklagte mit ihm in gleicher Weise Unzucht getrieben an zwei verschiedenen Tagen. Insoweit kommt nur ein fortgesetztes Vergehen gegen § 175 StGB in Betracht. Dass zwischen diesem und dem vorher verübten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern Tateinheit besteht, hat das Landgericht zutreffend angenommen (BGH JZ 1952, 757).

b) Weiter ist der Angeklagte eines Verbrechens der Beihilfe zum Meineid des BC) schuldig erkannt worden. Die Straftat des Angeklagten sieht das Landgericht darin, dass er durch sein Handeln innerhalb und außerhalb des von seiner Ehefrau angestrengten Scheidungsrechtsstreits die Gefahr eines wissentlichen Falscheids des BC) heraufbeschworen hat. Es hat ihn für rechtlich verpflichtet angesehen, rechtzeitig auf BC) einzuwirken, die Wahrheit zu sagen oder wenigstens die Aussage zu verweigern und so den Meineid zu verhindern.

Diese Auffassung kann im Hinblick auf die gesamte Sachlage rechtlich nicht beanstandet werden. Außerdem ist das Landgericht der Überzeugung, dass der Angeklagte durch verschiedene Äußerungen den BC) in seinem Entschluss bestärkt hat, falsch zu schwören.

Im Scheidungsprozess waren dem Angeklagten von seiner Ehefrau gleichgeschlechtliche Beziehungen zu BC) nachgesagt worden. Gegen diese Behauptung hat sich der Angeklagte verwahrt und anheimgegeben, die von der Klägerin benannten Zeugen zu hören. BC), der daraufhin am 17. April 1953 von dem Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Fulda vernommen wurde, hat in Gegenwart des Angeklagten unter Eid bestritten, dass ihn dieser jemals geküsst, umarmt oder ihm ein Angebot gemacht habe, er könne die besten Anzüge haben, wenn er dem Angeklagten gefällig sei. Diese Angaben waren unrichtig. Tatsächlich war es bis dahin schon in sechs Fällen zu gegenseitiger Onanie gekommen. Außerdem hatte der Angeklagte den BC) mindestens einmal umarmt und geküsst, ihn auch bewirtet und beschenkt.

Der Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, die unwahre Aussage des BC) und deren Beeidigung hintanzuhalten, weil er diesen in die Gefahr der Eidesverletzung gebracht habe, ist an sich beizutreten. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte tätige Beihilfe geleistet hat. Er hat nicht nur im Scheidungsverfahren die Behauptungen seiner Ehefrau über seine unerlaubten Beziehungen zu BC) in Abrede gestellt und erklärt, dieser möge vernommen werden. Auch außerhalb des Rechtsstreits hat er sich nach den Feststellungen mit ████ █████ den Prozessstoff unterhalten und die etwaigen Folgen ihres beiderseitigen Verhaltens mit ihm erörtert. Dabei hat er dem Sinne nach geäußert, wenn die Sache zwischen ihnen aufkommen würde, würden sie beide mit Zuchthaus bestraft. Ein anderes Mal hat er den ████ ████████ gefragt, ob er wolle, dass sie beide ins Zuchthaus kämen und BC) sich in ████████████, seinem Heimatort, nicht mehr sehen lassen könne. Der Angeklagte hat den BC) auch ermahnt, er solle achtgeben, dass er sich nicht verplappere, sonst würden sie ihn fangen. Diese verschiedenen Erklärungen des Angeklagten haben nach der Überzeugung der Strafkammer den von BC) bereits gefassten Entschluss, falsch auszusagen und zu schwören, bestärkt. Dazu kommt, dass der Angeklagte neben BC) in demselben Geschäft tätig war und durch seine gehobene soziale Stellung auf ihn Einfluss gewonnen hatte.

Alle diese Umstände rechtfertigen den Schluss des Landgerichts, dass der Angeklagte – abgesehen von seinem pflichtwidrigen Unterlassen, dem BC) zu dem von ihm beabsichtigten Meineid durch tätiges Verhalten, nämlich durch den in den bezeichneten Äußerungen liegenden Rat, wissentlich Hilfe geleistet hat.

Auch der innere Tatbestand einer Beihilfe zum Meineid ist ausreichend dargetan. Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte der Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht habe, ist im Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran gehabt, die Wahrheit nicht herauskommen zu lassen, und habe eine Falschbekundung des BC) erwartet. Daraus kann entnommen werden, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, den Meineid des BC) dadurch zu fördern, dass er ihn auf die schwerwiegenden Folgen einer richtigen Aussage wiederholt nachdrücklich hingewiesen und dadurch seinen Entschluss, der Wahrheit zuwider auszusagen, unterstützt hat.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Revision nicht stattgegeben werden.

KoenigerGlanzmannMartin
BuschDr. Wiefels
BGH: Revision gegen Verurteilung nach § 175/§ 175a StGB und Beihilfe zum Meineid verworfen — Themis